LG München I: Framing von Fotos von fremden Servern ist ein Urheberrechtsverstoß

veröffentlicht am 12. Juli 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 10.01.2007, Az. 21 O 20028/05
§ 19a UrhG

Das LG München hat entschieden, dass in der unerlaubten Nutzung fremder Fotografien durch sog. Deeplinking ein Urheberrechtsverstoß in Form eines unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens liegt. Der Kläger stellte am 10.09.2003 fest, dass auf der Domain … .at, das Foto eines Fisches der Gattung „Rußnase“ zu sehen war. Das Foto war als so genanntes „frameset“ in die Seite eingebunden und nicht auf der Website … .at hinterlegt. Die Quelldatei stammte von der Website der Österreichischen Fischereigesellschaft.

Ob das Foto als Bildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zu qualifizieren ist, könne – so die Kammer – dahinstehen, da es auf jeden Fall als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG Schutz genieße und somit die Verwertungsrechte originär beim Kläger lägen. In dem Verhalten der Beklagten läge eine Verletzungshandlung durch das öffentlich Zugänglichmachen des Fotos nach § 19 a UrhG vor. Die 21. Zivilkammer betrachte das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild einer Website in der Weise, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden würden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst werde, den fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sog. „framing“) als einen Fall des öffentlich Zugänglichmachens gemäß § 19 a UrhG (Im Ergebnis ebenso: Ott, Die urheberrechtliche Zulässigkeit des Framing nach der BGH-Entscheidung im Fall „Paperboy“, ZUM 2004, 357, 361, der allerdings in diesem Fall die Verletzung eines unbenannten Verwertungsrechts i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG annehme).

Da der Ersteller der Website sich den fremden Inhalt in einer Weise zu eigen mache, dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen sei, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen Server zugeliefert werde, mache er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie (mit ähnlicher Wertung zur Frage, ob eine kennzeichenrelevante Handlung bei Nennung fremder Marken auf der eigenen Website vorliege: OLG München, GRUR-RR 2005, 220 – MEMORY; die Entscheidungen Framing III und Midi-Dateien des LG München I, MMR 2003, 197 bzw. MMR 2000, 431 beschäftigten sich noch mit dem alten Recht und damit allein mit der Frage, ob § 16 UrhG einschlägig sei; weitere ältere Entscheidungen zur Zulässigkeit von Frames befassten sich vorrangig mit der Frage, ob die geframte Seite ihrerseits ein schutzfähiges Werk darstelle, etwa OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729, was hier angesichts des speziellen Schutzes nach § 72 UrhG unerheblich sei).

Nach Ansicht der Kammer lasse sich dem Begriff des Zugänglichmachens nicht entnehmen, dass eine Lieferung der Datei vom eigenen Server erfolgen müsse (wird näher ausgeführt).

Der Streitwert für das Verfahren wir auf 5.100,00 EUR festgesetzt.

I