LG München: Amazon darf neue Preisparitätsklausel nicht verwenden

veröffentlicht am 9. Mai 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Beschluss vom 30.04.2010 (nicht gesichert), Az. 37 O 7636/10
§§ 3; 4 Nr. 1 UWG; § 20 GWB

Das LG München I hat entschieden, dass die von Amazon seinen Händlern seit dem 01.05.2010 auferlegte Preisparitätsklausel wettbewerbswidrig ist, da es sich um eine wettbewerbsbeschränkende Meistbegünstigungs- klausel handele. Gegen Amazon vorgegangen war der Betreiber der Plattform Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher (ZVAB). Hierzu erklärte die Antragstellerin in einer Pressemitteilung:

Die Einführung der Preisparität tangiert auch das ZVAB: Viele der Antiquare, die ihre Bücher auf ZVAB.com verkaufen, sind auch Marketplace-Anbieter. Nun müssen sie ihre Preise anpassen und dafür sorgen, dass der Gesamtpreis eines Buches inklusive Versandkosten auf ZVAB.com nicht unter dem Preis im Marketplace liegt. Die Preisparität stellt im Grunde eine Buchpreisbindung für den Gebrauchtbuchmarkt dar, jedoch nicht zugunsten der Kunden und der Vielfalt, sondern zu Bedingungen, die von einem marktbeherrschenden Konzern diktiert werden. Als Plattform für antiquarische, vergriffene und gebrauchte Bücher halten wir solche restriktiven Vorschriften für wettbewerbswidrig und lehnen diese ab. Es ist skandalös, dass ein Unternehmen regulierend in das freie Spiel von Angebot und Nachfrage eingreifen möchte und dies als Dienst am Kunden verkauft, während es gleichzeitig selbst durch hohe Provisionen die Preise nach oben treibt“, meint Thorsten Wufka, Leiter des Mitgliederservices des ZVAB.

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