LG München I: Bei Werbung für Ferienwohnung müssen Strom- und Endreinigungskosten mit angegeben werden / 20%-iger Aufschlag auf den Mietpreis für „Oster-, Pfingst- und Weihnachtsferien“ ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 9. April 2012

LG München I, Urteil vom 20.11.2007, Az. 33 O 7816/07
§ 2 UKlaG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 1 PAngV

Das LG München hat entschieden, dass bei einer Werbung für Ferienwohnungen Strom- und Endreinigungskosten mit angegeben werden müssen und ein 20%-iger Aufschlag auf den Mietpreis für „Oster-, Pfingst- und Weihnachtsferien“ zu ungenau und damit wettbewerbswidrig ist. Die Beklagten hatten sich damit verteidigt, dass kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliege, weil keine Verpflichtung bestehe, aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluss feststünden, einen gemeinsamen Endpreis zu bilden, wenn sich ein umfassender Endpreis wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht bilden lasse. Im Einzelnen hatten sie ausgeführt, dass die Kosten der Endreinigung nicht eingerechnet werden könnten, weil es sich um einen einmaligen Betrag handele, der unabhängig von der Mietdauer zu zahlen sei, der Stromverbrauch nicht eingerechnet werden könne, da dieser vom Mieter abhängig sei und die Tax nicht einzurechnen sei, da es sich um eine staatliche Abgabe handele, die variiere. Wann Ferien (= Schulferien) seien, sei dem Mieter bekannt. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht München

Urteil

I.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,00 EUR bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Zusammenhang mit der Vermietung von Ferienimmobilien

1.
mit der Angabe von Preisen zu werben, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenbestandteile beinhalten;

und/oder

2.
mit der Angabe zu werben, dass für „Oster-, Pfingst- und Weihnachtsferien“ ein prozentualer Aufschlag auf den Mietpreis erhoben wird, ohne dabei die in Bezug genommenen Ferienzeiten datumsmäßig exakt einzugrenzen.

II.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin EUR 189,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.05.2007 zu bezahlen.

III.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Preisangaben, die die Beklagten im Rahmen ihres Angebots von Ferienimmobilen auf ihrer Internetseite … machen.

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Zu ihren über 1.600 Mitgliedern zählen unter anderem die Industrie- und Handelskammern sowie die meisten Handwerkskammern.

Die Beklagten betreiben unter … die gewerbsmäßige Vermietung einer Ferienimmobilie.

Ende Februar 2007 wurde die Klägerin auf die Preisangaben im oben genannten Internetauftritt der Beklagten aufmerksam.

Hier enthielten die unter „Leistungen und Preise“ angeführten Preisangaben nicht sämtliche obligatorische Kostenpositionen, wie zum Beispiel Kosten der Endreinigung, anfallende Stromkosten sowie 9% Tax auf den Mietpreis. Ferner sahen die Beklagten einen 20%igen Aufschlag auf den Mietpreis für „Oster-, Pfingst- und Weihnachtsferien“ vor, ohne die Ferien datumsmäßig genau einzugrenzen (Anlage K 1).

Mit Schreiben vom 06.03.2007 mahnte die Klägerin die Beklagten ab. Die Beklagten gaben keine Unterlassungserklärung ab.

Der Klägerin entstanden durch die Abmahnung Kosten in Höhe von mindestens 189,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Unterlassungsanspruch aus §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG bzw. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. § 1 PAngV.

Es liege ein Verstoß gegen die Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 PAngV vor, gegenüber dem Letztverbraucher, nur unter Angabe der sog. Endpreise zu werben.

Darüber hinaus sei das Angebot intransparent hinsichtlich des genannten Aufschlags bei einer Buchung der Immobilie in den Ferien, da diese nicht datumsmäßig eingegrenzt seien, so dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV gegeben sei.

Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 12 Abs. 1 2 UWG.

Die Klägerin beantragt,

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Zusammenhang mit der Vermietung von Ferienimmobilien

1. mit der Angabe von Preisen zu werben, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenbestandteile beinhalten;

und/oder

2. mit der Angabe zu werben, dass für „Oster-, Pfingst- und Weihnachtsferien“ ein prozentualer Aufschlag auf den Mietpreis erhoben wird, ohne dabei die in Bezug genommenen Ferienzeiten datumsmäßig exakt einzugrenzen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 189,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung

Die Beklagten sind der Auffassung, es liege kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, weil keine Verpflichtung bestehe, aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluss feststünden, einen gemeinsamen Endpreis zu bilden, wenn sich ein umfassender Endpreis wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht bilden lasse.

Die Kosten der Endreinigung könnten nicht eingerechnet werden, weil es sich um einen einmaligen Betrag handele, der unabhängig von der Mietdauer zu zahlen sei. Der Stromverbrauch könne nicht eingerechnet werden, da dieser vom Mieter abhängig sei. Die Tax sei nicht einzurechnen, da es sich um eine staatliche Abgabe handele, die variiere (derzeit 11 %). Wann Ferien (= Schulferien) seien, sei dem Mieter bekannt.

Dem entgegnet die Klägerin, der Preis der Endreinigung sei ein sonstiger Preisbestandteil im Sinn des § 1 Abs. 1 S.1 PAngV, der im Endpreis enthalten sein müsse. Wenn dieser Preis ein Fixpreis sei, könne er unschwer eingerechnet werden. Die Tax sei durchaus einzurechnen, weil auch staatliche Abgaben wie die Umsatzsteuer im Endpreis enthalten sein müssten. Ferien seien den Mietern keineswegs bekannt. Insbesondere kinderlose Mieter könnten unter Oster-, Pfingst- und Weihnachtsferien auch nur die gesetzlichen Feiertage verstehen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2007 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. § 1 PAngV sowie aus §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG einen Unterlassungsanspruch in der ausgesprochenen Form.

Zudem hat sie gegen die Beklagten Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Abmahnkosten aus § 12 I 2 UWG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I 1, I 2, 288 I BGB.

A.
Der Klägerin steht der ausgesprochene Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus §§ 3, 4 Nr. 11,  Abs.1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. § 1 PAngV sowie aus §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG zu.

I.
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. § 1 PAngV.

1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ( Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm , Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, Rz. 2.29 Einl UWG m. w. N.).

2.
Mit ihrem streitgegenständlichen Internetangebot verstoßen die Beklagten gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 PAngV.

a.
Bei der Preisangabenverordnung handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG ( Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm , Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, Rz. 11.142 zu § 4).

b.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Endpreise anzugeben. Dies sind die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind.

Hiergegen verstoßen die Beklagten. Ihre Preisangaben enthalten weder Angaben zu den Endreinigungskosten, noch zu anfallenden Stromkosten oder die zu zahlende Tax auf den Mietpreis. Die Beklagten werben somit nicht mit dem Endpreis.

Die dagegen vorgebrachten Ausführungen der Beklagten führen zu keinem anderen Ergebnis.

Insbesondere ist die Einbeziehung der Endreinigungskosten in den Endpreis ohne weiteres möglich, da es sich dabei – dem Vortrag der Beklagten entsprechend – um einen feststehenden Betrag handelt.

Ebenso ist die Tax einzurechnen; eine andere Behandlung als die der Umsatzsteuer, die ebenfalls Veränderungen unterliegt, ist nicht geboten. Die Umsatzsteuer ist in § 1 Abs. 1 S.1 PAngV ausdrücklich als einzurechnender Preisbestandteile aufgeführt.

Unerheblich ist schließlich auch, ob sich andere Anbieter ebenfalls wettbewerbswidrig verhalten.

c.
Gemäß § 1 VI 1 PAngV müssen die Angaben nach der Preisangabenverordnung unter anderem den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Die Beklagten sehen einen 20%igen Aufschlag auf den Mietpreis für „Oster-, Pfingst- und Weihnachtsferien“ vor, ohne die Ferien datumsmäßig genau einzugrenzen. Das Erfordernis einer solchen Konkretisierung ergibt sich schon daraus, dass die Ferien in jedem Bundesland anders liegen.

Mit dieser vagen Preisangabe verstoßen die Beklagten gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit.

3.
Diese Verstöße sind auch nicht nur unerheblich im Sinn des § 3 UWG.

4.
Es besteht Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 S.1 UWG. Die Beklagten haben keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führen würde ( Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm , Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, Rz. 1.38 zu § 8).

II.
Zudem ergibt sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, da es sich bei den genannten Bestimmungen der Preisangabeverordnung um Verbraucherschutzgesetzte im Sinn des § 2 UKlaG handelt.

B.
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs.1 S.1 UWG. Die Abmahnung war insbesondere berechtigt, der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch zu. Gesichtspunkte, die gegen die Erforderlichkeit der Abmahnung sprechen, sind nicht ersichtlich.

Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten ist nicht angegriffen. Sie ist im Übrigen detailliert dargelegt (vgl. auch Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm , Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, Rz. 1.98 zu § 12).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S.1, Abs. 1 S.2, 288 Abs. 1I BGB. Die Klage wurde am 15.05.2007 zugestellt.

C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

I