LG Mannheim: Zur Unwirksamkeit der „Buy-out“-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte abgegolten“) gegenüber Journalisten

veröffentlicht am 23. Januar 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mannheim, Urteil vom 05.12.2011, Az. 7 O 442/11
§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 1 UKlaG, § 305 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Das LG Mannheim hat entschieden, dass die in den AGB eines Verlags enthaltene Buy-out-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte […] umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten“) gegenüber einem freien Journalisten unwirksam ist. Die beanstandete Klausel sah im Übrigen vor, dass auch hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht gefordert werden konnte und zudem die Ausübung eines Widerrufs nach § 31 a Abs. 1 S. 3 UrhG ausgeschlossen sei. Im Rahmen der AGB-Kontrolle sei ein etwaiges Übermaß an Rechtsübertragung in Anbetracht von § 31 Abs. 5 UrhG selbst dann einer Kontrolle zu unterwerfen, wenn die einzelnen Nutzungsarten einzeln bezeichnet seien. Eine solche Klausel sei nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klausel weiche zudem in unangemessener Weise vom gesetzlichen Leitbild des § 31a Abs. 4 UrhG ab, wonach im Voraus auf die Rechte aus § 31a Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verzichtet werden könne. Schließlich verstoße die Klausel gegen den in §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG niedergelegten Gedanken, dass dem Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werkes zukommen solle. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Mannheim

Urteil

1.
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft – letztere zu vollziehen an dem Komplementär oder dem Geschäftsführer der Komplementärin – bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) einstweilen verboten, die nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber selbständigen Journalisten und/oder Fotografen zu verwenden, verwenden zu lassen oder bei abgeschlossenen Rechtsgeschäften sich auf diese Bedingungen zu berufen.

„Dieser Abrechnung sind die jeweiligen Belegexemplare beigefügt. Mit der Bezahlung der vorliegenden Honorarrechnung sind sämtliche Nutzungsrechte, in bekannter oder unbekannter Nutzungsart, umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten: Hiervon umfasst sind insbesondere das Printmediarecht inklusive dem Recht zur Erstveröffentlichung, das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung oder Übersetzung, das Recht für Werbezwecke, das Recht der digitalen und sonstigen medialen (TV, Radio) Verwertung und der Datenbanknutzung/Archivnutzung sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen übertragen zu können.

Die Einkünfte sind freiberufliches Einkommen und werden von mir vorschriftsmäßig versteuert.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist […].“

2.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Zulässigkeit einer Klausel, die in einem Abrechnungsformular enthalten ist, das die Verfügungsbeklagte für sie tätigen freien Journalisten zum Zwecke der Rechnungsstellung an die Verfügungsbeklagte übersendet.

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, dessen Satzungszweck es ist, die beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich für Presse, Hörfunk, Fernsehen und andere Publikationsmittel tätigen Journalisten wahrzunehmen und zu fördern (vgl. Satzung Anlage K 1). Er zählt ca. 38.000 Mitglieder und ist in der Lage, seine laufenden Kosten durch Mitgliedsbeiträge zu decken.

Die Verfügungsbeklagte ist eine Gesellschaft, die verschiedene Verlagsprodukte in Verkehr bringt. Hierzu zählt insbesondere die […] Presse mit dem […] Tageblatt, der […]-Zeitung, der […] Zeitung und dem […] Anzeiger. Zudem betreibt die Verfügungsbeklagte die Informationsplattform www.[…].de, über die sie Nachrichten verbreitet.

Die Verfügungsbeklagte forderte für sie tätige freie Journalisten dazu auf, bei der Abrechnung ihrer Tätigkeit ein Abrechnungsformular zu verwenden, das die nachfolgende Klausel enthält (vgl. Anlage K 2b):

„Dieser Abrechnung sind die jeweiligen Belegexemplare beigefügt. Mit der Bezahlung der vorliegenden Honorarrechnung sind sämtliche Nutzungsrechte, in bekannter oder unbekannter Nutzungsart, umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten: Hiervon umfasst sind insbesondere das Printmediarecht inklusive dem Recht zur Erstveröffentlichung, das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung oder Übersetzung, das Recht für Werbezwecke, das Recht der digitalen und sonstigen medialen (TV, Radio) Verwertung und der Datenbanknutzung/Archivnutzung sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen übertragen zu können.

Die Einkünfte sind freiberufliches Einkommen und werden von mir vorschriftsmäßig versteuert.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist […].“

Der Redaktionsleiter der Antragsgegnerin sendete an Mitarbeiter der Verlagsgruppe der Verfügungsbeklagten eine Email, die nachfolgenden Passus enthält (Anlage K 11):

„Umso erstaunter musste ich […] feststellen, dass der […] trotz der laufenden Verhandlungen zusätzlich noch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Mannheim gegen den Verlag gestellt hatte. […] Vor dem Hintergrund des jetzt anhängigen Verfahrens ergeben sich jedoch gewisse rechtliche Restrisiken, die den Verlag zum Handeln zwingen. Wir werden deshalb versuchen, bis zur abschließenden Klärung, überall wo es wo möglich ist auf den Einsatz von hauptberuflichen freien Mitarbeitern zu verzichten. Dies bitte ich auch als Empfehlung an die GmbH-Geschäftsführer zu sehen […]. Falls dadurch vereinzelt bei den oben genannten Gruppen vorübergehend finanzielle Nachteile entstehen, bedaure ich dies außerordentlich. Ich hoffe, dass sich diese Angelegenheit schnell klärt und wir wieder zum Normalzustand zurückkehren können.“

sowie eine weitere Email, die folgenden Passus enthält (vgl. Anlage K 13):

„lt. Frau […] hat unser Justiziariat die Fußnoten der Abrechnungsformulare für die Dienstleister geprüft und abgeändert. […] Ich darf Sie bitten, dafür zu sorgen, dass dieses Dokument bei der nächsten Rechnungsstellung verwendet wird.“

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, bei der Klausel handele sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die die Verfügungsbeklagte gegenüber den freien Journalisten verwendet habe und in Zukunft auch weiter verwenden wolle. Die Klausel sei unwirksam, weil sie gegen die gesetzlichen Wertungen der §§ 11, 31 Abs. 5, 32, 32a, 34, 35, 36, 37 38 Abs. 3 UrhG, §§ 4, 12, 44 VerlG verstoße und die Verwendungsgegner daher i.S. v. § 307 Abs. 2 BGB unangemessen benachteilige.

Der Verfügungskläger beantragt, wie zuerkannt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, es handle sich vorliegend nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, die sie gegenüber den freien Journalisten „gestellt“ habe. Vielmehr stehe es allein im Belieben der freienJournalisten, ob sie die Klausel bei der Rechnungsstellung verwendeten. Das Honorar werde unabhängig davon bezahlt, ob die Klausel verwendet worden sei oder nicht. Die von dem Verfügungskläger gerügten Verstöße gegen gesetzliche Leitbilder des Urheberrechts- und Verlagsgesetzes lägen nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag ist begründet. Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten verlangen, die Verwendung der von ihm beanstandeten Klausel zu unterlassen, §§ 8 Abs. 3 Ziff. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 1 UKlaG i.V.m. §§ 305, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die von den Parteien kontrovers beurteilte Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die die Verfügungsbeklagte verwendet (I.) und die die Verwendungsgegner nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt, weshalb sie unwirksam ist (II.).

I.

Bei der von Seiten der Verfügungsbeklagten zur Verwendung in dem Abrechnungsformular vorgeschlagenen Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die die Verfügungsbeklagte gegenüber den freien Journalisten jedenfalls zu verwenden beabsichtigt.

1.
Die Klausel ist eine Regelung, die den Vertragsinhalt zwischen dem jeweiligen freien Journalisten, der das Abrechnungsformular der Verfügungsbeklagten benutzt, und der Verfügungsbeklagten gestalten soll und damit eine Vertragsbedingung. Die Vertragsbedingung ist auch vorformuliert, da sie ersichtlich für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet ist. Schließlich ist die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt, da sie für die Verwendung in einer noch unbestimmten Anzahl von Vertragsbeziehungen entworfen ist.

2.
Die Verfügungsbeklagte verwendet die Vertragsbedingung auch i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1 UKlaG.

a)
Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn eine Partei die Einbeziehung der vorformulierten Bedingung in den Vertrag verlangt. Verwender ist dabei schon derjenige, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingung in den Vertrag zurückgeht (BGH NJW-RR 2010, 39). Von einem Stellen der Bedingung kann erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Verwendungsgegner in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und tatsächlich die Gelegenheit erhält, alternativ eigene Formulierungsvorschläge in die Verhandlung einzubringen, sodass die Einbeziehung auf einer freien Entscheidung beruht (BGH NJW 2010, 1131). Eine Verwendung i.S.v. § 1 UKlaG erfordert dabei insbesondere noch nicht, dass die Klausel bereits in einen Vertrag einbezogen worden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt wurde, indem sie beispielsweise zusammen mit einem Angebot oder der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots in den Verkehr gebracht wurde (Palandt/Bassenge, 70. Aufl. 2011, § 1 UKlaG, Rn. 7). Genügend ist, dass eine solche Verwendung ernsthaft droht (a.a.O. Rn. 8 aE).

b)
Die Verfügungsbeklagte verwendet die von dem Verfügungskläger beanstandete Klausel in diesem Sinne.

Die Verfügungsbeklagte stellt jedenfalls nicht in Abrede, dass sie die von ihr formulierte Klausel in den Abrechnungsformularen von den freien Journalisten, die für sie tätig werden, aufgenommen wissen will.

Die Einbeziehung der Klausel in das jeweilige Vertragsverhältnis zwischen Verfügungsbeklagter und freiem Journalisten beruht indes nicht auf einer freien Entscheidung des jeweiligen Verwendungsgegners. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die vom Verfügungskläger vorgelegten Emails, aus denen sich ergibt, dass die Verfügungsbeklagte auf die freien Journalisten wirtschaftlichen Druck ausübt, indem sie eine Vergabe weiterer Aufträge von der Verwendung der Klausel abhängig macht. Die Verfügungsbeklagte verteidigt zudem die Klausel inhaltlich im vorliegenden Verfahren und dokumentiert dadurch ihren Willen, sie den für sie tätigen freien Journalisten zur Verwendung vorzugeben. Damit wird die Klausel aber bei lebensnaher Betrachtung nicht deshalb Gegenstand des jeweiligen Vertrages, weil dies auf dem freien Entschluss des Journalisten als Rechnungssteller beruhen würde, sondern weil der Journalist um wirtschaftliche Nachteile fürchtet, wenn er dies nicht tut.

II.

Die Klausel ist auch nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie von den wesentlichen Grundgedanken mehrerer gesetzlicher Reglungen des Urheberrechtsgesetzes abweicht und dadurch die Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt.

1.
Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (vgl. GRUR-RR 2011, 293) an, wonach es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um eine zwingende Inhaltsnorm handelt, die im Rahmen der AGB-Kontrolle zu beachten ist und wonach ein Übermaß an Rechtsübertragung im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen selbst dann einer Kontrolle zu unterwerfen ist, wenn die einzelnen Nutzungsarten einzeln bezeichnet sind. Um eine solche Übertragung im Übermaß handelt es sich vorliegend, da die Verfügungsbeklagte als Verwenderin der Klausel sich ausgehend von einer konkreten Verwendungssituation des vom jeweiligen Journalisten erstellten Beitrages letztlich alle denkbaren Nutzungsrechte übertragen lässt, die sie zudem noch auf gesellschaftlich verbundene Unternehmen weiterübertragen können will. Bereits aus diesem Grund ist die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

2.
Die Klausel weicht zudem in unangemessener Weise vom gesetzlichen Leitbild des § 31a Abs. 4 UrhG ab, wonach im Voraus auf die Rechte aus § 31a Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verzichtet werden kann. Die beanstandete Klausel sieht indes vor, dass auch hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht gefordert werden kann und zudem die Ausübung eines Widerrufs nach § 31 a Abs. 1 S. 3 UrhG ausgeschlossen ist.

3.
Schließlich ist die Klausel unwirksam, weil sie aufgrund ihrer Formulierung, dass „sämtliche Nutzungsrechte […] umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten“ sind, eine angemessene Beteiligung des Urhebers an seinem Werk nicht gewährleistet. Damit verstößt die Klausel gegen den in §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG niedergelegten Gedanken, dass dem Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werkes zukommen soll (vgl. insoweit auch OLG Hamburg GRUR-RR 2011, 293).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

I