LG München I: Die Weiterleitung eines Kabelsignals durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an 343 Wohneinheiten ist urheberrechtlich nicht lizenzpflichtig

veröffentlicht am 5. November 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 20.02.2013, Az. 21 O 16054/12
§ 15 Abs. 3 UrhG, § 20 UrhG, § 20b Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG, § 97a Abs. 1 UrhG, § 101 Abs. 1 UrhG; § 242 BGB, § 259 BGB, § 260 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB; Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

Das LG München I hat entschieden, dass eine Wahrnehmungsgesellschaft für urheberrechtliche Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik keinen Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat, welche ein Kabelsignal an die in dem betreffenden Wohngebäude der Gemeinschaft angehörigen 343 Wohneinheiten weiterleitet. Die Gemeinschaft betrieb seit dem Jahr 1971 in dem Gebäude ein Kabelnetz. Sie verwaltete sich selbst durch den Verein Wohnhochhaus … e.V. und leitet mit Hilfe des Kabelnetzes das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft weiter. Die Verwertungsgesellschaft behauptete, sie vertrete aufgrund von gegenseitigen Wahrnehmungsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften das gesamte Weltrepertoire geschützter Unterhaltungs- und Tanzmusik und für den Betrieb des Kabelnetzes der Beklagten und die hierdurch erfolgende Kabelweitersendung von geschützten Musikwerken bestehe eine Lizenzierungspflicht. Die Beklagte habe es über den langen Zeitraum seit dem Jahr 1971 versäumt, die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht München I

Urteil

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Betrieb eines Kabelnetzes.

Die Klägerin ist die als wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung organisierte deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für urheberrechtliche Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik. Aufgrund von Berechtigungsverträgen mit den ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern vertritt die Klägerin ein Repertoire geschützter Unterhaltungs- und Tanzmusik. Im Kabelweitersendungsbereich übernimmt die Klägerin das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungshandlungen beruhende Ansprüche der Verwertungsgesellschaften … gesellschaft mbH, Gesellschaft zur … mbH (…), Gesellschaft zur … mbH (…), Verwertungsgesellschaft der … mbH (…), Verwertungsgesellschaft für … mbH (…), Verwertungsgesellschaft … (…) und Verwertungsgesellschaft … (…).

Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines im Jahr 1971 errichteten einheitlichen Wohngebäudes namens „…“ in der …Straße in München, in dem sich insgesamt 343 Wohneinheiten befinden. Das Gebäude verfügt über ein Schwimmbad mit Sauna. Einmal jährlich wird von den Bewohnern ein sog. „…“-Fest ausgerichtet.

Die Beklagte betreibt seit dem Jahr 1971 in dem Gebäude ein Kabelnetz. Sie verwaltet sich selbst durch den Verein Wohnhochhaus … e.V. und leitet mit Hilfe des Kabelnetzes das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft weiter. Vom Betrieb des Kabelnetzes erlangte die Klägerin im Jahr 2011 Kenntnis.

Die Klägerin behauptet, sie vertrete aufgrund von gegenseitigen Wahrnehmungsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften das gesamte Weltrepertoire geschützter Unterhaltungs- und Tanzmusik.

Die Klägerin ist der Auffassung, für den Betrieb des Kabelnetzes der Beklagten und die hierdurch erfolgende Kabelweitersendung von geschützten Musikwerken bestehe eine Lizenzierungspflicht. Die Beklagte habe es über den langen Zeitraum seit dem Jahr 1971 versäumt, die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben.

Im vorliegenden Fall sei von einer lizenzierungspflichtigen Kabelweitersendung auszugehen, da diese lediglich voraussetze, dass ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weitergesendet werde und die geschützten Sendungen via Kabelfunk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden.

Bei einem im Bereich der Wohnungswirtschaft betriebenen Kabelnetz sei anerkannt, dass jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die Grenze von 75 Wohneinheiten erreicht und überschritten werde, eine lizenzierungspflichtige Sendeaktivität gegeben sei und der Bereich des lizenzfreien organisierten Privatempfangs verlassen werde.

Auf eine etwaige Gewinnerzielungsabsicht oder die Höhe der erzielten Einnahmen komme es für die Beurteilung der Lizenzpflichtigkeit von Kabelweitersendungshandlungen nicht an. Die Frage, ob ein Verwerter durch seine Nutzungshandlungen Gewinne generiere, liege allein in dessen Risikobereich. Sofern aufgrund eines fehlenden Erwerbszwecks keine geldwerten Vorteile erzielt würden, sei dies keine Frage der Lizenzpflichtigkeit, sondern allenfalls im Rahmen der Vergütungshöhe zu berücksichtigen. Dem trage die Klägerin durch entsprechende tarifliche Festsetzungen Rechnung.

Mangels Lizenz der Beklagten stünden der Klägerin aufgrund der Nutzungshandlungen der Beklagten im Rahmen der Kabelweitersendung Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche aus Eingriffskondition zu. Im Rahmen des Schadensersatzes sei von einem zumindest fahrlässigen Handeln der Beklagten auszugehen. Entsprechend seien auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert von € 10.000,– zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt daher:

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin getrennt nach Kalenderjahren und beginnend mit dem 01.01.2003 Auskunft zu erteilen über den Umfang der im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs vorgenommenen Kabelweitersendungshandlungen bezogen auf Kabelnetze, an die jeweils mehr als 75 Wohneinheiten angeschlossen waren / sind,

unter Angabe der Anzahl der je Kabelnetz direkt versorgten Kabelendkunden sowie der jeweils erzielten Einnahmen, insbesondere unter Angabe

a) der laufenden Entgelte für Kabelanschlüsse, wenn sie nicht ausschließlich für andere Zwecke als die Bereitstellung von Rundfunkprogrammen durch die Beklagte dienen („Kabelanschlussentgelte“),

b) der Signalbezugsentgelte, die die Beklagte von nicht mit ihr verbundenen nachgelagerten Kabelnetzbetreibern erhält,

jeweils einschließlich der Umsätze, die mit der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Abschattungsgebiete zusammenhängen, sowie der Umsätze, die zusätzlich zu den Kabelanschlussentgelten wiederkehrend für die gesonderte Freischaltung eines verschlüsselten digitalen Free-TV-Paketes erwirtschaftet werden, sowie anderer Entgelte oder Gegenleistungen, soweit sie aus Endkunden-Sicht wirtschaftlich an die Stelle der sonstigen Kabelanschlussentgelte oder Signalbezugsentgelte treten.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den sich unter Zugrundelegung der gemäß Ziffer I. zu erteilenden Auskünfte ergebenden entgangenen Lizenzbetrag zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 651,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, sie erziele durch den Betrieb des Kabelnetzes keinerlei Einnahmen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie nehme keine Kabelweitersendung im Sinne der gesetzlichen Regelung vor, zumal im Urheberrecht stets eine einzelfallorientierte Bewertung notwendig sei, wer der Nutzer eines Werkes sei. Bei dieser wertenden Betrachtung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von der Wohnungseigentümergemeinschaft „…“ bewohnten Haus um ein einheitliches Gebäude handle, das lediglich aus Gründen der Feuer- und Brandsicherheit über mehrere Hausnummern verfüge.

Zudem handle es sich bei wertender Betrachtung im Falle der Beklagten um einen urheberrechtlich neutralen Empfang der Eigentümer selbst, die das Kabelnetz lediglich dazu nutzten, ihre eigenen Wohneinheiten mit Rundfunkprogramm zu versorgen. Die Beklagte empfange die Rundfunkprogramme ausschließlich für ihr eigenes Wohnhaus, Weiterleitungen in sonstige Häuser und Gebiete fänden nicht statt.

Im Rahmen der wertenden Betrachtung müsse auch berücksichtigt werden, dass die Situation und der Nutzerkreis mit dem Fall identisch seien, dass jeder einzelne Eigentümer für seine Wohnung eine gesonderte Antenne installiere, was unstreitig der Empfangsebene zuzurechnen sei. Folglich könne nichts anderes gelten, wenn sich die Beklagte entschließe, anstatt zahlreicher das Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigender Einzelantennen lediglich eine einzige Antenne zu installieren, die für sämtliche Wohneinheiten die Rundfunkprogramme empfange und das Signal über das im Haus vorhandene Kabelnetz weiterleite.

Bei einer am Einzelfall orientierten Bewertung, wer Nutzer eines Werkes und damit auch Kabelweitersendender sei, dürfe nicht schematisch auf eine bestimmte Anzahl von Wohneinheiten abgestellt werden, sondern es sei nach dem gesetzgeberischen Willen maßgeblich, dass Gemeinschaftsantennenanlagen dann erlaubnis- und vergütungsfrei sein müssten, wenn sie ein einzelnes Gebäude versorgten, ohne dass es dabei auf die Anzahl der angeschlossenen Wohnungen, Gebäudeeingänge und Treppenhäuser ankomme. Im vorliegenden Fall sei eine auf nachbarschaftliche Verhältnisse beschränkte Gemeinschaftsantenne gegeben, was mit einer Situation nicht vergleichbar sei, in der eine Übertragung über ein räumlich ausgedehnteres Verteilernetz innerhalb eines ganzen Viertels oder Häuserblocks und in benachbarte Häuser stattfinde. Eine Grenze von 75 Wohneinheiten, wie sie die Klägerin fordere, sei weder gesetzlich vorgegeben, noch gewohnheitsrechtlich bindend geworden. Weitere Parameter des konkreten Einzelfalls, insbesondere die Art des Gebäudes, die nachbarschaftlichen Strukturen sowie die wirtschaftlichen Aspekte dürften nicht unberücksichtigt bleiben.

Im Rahmen dieser Betrachtung müsse auch Beachtung finden, dass die Beklagte aus dem Betrieb der Empfangsanlage keine Einnahmen erziele, so dass diese mit Kabelverteileranlagen beim Betrieb von Hotels oder mit sonstigen wirtschaftlich genutzten Kabelnetzen nicht vergleichbar sei.

Für die hier zu treffende Bewertung, dass eine Weitersendung nicht für Mitglieder der Öffentlichkeit erfolge, sei maßgeblich zu beachten, dass im Gebäude der Beklagten mehrheitlich die Eigentümer mit ihren Familien wohnten, so dass es ausschließlich um eine Wahrnehmbarmachung in Privaträumen gehe. In die Einzelfallbetrachtung müsse auch einfließen, dass die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft sehr wohl durch persönliche Beziehungen untereinander verbunden seien, was sich trotz der Größe des Gebäudes z. B. darin äußere, dass sie sich regelmäßig zu Eigentümerversammlungen träfen und einmal jährlich ein sogenanntes „…“-Fest stattfinde, an dem die Bewohner rege teilnähmen. Auch das private Schwimmbad mit Sauna werde von den Bewohnern gemeinsam genutzt, was ebenfalls auf persönliche Beziehungen der Eigentümer und Bewohner hindeute.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2013 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Auskunftsanspruch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 242, 259, 260 BGB oder aus § 101 Abs. 1 UrhG noch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG oder aus Eingriffskondition aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB zu. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus § 97 a Abs. 1 UrhG besteht mangels entsprechendem Hauptanspruch ebenfalls nicht. Im Einzelnen:

1.
Ein zur Bezifferung eines möglichen Schadensersatzanspruchs dienender Anspruch auf Auskunft gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 242, 259, 260 BGB oder § 101 Abs. 1 UrhG besteht nicht, da die Beklagte ein etwaiges Recht der Klägerin auf Kabelweitersendung gemäß §§ 20, 20 b Abs. 1 UrhG nicht verletzt hat.

Infolge der Gestaltung der Kabelanlage bei der Beklagten fehlt es an einer Kabelweitersendung im Sinne von §§ 20, 20 b UrhG, da geschützte Werke lediglich den Mitgliedern der Wohnungseigentumsgemeinschaft in einem einheitlichen Gebäude, nicht jedoch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Grundsätzlich ist eine Sendung immer dann öffentlich, wenn sie im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 20, Rn. 9). Die Sendung an die Öffentlichkeit ist grundsätzlich vom bloßen urheberrechtsfreien Empfang gesendeter Signale abzugrenzen, da derjenige, der nur empfängt, nicht sendet (BGH GRUR 2010, 530, 531 – Regio-Vertrag; BGH GRUR 2009, 845, 848 – Internet-Videorecorder). Da die Abgrenzung zwischen urheberrechtsrelevanter Sendetätigkeit und urheberrechtsfreiem Empfang nicht einfach vorzunehmen ist und auch die an sich einschlägige EU-Richtlinie 93/83/EWG diese Abgrenzung nicht vornimmt, bedarf es einer wertenden Betrachtung, keiner bloßen Beurteilung nach technischen Kriterien (BGHZ 123, 149, 153 – Verteileranlagen; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 20, Rn. 12). Maßgeblich sind somit der soziale Vorgang und die damit verbundenen Anstrengungen, die unternommen werden, um eine weiterübertragene Rundfunksendung in einem bestimmten Bereich zugänglich zu machen. Keine Sendung liegt insbesondere dann vor, wenn lediglich die zum Empfang erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitgestellt und betrieben werden, um einen organisierten Privatempfang zu gewährleisten.

Wenngleich sich in der Praxis ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/1828, Seite 23) eine Grenze von 75 Wohneinheiten bei einer Übertragung in einem räumlich ausgedehnten Verteilernetz etabliert haben soll, darf dies nach Auffassung der Kammer nicht dazu führen, dass im Rahmen einer wertenden Betrachtung, ob es sich um Sendetätigkeit oder urheberrechtlich neutralen Empfang handelt, sonstige im sozialen Kontext bedeutsame Aspekte außer Acht gelassen werden. Insbesondere ist im vorliegenden Fall besonders darauf abzuheben, dass es sich bei dem Wohngebäude der Beklagten namens „…“ trotz der erheblichen Größe mit insgesamt 343 Wohneinheiten und einer Gliederung durch insgesamt vier Hausnummern um ein einheitliches Gebäude handelt und der Gesetzgeber bei einheitlichen Gebäuden selbst keine Vergütungspflicht begründen wollte (vgl. dazu BT-Drucksache 13/9856, Seite 3).

Bei entsprechend großen Gebäudeeinheiten, wie sie Anfang der 1970er Jahre üblich waren, würde eine starre Handhabung durch eine Grenze von 75 Wohneinheiten dazu führen, dass eine Weitersendung innerhalb eines einheitlichen Hauses nur dann vergütungsfrei bleibt, wenn nur ein untergeordneter Teil der Wohneinheiten an die Gemeinschaftsantenne angeschlossen wird. Hinsichtlich der Differenz der Wohneinheiten, vorliegend also für 268 Wohneinheiten, würde das bedeuten, dass der vergütungsfreie Empfang von Rundfunkprogrammen über eine einheitliche Antenne und ein Kabelnetz unmöglich wird, so dass die dortigen Eigentümer die Programme nur in Eigenregie, z. B. über Zimmerantennen, empfangen könnten.

Eine solche Auslegung der §§ 20, 20 b UrhG würde nicht nur zu sozial abwegigen Verhältnissen in entsprechend großen Wohnanlagen führen, sondern wirft im Hinblick auf die im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch ins Privatrecht ausstrahlende Rundfunk- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG samt der entsprechenden Teilhaberechte der einzelnen Bewohner erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel auf.

Bei der Gesamtbetrachtung des Empfangs- bzw. Sendevorgangs im von der Wohnungseigentümergemeinschaft gehaltenen Gebäude „…“ ist zudem zu beachten, dass die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben, dass bei aller Größe des Gebäudes dennoch eine gewisse soziale Verbindung der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft beispielsweise durch die jährlichen „…“-Feste sowie gemeinschaftliche Bade- und Saunagänge besteht, so dass bei einer bloßen Verteilung des aus einer Einheitsantenne abgegriffenen Signals an die einzelnen sozial miteinander verbundenen Eigentümer nicht von einem Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit ausgegangen werden kann.

Die Verteilung in 343 Wohneinheiten im einheitlichen Gebäude der Beklagten stellt folglich bei wertender Betrachtung der sozialen Verhältnisse einen bloßen organisierten Privatempfang, keine vergütungspflichtige Kabelweitersendung im Sinne der §§ 20, 20 b UrhG dar.

2.
Mangels Rechtsverletzung im Sinne von § 97 Abs. 2 UrhG bzw. eines Eingriffs in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB bestehen keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich. Da es an einem Hauptanspruch und damit einer berechtigten Abmahnung fehlt, kommt auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten gemäß § 97 a Abs. 1 UrhG in Betracht.

3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

I