LG München I: Die Abbildung einer Comicfigur auf einer Verpackung kann als Herkunftsnachweis dienen

veröffentlicht am 30. Mai 2018

LG München I, Urteil vom 22.12.2017, Az. 33 O 22319/16
§ 14 Abs. 6 MarkenG, § 19 Abs. 3 MarkenG, § 125b Nr. 2 MarkenG; § 3 Abs. 3 UWG, § 5 Abs. 2 UWG; § 242 BGB, § 259 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 677 BGB, § 670 BGB

Das LG München hat entschieden, dass die Verwendung einer Comicfigur auf einer Produktverpackung (hier: Käse) auch als zusätzlicher Herkunftsnachweis neben der eigentlichen (Wort-)Marke dienen kann. Werde die Comicfigur prominent an der Verpackungsvorderseite angebracht und sei damit stets präsent und gut sichtbar, liege eine markenmäßige Benutzung als Zweit- oder Drittmarke für das Produkt vor. Verwende ein anderer Hersteller eine zum Verwechseln ähnliche Figur auf seiner Verpackung, könne eine Kennzeichenrechtsverletzung anzunehmen sein. Im vorliegend zu entscheidenden Fall bestehe jedoch zwischen den streitgegenständlichen Figuren eine absolute Zeichenunähnlichkeit (ausgefranster Streifen ggü. Schneckenform). Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Comicfigur als Herkunftsnachweis).


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