LG München I: Die Nennung in einer Vermögensliste („Die 100 reichsten Deutschen“) ist noch vom allgemeinen Informationsinteresse gedeckt

veröffentlicht am 31. Mai 2011

LG München I, Urteil vom 06.04.2011, Az. 9 O 3039/11
§§ 823; 1004 BGB

Das LG München I hat entschieden, dass ein Milliardär keinen Unterlassungsanspruch gegen die Nennung seiner Person in einer Vermögensliste, hier: „Die 100 reichsten Deutschen“, hat. Die Nennung betreffe den Milliardär in seiner Sozialsphäre und sei von öffentlichem Interesse, da die genannten Zahlen auch eine gesamtwirtschaftliche Entwicklung des Dienstleistungsbereichs, insbesondere in der Nachkriegszeit, erkennen ließen. Dass mit der Nennung der Milliardär näher in den Focus von Kriminellen gerückt werde (Epressung, Entführung) trete vor diesem Informationsinteresse der Öffentlichkeit in den Hintergrund.

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