LG München I: Die AGB-Klausel „Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht“ ist unwirksam

veröffentlicht am 6. Oktober 2010

LG München I, Urteil vom 05.08.2010, Az. 12 O 3478/10
§§ 3; 4 Nr. 11; 12 Abs. 1 S. 2 UWG; §§ 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2; 314; 326 Abs. 1 BGB

Das LG München I hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht“ bei einem Dauerschuldverhältnis unwirksam ist. Der Verbraucher könne aufgrund der Klausel zu dem Schluss kommen, er bleibe zur Leistung des verbrauchsunabhängigen Grundpreises verpflichtet und könne auch den Vertrag nicht kündigen. Es bestehe daher die Gefahr, daß der Verbraucher von der Geltendmachung seiner für Dauerschuldverhältnisse bestehenden Rechte aus §§ 326 Abs. 1 und 314 BGB abgehalten werde. Zum Volltext der Begründung:


Die mit Klagantrag … angegriffene Klausel … ist unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB verstößt.

Nach dem Transparenzgebot muß die Klauselfassung auch der Gefahr vorbeugen, daß der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Eine Klausel, die die Rechtslage mißverständlich darstellt, und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Verweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt den Verbraucher entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen (BGH NJW 2001, 292).

Die Transparenzprüfung findet auch statt, wenn es sich bei … der AGB um eine dem § 275 BGB entsprechende Regelung handelt. § 307 Abs. 3 S. 2 BGB stellt klar, daß auch solche Klauseln der Transparenzprüfung unterliegen (vgl. BGH NJW-RR 2008; 251). AGB-Bestimungen unterliegen der Auslegung.  Unklarheiten gehen im Verbands prozess zu Lasten des Verwenders.

Die angegriffene Klausel kann dem juristischen Laien den Eindruck vermitteln, daß in den beschriebenen Fällen trotz Nichtleistung ein vertrags gerechtes Verhalten der Beklagten vorliege und daher Gegenansprüche des Verbauchers nicht bestehen.

Da im Gesetz sowohl das Schicksal der Leistungs- als auch der Gegenleistungspflicht geregelt ist, bleibt für den Verbraucher unklar, was für seine Gegenansprüche gelten soll, wenn nur die Leistungspflicht in den AGB geregelt ist, die Gegenleistung und ein Kündigungsrecht allerdings nicht.

Dies gilt verstärkt dann, wenn wie hier die AGB-Klausel im wesentlichen der gesetzlichen Regelung entspricht (dies wird so auch von der Beklagten vertreten) und somit für sich genommen überflüssig ist. Gerade dann kann der Verbraucher zu dem Schluß kommen, mit den AGB sollten sämtliche Folgen der beschriebenen Nichtleistung abschließend geregelt werden, so daß er abweichend vom Gesetz zur Zahlung verpflichtet bleibt und aus der Nichtleistung keine weiteren Rechte herleiten kann, insbesondere keine Kündigungsmöglichkeit hat.

Bezüglich seiner Zahlungspflicht bleibt der Verbraucher jedenfalls bezüglich des sogenannten Grundpreises im Unklaren. Der vom Verbraucher zu zahlende Preis setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Daß der Verbraucher einen Arbeitspreis im Falle der Nichtleistung nicht zu bezahlen hat, folgt daraus, daß ein Verbrauch nicht stattfindet.

Unklar bleibt aber, was für den Grundpreis gelten soll. In den AGB ist nicht geregelt, welche Leistungen des Verwenders vom Grundpreis abgedeckt werden. Da die Vertragsbeziehung auch in den beschriebenen Fällen der Nichtleistung fortbesteht, könnte der Verbraucher zu dem Schluß kommen, der Grundpreis sei beispielsweise für die Verwaltung des Vertrages und Bereitstellungsleistungen weiter zu bezahlen.

Ein Kündigungsrecht des Verbrauchers in den beschriebenen Fällen ist in den AGB nicht enthalten. Auf die gesetzlichen Regelungen wird nicht verwiesen.

Der Verbraucher kann aufgrund der Klausel zu dem Schluß kommen, er bleibe zur Leistung des verbrauchsunabhängigen GrundpreIses verpflichtet und könne auch den Vertrag nicht kündigen. Es besteht daher die Gefahr, daß der Verbraucher von der Geltendmachung seiner Rechte aus §§ 326 Abs. 1 und 314 BGB abgehalten wird.

Der Einwand der Beklagten, Rechte und Pflichten des Verbrauchers in den beschriebenen Fällen seien durch die Klausel gerade nicht geregelt und es bestehe keine Pflicht, gesetzliche Regelungen in den AGB zu wiederholen, ist nicht behelflich. Denn hier ist gerade unklar, inwieweit gesetzliche Vorschriften modifiziert werden sollen, nämlich ob es bezüglich der Rechte und Pflichten des Verbrauchers bei den gesetzlichen Regelungen – §§ 316 und 314 BGB – bleiben soll oder – bei verbraucherfeindlichster Auslegung – … auch bezüglich der Leistungspflicht des Verbrauchers eine abschließende Regelung darstellt dergestalt, daß es bei der Leistungspflicht des Verbrauchers verbleibt, weil auch bei Nichtleistung in den beschriebenen Fällen ein vertragskonformes Verhalten der Beklagten vorliegt.“

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