LG Mönchengladbach: Blickfangwerbung und Sternchenhinweis im Internet

veröffentlicht am 12. August 2014

LG Mönchengladbach, Urteil vom 15.07.2013, Az. 8 O 18/13
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5a UWG

Das LG Mönchengladbach hat entschieden, dass eine Internetwerbung mit Sternchenhinweis unzulässig ist, wenn der Sternchenhinweis erst auf einer Unterseite, auf die auch nicht mittels Link oder auf andere Weise verwiesen wird, aufgelöst wird. Es sei im vorliegenden Fall vom Zufall abhängig, ob der Nutzer die Auflösung des Hinweises überhaupt finde. Bei missverständlichen oder unvollständigen Blickfängen müsse die irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, der am Blickfang teil habe, so dass eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibe. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Mönchengladbach

Urteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs die Eröffnung eines Tagesgeldkontos mit der blickfangmäßigen Herausstellung eines Zinssatzes zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn nicht gleichzeitig deutlich und unmissverständlich angegeben wird, dass der beworbene Zinssatz nur bis zu einer bestimmten Anlagesumme gewährt wird, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 und/oder in der Anlage K 3 und/oder in der Anlage K 5 und/oder in der Anlage K 6.

2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2013 zu zahlen.

3.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu 1. ein Ordnungsgeld von 5,00 € bis zu 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 500,00 € 1 Tag Ordnungshaft, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, oder Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Monaten, ebenfalls zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, angedroht.

4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.
Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen eine solche in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und – wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat – klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte ist eine Bank.

Im Februar 2013 warb die Beklagte auf der Startseite ihres Internetauftritts …………….blickfangmäßig mit einem Banner für ein „Aktionsangebot Top-TagesGeld“. Wörtlich hieß es in diesem Zusammenhang wie folgt:

„ Aktionsangebot Top-TagesGeld.

Jetzt 2,25 %* Zinsen p.a.

– Kühl kalkuliert, gut profitiert.“

Rechts neben der Ankündigung befand sich ein Bild, welches die aus Eis geformte Angabe „2,25 %* vor dem Hintergrund einer Winterlandschaft zeigte. Die hinter den beiden Prozentangaben angebrachten Sternchenverweise wurden auf der Startseite nicht aufgelöst. Auch waren die Sternchen nicht in der Weise interaktiv ausgestaltet, dass man sie durch Anklicken oder sonst hätte aktivieren können.

Erst wenn der Betrachter der Webseite die von der Beklagten hierzu eingefügte Schaltfläche „jetzt Rendite sichern“ betätigte, wurde dieser auf eine Unterseite des Internetauftritts der Beklagten weitergeleitet. Dort war am 18. Februar 2013 folgender Text ausgeführt:

„………. Top-TagesGeld“

2,00 %* Zinsen p.a.

jetzt Rendite sichern – hier klicken!

Kein Mindestanlagebetrag, keine Kontoführungsgebühren

Täglich verfügbar

Exklusiv für Neukunden

Kontoführung per Internet, Telefon oder Brief“

Der hinter dem beworbenen Zinssatz wiedergegebene Sternchenverweis wurde am unteren Ende der Seite kleingedruckt wie folgt aufgelöst:

„*Angebot freibleibend, nur Privatkunden, je Neukunde der ……… Bank ein Konto, komplette Zinstafel sihee Konditionen. Berechtigt nicht zur Teilnahme an unserem Empfehlungsprogramm.“

Bei Betätigung der Schaltfläche „jetzt Rendite sichern – hier klicken!“ gelangte man auf eine weitere Unterseite des Internetauftritts der Beklagten, auf welcher das ausgelobte Tagesgeld-Konto eröffnet werden konnte. Sobald der Betrachter der eingefügten Verlinkung „Konditionen“ folgte, erfuhr er auf der hierdurch verlinkten Unterseite, dass die von der Beklagten ausgelobten Zinsen lediglich für einen Anlagebetrag von bis zu 5.000,00 € gewährt werden. Bei einer darüber hinausgehenden Anlagesumme verringerte sich der von der Beklagten gewährte Zinssatz erheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 2 bis K 4 Bezug genommen.

Auch auf einer Unterseite des Internetsauftritts der Beklagten unter dem Stichwort „Geld anlegen“ fand sich am 21. Januar 2013 folgende Werbeankündigung:

„Top-TagesGeld

Das exklusive Angebot für Neukunden: Das Top-TagesGeld mit starken Konditionen ab dem ersten Euro, ohne Mindestanlagebetrag und ohne Kontoführungsgebühren.

2,25 % * Zinsen p.a.

Täglich verfügbar

Exklusiv für Neukunden

Kontoführung per

Internet, Telefon oder

Brief“

Unterhalb dieser Werbung wurde der an die Zinsangabe angefügte Sternchenverweis wiederum nicht aufgelöst. Auch nach Betätigung der Schaltfläche „Weitere Informationen“, das den Betrachter auf eine weitere Unterseite führte, wurde die Einschränkung hinsichtlich des Anlagebetrages nicht erläutert. Erst nach der Bestätigung eines weiteren Links gelangte ein Betrachter zu der dritten Unterseite des Internetauftritts, auf der ein Werbeflyer der Beklagten wiedergegeben wurde, welcher über die Einschränkung hinsichtlich des Anlagebetrages aufklärte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 5 bis K 7 Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte verstoße damit gegen §§ 3, 5a UWG und führt dies im Einzelnen aus.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs die Eröffnung eines Tagesgeldkontos mit der blickfangmäßigen Herausstellung eines Zinssatzes zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn nicht gleichzeitig deutlich und unmissverständlich angegeben wird, dass der beworbene Zinssatz nur bis zu einer bestimmten Anlagesumme gewährt wird, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 und/oder in der Anlage K 3 und/oder in der Anlage K 5 und/oder in der Anlage K 6;

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Nutzer der Internetseiten keine für das beworbene Tagesgeld-Angebot wesentlichen Informationen vorenthalten würden. Wenn der Nutzer sich für das Angebot interessiere, werde er auch darüber informiert, dass der Zinssatz für Anlagebeträge bis maximal 5.000,00 € gelte. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei bekannt, dass Angebote zur Geldanlage in Form von Festgeld oder Tagesgeld regelmäßig in verschiedener Hinsicht Beschränkungen unterlägen, etwa im Hinblick auf die Anlagedauer und den Anlagebetrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger, an dessen Klagebefugnis kein Zweifel besteht, kann von der Beklagten gemäß §§ 8, 3, 5a UWG Unterlassung der im Tenor näher bezeichneten Werbemaßnahme verlangen.

Die Werbung ist unlauter im Sinne des § 5a UWG.

Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er ihnen eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Werbung der Beklagten auf ihrer Internetseite war eine sogenannte Blickfangwerbung. Für diese Blickfangwerbung gilt grundsätzlich, dass sie keine objektive Unrichtigkeit enthalten darf. In Fällen, in denen der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig ist, aber nur die halbe Wahrheit enthält, muss ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen (vgl. dazu Köhler/Bornkamm UWG, 31. Aufl., § 5, Rdnr. 2.98). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe nicht für den Verkehr missverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teil hat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. dazu BGH in GUR 2003, 249 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs auf den hier zu entscheidenden Fall entsprechend anwendbar. Die Beklagte erweckt – so der Kläger mit Recht – durch die blickfangmäßig herausgestellte Zinsangabe den Eindruck, dass der so beworbene Zinssatz uneingeschränkt für alle Anlagebeträge gewährt wird. Ein klarer und unmissverständlicher Hinweis, der an dem Blickfang teilzuhaben hat, um eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben herzustellen, fehlt. Insbesondere genügt es auch nicht, dass die Beklagte auf der dritten Unterseite des beanstandeten Internetauftritts erst vollständige Angaben macht, die der Kunde wissen muss, unter welchen Konditionen er einen Zinssatz von 2,25 % erhält. Dies genügt nicht. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kunde erst durch Ausprobieren oder durch Zufall auf die Internetseite gelangt, auf der die Konditionen dargestellt sind. Der Durchschnittsverbraucher sucht, wenn er einen Werbehinweis liest, der mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, in unmittelbarer Nachbarschaft dieses Hinweises oder zumindest auf derselben Seite nach der Auflösung. Oder er versucht, das Sternchen anzuklicken, weil er vermutet, dass dieses Sternchen mit einem Link hinterlegt ist, der zu den von ihm gewünschten Angaben führt. Bei dem Internetauftritt der Beklagten hängt es lediglich vom Zufall ab, wann er diese Informationen erhält. Erst wenn er die Schaltfläche „jetzt Rendite sichern – hier klicken!“ betätigt, wird er weitergeleitet, um dann feststellen zu müssen, dass er auch auf dieser Seite die gewünschten Angaben nicht erhält. Dass erst durch das Betätigen dieser Schaltflächen der Benutzer weitergeleitet wird, kann der Durchschnittsbetrachter dieser Webseite überhaupt nicht erkennen. Die zu erwartenden Zinseinkünfte in dem Zusammenhang mit einer Geldanlage ist auch eine wesentliche Information im Sinn des § 5a Abs. 2 UWG.

Die Voraussetzungen für eine zulässige Blickfangwerbung liegen nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die weitere Befassung des Betrachters mit dem Internetauftritt auch bereits eine geschäftliche Entscheidung im Sinne des Art. 2k der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie). Danach ist geschäftliche Entscheidung die Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen. Gerade der Umstand, dass der Kunde, um an weitere Informationen zu kommen, die Schaltfläche „jetzt Rendite sichern“ betätigen muss, folgt, dass der Kunde damit gerade gezwungen wird, den Kontoeröffnungsvorgang einzuleiten. Unter einer Entscheidung ist aber nicht nur die endgültige Entscheidung zu verstehen, sondern auch die dazu führenden Zwischenschritte, wie etwa die durch eine Werbung beeinflusste Entscheidung, ein Geschäft zu betreten oder einen Vertreter zu empfangen (Köhler/Bornkamp a.a.O. UWG-Einleitung, Rdnr. 3.60a).

Wenn die Beklagte darauf abstellt, dass der Begriff der geschäftlichen Entscheidung bei – so die Beklagte – weiter Auslegung der UGP-Richtlinie allenfalls das Aufsuchen eines Geschäftslokals umfasse, nicht jedoch das Aufrufen weiterer Unterseiten des Internetauftritts, ist dem entgegenzuhalten, dass es durchaus vorkommen kann, dass ein Betrachter der Internetseite hier in Mönchengladbach, am Sitz der Beklagten, durch die Werbung veranlasst wird, das Geschäftslokal der Beklagten aufzusuchen, um „vor Ort“ eine Kontoeröffnung vorzunehmen oder sich zumindest die genauen Konditionen mitteilen zu lassen.

Nach allem ist die Werbung der Beklagten als unzulässige Blickfangwerbung anzusehen.

Zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Frage, wie die UGP-Richtlinie auszulegen ist, ist das Gericht als erstinstanzliches Gericht nicht verpflichtet.

Der Kläger kann von der Beklagten auch gemäß § 12 Abs. 1 UWG Ersatz der Kosten für das außergerichtliche Mahnschreiben in der nicht zu beanstandenden Höhe von 219,35 € verlangen.

Zinsen stehen dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 286, 288 BGB zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 20.000,00 €

Anlagen

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