LG München I: Garantiezusage unterliegt AGB-Recht, auch wenn sie über die gesetzlichen Verbraucherrechte hinausgeht / Garantieinhalt und -einschränkungen dürfen nicht in unterschiedlichen AGB-Klauseln untergebracht werden

veröffentlicht am 20. Oktober 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 10.05.2012, Az. 12 O 18913/11
§ 13 BGB, § 14 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 443 BGB, § 477 Abs. 1 BGB, § 1 UKlaG, § 3 UKlaG, § 6 UKlaG

Das LG München I hat entschieden, dass es unzulässig, da intransparent ist, wenn ein Unternehmen mit einer Garantiezusage wirbt, welche sodann an anderer Stelle eingeschränkt wird. Im vorliegenden Fall war bei Solarenergie-Modulen bei Leistungsabfall ein Austausch garantiert worden, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher in diesem Falle die Montagekosten zu übernehmen habe. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht München I

Urteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesem inhaltsgleichen Bestimmungen in Vereinbarungen über Garantieleistungen für PV-Module gegenüber Verbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland einzubeziehen, sowie sich gegenüber Verbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland auf die Bestimmungen bei der Abwicklung Gewährleistungs- und Garantieansprüchen zu berufen:

Die beschränkte Garantie gilt weder für die Montage von PV-Modulen noch für die Demontage defekter PV-Module oder die Wiedermontage reparierter, ausgetauschter oder zusätzlicher PV-Module noch für etwaige Kosten im Zusammenhang mit dem vorstehenden Genannten.

2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits tragen.

3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht als Verbraucherverband gegen die Beklagten, die Photovoltaik-Module (im Folgenden PV-Module) herstellt, Unterlassungsansprüche gemäß § 1 UKlaG im Zusammenhang mit der durch die Beklagte in ihren AGB vorgenommenen Beschränkung von Garantiezusagen geltend.

Der Kläger ist rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben (Ziffer 2.2 lit. c) es gehört, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und bei Verstößen u. a. gegen das AGB-Recht Unterlassungsklage nach dem UKlaG einzuleiten. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UklaG anerkannt.

Die Beklagte ist ein führendes Unternehmen im Bereich der Solar-Energie. Sie stellt PV-Module her und verkauft diese an Zwischenhändler, nicht direkt an den Endkunden. In ihrem Internetauftritt verweist die Beklagte auf die … als eine ihrer internationalen Niederlassungen. Diese residiert in München.

Durch das „Gesetz für Vorrang erneuerbarer Energien – EEG“ vom 01.04.2000 hat der Gesetzgeber erhebliche Anreize für die Gewinnung von Energie aus bestimmten Energiequellen geschaffen. Ziel war es, den Anteil an erneuerbaren Energien zu steigern.

Gemäß § 3 EEG sind die Betreiber von Netzen zur Verteilung von Energie und der Abnahme von Energie gegen Vergütung verpflichtet, wenn die Energie aus den vom Gesetz vorgesehenen Energiequellen gewonnen worden ist; zu den geförderten Energiequellen gehört Strom aus solarer Strahlungsenergie. Die Vergütung erfolgt gemäß § 8 EEG.

Zur Gewinnung von solarer Strahlungsenergie werden PV-Anlagen benutzt; diese Anlagen sind u. a. für die Montage auf Dächern und Häusern geeignet. Kern solcher Anlagen sind die von der Beklagten gelieferten Module.

Derjenige der die Ausrüstung eines Objektes mit einer PV-Anlage beabsichtigt, wendet sich an spezialisierte Ingenieurbetriebe oder Handwerksbetriebe, die die Planung der Anlage und die Ausführung des Projektes übernehmen. Die Ingenieurbetriebe und Handwerksbetriebe beziehen die erforderlichen PV-Module von den Herstellern oder Vertriebspartnern, so auch von der Beklagten.

Die Beklagte gewährt auf die von ihr betriebenen PV-Module Leistungsgarantien für Zeiträume von 10 bzw. 25 Jahre und stellt die Garantie auch als Produktvorteil dar. Zum Inhalt dieser Garantie wird Bezug genommen auf Anlage K 2 unter 2. sowie auf Anlage B 3 ebenfalls unter 2.

Die Investition in eine PV-Anlage ist auf den dauerhaften Betrieb von 25 bis 30 Jahre ausgelegt; auf einen solchen Betriebszeitraum sind auch die Bauteile ausgelegt; die Kalkulation beruht ebenfalls auf der Annahme, dass für diesen Zeitraum Energie produziert werden kann und eine Amortisation der Anlage erfolgten wird. Darüber hinaus ist die Möglichkeit des Selbstverbrauchs des gewonnenen Stroms zu günstigen Konditionen für die Wirtschaftlichkeitskalkulation von Bedeutung. Grundlegender Berechnungsfaktor bei der Kalkulation ist die Dauer der Funktionsfähigkeit der PV-Anlage und deren Leistungsvermögen.

Die Klägerin hat die Beklagte wegen verschiedener Regelungen in ihren AGB abgemahnt (vgl. Anlage K 4 ff.). Die Beklagte hat verschiedene Unterlassungserklärungen abgegeben (vgl. Anlagen K 10 ff.) Der Kläger hat unter anderem von der Beklagten Unterlassung für folgende Klauseln begehrt:

„Die beschränkte Gewährleistung für Mindestleistung deckt keine … durch die Installation, das Entfernen oder die Neuinstallation von PV-Modulen verursachten Kosten.“

Bezüglich dieser Klausel hat die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben.

Der Kläger trägt vor: Ihm stehe bezüglich der streitgegenständlichen Klausel ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG zu. Die zu beanstandenden Bedingungen würden gegenüber Verbrauchern mit Wohnsitz in der BRD verwendet. Auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sei gemäß Art. 4 VO(EG) 864/2007 (ROM II) das Recht des Ortes anwendbar, an dem das schädigende Ereignis – hier die Kundenbenachteiligung in der Bundesrepublik Deutschland – eintrete. Der Kläger sei auch klagebefugt.

Die Endkunden der Beklagten seien Verbraucher und nicht Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Anderes folge auch nicht aus dem EEG oder der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Einnahmen auf den Betrieb von Photovoltaikanlagen. Ein Endverbraucher würde nicht dadurch zum Unternehmer, dass er gelegentlich Strom in das allgemeine Stromnetz einspeise. Eine beachtliche Anzahl von Personen betreibe die Anlage ausschließlich zum Eigenverbrauch.

Der Betrieb einer solchen Anlage erfordere insbesondere keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so dass keine gewerbliche Tätigkeit vorliege.

Der Kläger habe sich von vornherein auf ein Unterlassungsbegehren gegenüber Verbrauchern beschränkt.

Durch die angegriffene Klausel schränke die Beklagte die von ihr gegebene Garantie unter Verstoß gegen § 307 Abs. 1 i. V. mit § 307 Abs. 3 Nr. 2 BGB ein.

Die Beschränkung der Garantiezusage sei der Inhaltskontrolle nicht entzogen. Denn sie bezöge sich nicht auf den unmittelbaren Leistungsgegenstand der Garantie.

Die einschränkende Klausel sei unangemessen, weil sie die Interessen des Kunden nicht ausreichend berücksichtige. Die Klausel halte einer Interessenabwägung nicht stand.

Das Versprechen der Beklagten beziehe sich auf eine Leistungsgarantie, wobei wesentlicher Inhalt, die auf Dauer angelegte Funktionsfähigkeit der Module mit konkret angegebenen Leistungen sei.

Das Garantieversprechen sei für den Verbraucher nur werthaltig, wenn die wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile einer Fehlfunktion und einer mangelhaften Leistung durch die Garantieleistung kompensiert würden. Dies sei aber nicht der Fall. Die beanstandete Klausel beschränke die Ansprüche des Verbrauchers, indem sie erkläre, dass die Kosten für die Installation, das Entfernen und die Neuinstallation von PV-Modulen nicht übernommen würden.

Gerade diese Kosten aber würden im Falle der Notwendigkeit des Austausches von Modulen ins Gewicht fallen. In einem solchen Falle müsse die Anlage von einem Sachkundigen überprüft werden. Es bedürfe der Analyse der einzelnen Module in ihrer Funktionsfähigkeit, sodann müssten die mangelhaften Module entfernt werden. Diese Arbeiten seien zumeist auf dem Dach eines Gebäudes vorzunehmen. Nach Anlieferung neuer Module bedürfe es einer entsprechenden Montage, wobei auch Zuleitungen zu verbinden seien. Teilweise müssten auch Module bearbeitet werden, die gar keine Defekte aufwiesen. Zum Teile bedürfe es einer kostenaufwendigen Umstrukturierung der Gesamtanlage. Insgesamt ergebe sich hieraus, dass die Kosten für den Austausch der Module im vierstelligen Eurobereich liegen würden, demgegenüber würden die reinen Materialkosten, also die Anschaffung von Ersatzmodulen, eher gering sein und würden nicht mehr als 10 bis 20 % des Gesamtkostenaufwandes betragen.

Durch die Beschränkung der Garantiezusage erweise sich die Leistungsgarantie größtenteils als wertlos, da der größte Teil der mit dem Austausch verbundenen Kosten vom Verbraucher zu tragen sei. Diese Kosten könnten auch im Laufe des Betriebs der Anlage nicht mehr amortisiert werden. Damit erweise sich die gesamte Kalkulation des Verbrauchers im Falle des Leistungsabfalls als unzutreffend. Vielfach werde der Verbraucher gar keine andere Möglichkeit haben, als die Gesamtanlage außer Betrieb zu setzen oder mit dem Leistungsabfall vorlieb zu nehmen, da die bei ihm verbleibenden Kosten außer Verhältnis zum Nutzen einer Instandsetzung stünden, falls die Garantiebeschränkung greife.

Da die Beklagte vorgerichtlich die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt habe, sei auch Wiederholungsgefahr gegeben.

Die von der Beklagten in ihren neuen AGB verwendete Klausel sei inhaltsgleich mit der ursprünglich beanstandeten Regelung.

Soweit die Beklagte das Verhältnis der Montagekosten für die Materialkosten im Falle eines Austausches bestreite, sei das Bestreiten unsubstantiiert. Konkrete Zahlenangaben habe die Beklagte nicht gemacht, obwohl ihr dies möglich sei.

Soweit die Beklagte meine, die beanstandete Klausel sei Teil des Hauptleistungsversprechens, könne ihr nicht gefolgt werden. Sie selbst müsse sich an Aufbau und Gestaltung ihrer Garantieerklärung festhalten lassen, bei der die Garantieerklärung unter Ziffer 1 und 2 des Bedingungswerkes enthalten seien, die Beschränkung jedoch unter Ziffer 3. Bereits durch die Garantiezusagen sei der Vertragsgegenstand im Wesentlichen bestimmt. Das Garantieversprechen der Beklagten beziehe sich nicht ausschließlich auf das Material des Gegenstandes sondern auf die Funktion, nämlich die Leistungsabgabe.

Der Kläger hat zunächst in der Klageschrift folgenden Antrag angekündigt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von 6 Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Vereinbarungen über Garantieleistungen für PV-Module gegenüber Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen zu berufen:

(3. Gewährleistungsausschlüsse und -beschränkungen)

C. Die beschränkte Gewährleistung für Mindestleistung deckt keine … durch die Installation, das Entfernen oder die Neuinstallation von PV-Modulen verursachten Kosten.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dann den Klageantrag in folgender Fassung gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Vereinbarungen über Garantieleistungen für PV-Module gegenüber Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen zu berufen:

„Die beschränkte Garantie gilt weder für die Montage von PV-Modulen noch für die Demontage defekter PV-Module noch für etwaige Kosten im Zusammenhang mit dem vorstehend Genannten“.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie führt im Wesentlichen aus: Bei der … handle es sich um keine Niederlassung der Beklagten im handelsrechtlichen Sinne. Die Hauptniederlassung der Beklagten sei in … (vgl. Anlage B 1). Bei der GmbH handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Gesellschaft innerhalb des … (vgl. Anlage B 2).

Soweit sich der Kläger für den Inhalt der Garantiezusage auf die Anlage K 2 beruft, gebe diese nicht mehr den aktuellen Stand wieder; nachdem sich die Beklagte verpflichtet habe, verschiedene Klauseln nicht mehr zu verwenden, habe sie ihre Garantieerklärungen überarbeitet. Sie verwende nunmehr seit 01.10.2011 völlig neue Garantiebedingungen (Anlage B 3).

Es sei unrichtig, dass die Kosten für den Austausch der Module im vierstelligen Eurobereich lägen und die reinen Materialkosten lediglich 20 % des gesamten Kostenaufwandes ausmachten. Regelmäßig würden die Materialkosten 2/3 der Gesamtkosten einer Photovoltaikanlage ausmachen.

Die Beklagte verwende keine allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche unwirksam seien.

Die beanstandete Klausel verstoße nicht gegen die §§ 307 ff. BGB. Es handle sich bei der angegriffenen Klausel um Garantiebestimmungen im Sinne von § 443 BGB, die nur unter den eingeschränkten Anwendungsbereich des § 307 Abs. 3 BGB fallen würden. Denn Garantiebedingungen, durch die Verwender Pflichten übernehme, die über das dispositive Recht hinausgingen, unterlägen grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle. Die beanstandete Klausel schränke auch das Hauptleistungsversprechen nicht ein, das Hauptleistungsversprechen sei gemäß den gesetzlichen Vorschriften gewährt. Bei der Angabe, dass die Installationskosten nicht übernommen würden, handele es sich um eine nicht der Prüfung unterliegende Leistungsbeschreibung, nämlich die Art der geschuldeten Leistung. Das Hauptleistungsversprechen selbst, Leistung von Ersatzmodulen, bleibe in vollem Umfang unberührt.

Selbst wenn man von einer Beschränkung des Hauptleistungsversprechens ausgehen würde, sei die Klausel wirksam, da sie einer Interessenabwägung stand halte. Die Garantiezusage der Beklagten sei werthaltig, auch wenn die Kosten der (Neu-)installation vom Kunden zu tragen seien, da dem Kunden ein neues leistungsfähiges Modul zur Verfügung gestellt werde. Der Leistungsabfall werde durch einen Austausch neuer, meist noch leistungsfähigerer Module abgefangen. Eine Benachteiligung des Kunden sei nicht zu sehen.

Im Gegenteil ergebe die Interessenabwägung, dass es der Beklagten nicht zuzumuten sei, Kosten für Leistungen, die beim Kunden für bei Dritten in Auftrag gegebene Montageleistungen anfielen, zu übernehmen. Die Beklagte verkaufe nur Module, keine kompletten Photovoltaikanlagen.

Bei den Kosten für die Installation handele es sich, würde ein klassischer Fall der gesetzlichen Gewährleistung vorliegen, um Mangelfolgeschäden, die der Garantiegeber nicht übernehmen müsse. Die Grundsätze der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.06.2011, Az: 7-65/09 -, auf die sich der Kläger bezogen habe, seien deshalb nicht heranzuziehen, weil die PV-Anlagenbetreiber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein und nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB seien. Der Betreiber einer PV-Anlage speise den produzierten Strom, den er nicht selbst verbrauche, in das öffentliche Netz und erziele damit Einnahmen. Er sei damit Umsatzsteuerpflichtig. Es handle sich um eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit.

Daraus folge aber auch, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG nicht zustehe, weil ihm die erforderliche Aktivlegitimation fehle. Denn die AGB würden nur gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Auch aus der Gesetzesbegründung des EEG ergebe sich nicht, dass der Betreiber als Verbraucher zu qualifizieren sei.

Die Klageschrift wurde der Beklagten bei der … zugestellt. Die Beklagte hat zunächst erhobene Zweifel, ob die Zustellung wirksam sei, ausdrücklich fallen lassen. Die Klageschrift wurde gleichwohl den Beklagtenvertretern, nachdem sie sich bestellt hatten, nochmals zugestellt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die erteilten Hinweise im Sitzungsprotokolls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erwies sich als begründet.

A.
Die Klage ist zulässig.

I.
Dem Kläger steht die Klagebefugnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG zu.

II.
Das Landgericht München I ist gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit der entsprechenden Verordnung der Bayerischen Landesregierung (GVBl 77, 197, GVBl 2002, 213) örtlich und international zuständig.

Anknüpfungspunkt hierfür ist, dass die Beklagte eine Niederlassung, nämlich die … GmbH in München hat.

Soweit die Beklagte behauptet hat, es handle sich bei der GmbH um keine Niederlassung der Beklagten, widerspricht der Vortrag der Beklagten dem eigenen Auftreten und Mitteilungen im Internet. Dort verweist die Beklagte auf die … GmbH als eine ihrer internationalen Niederlassungen.

Nachdem die Beklagte vom Gericht hierauf hingewiesen wurde, hat sie den zunächst erhobenen Einwand nicht ordnungsgemäßer Zustellung der Klageschrift, die zunächst bei der GmbH zugestellt wurde, fallen lassen. Die Kammer versteht dies so, dass der Einwand, dass die GmbH keine Niederlassung sein, fallen gelassen wird.

Im Übrigen müsste sich die Beklagte jedenfalls den von ihr gesetzten Rechtsschein zurechnen lassen.

Davon unabhängig aber hat sich die Beklagte ohne Rüge der örtlichen und internationalen Zuständigkeit in der mündlichen Verhandlung eingelassen, so dass die Zuständigkeit insoweit auch gemäß § 39 ZPO gegeben ist (vgl. Zöller ZPO 28. Auflage, IZBR RdNr. 93).

III.
Soweit der Kläger seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung umgestellt hat auf die neue Fassung der Beklagten verwendeten Garantieklausel handelt es sich um eine zulässige Klageänderung, insbesondere ist die Klageänderung sachdienlich. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie die ursprüngliche Fassung ersetzt habe und nunmehr die neue Fassung verwende.

IV.
Soweit das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zweifelhaft war, weil aufgrund der eingegangenen Teilunterlassungsverpflichtungen sich die Frage stellte, ob die ursprünglich inkriminierte Klausel von der Beklagten überhaupt noch verwendet werden dürfte, da in ihr der Begriff „beschränkte Gewährleistung“ verwendet wurde, zu dessen Unterlassung sich die Beklagte bereits verpflichtet hatte, sind diese Zweifel durch den neuen Antrag jedenfalls beseitigt. Denn in der neuen Fassung ist von „beschränkter Garantie“ die Rede.

B.
Die Klage ist auch begründet.

Soweit die Kammer in den Tenor die Begrenzung für die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen hat, handelt es sich nur um eine klarstellende Konkretisierung angesichts der weltweiten Tätigkeit der Beklagten. Der Kläger hat in der Klageschrift geltend gemacht, dass er nur die Verwendung gegenüber Verbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland unterlassen haben möchte.

I.
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist Deutsches Recht anzuwenden. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

1.
Soweit der Kläger den Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagegesetz geltend macht, findet auf diesen gemäß Art. 4 VO (EG) 864/2007 (ROM II) deutsches Recht Anwendung, da das von Kläger behauptete schädigende Ereignis, die Kundenbenachteiligung, in der Bundesrepublik Deutschland eintritt.

2.
Soweit es um die Prüfung der vertraglichen Vereinbarungen bezüglich der streitgegenständlichen Garantiezusage bzw. ihrer Einschränkungen geht, ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts aus der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (ROM I), da es sich bei der Garantiezusage um einen Verbrauchervertrag handelt, da die Zusage jedenfalls auch gegenüber Verbrauchern abgegeben wird (s. dazu nachfolgend) und die Beklagte ihre Module in Deutschland vertreibt.

3.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, bei dem Endkunden handle es sich nicht um einen Verbraucher, es fehle dem Kläger auch die Aktivlegitimation, kann ihr nicht gefolgt werden.

Dabei kann letztlich offen bleiben, ob Endkunden, wenn sie denn eine Photovoltaikanlage betreiben, Unternehmer in Sinne des § 14 BGB sind.

Denn der Kläger macht seinen Anspruch ohnehin nur bezüglich der Verwendung der AGB durch die Beklagten gegenüber Verbrauchern geltend. Der Streitgegenstand ist damit begrenzt auf die Anwendung gegenüber Verbrauchern. Ein Anspruch des Klägers könnte damit nur entfallen, wenn es ausgeschlossen ist, dass Verbraucher von der Garantiezusage betroffen werden. Dies ist aber schon deshalb nicht der Fall, weil eine unbegrenzte Zahl von Fällen denkbar ist, bei denen ein Verbraucher erstmals eine Photovoltaikanlage erwirbt und in diesem Zusammenhang in Berührung mit der Garantiezusage der Beklagten kommt. Ein solcher Fall stellt sich der Sache nach als Existenzgründung dar: Existenzgründer sind jedoch nach herrschender Meinung als Verbraucher bezüglich derjenigen Geschäfte, die die Entscheidung über eine Existenzgründung lediglich vorbereiten, zu qualifizieren. Als eine solch vorbereitende Entscheidung stellt sich jedoch der Erwerb der Photovoltaikanlage, jedenfalls beim Ersterwerb, dar.

Darüber hinaus sind – wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, Fälle denkbar, bei denen Endkunden die Anlage allein zum Zwecke erwerben, ihren Eigenbedarf an Strom zu denken. Auch insoweit fehlt es nach Auffassung der Kammer, an einer Unternehmereigenschaft.

II.
Die von Kläger inkriminierte Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 und 307 Abs. 2 BGB sowie § 307 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 443 und 477 BGB.

1.
Bei der streitgegenständlichen Garantie handelt es sich um eine Garantieerklärung der Beklagten im Sinne von § 443 BGB. Die Beklagte übernimmt als Dritte – zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte nicht an den Endkunden direkt verkauft – eine Garantie dafür, dass ihre Module für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit haben, nämlich eine bestimmte Leistung erbringen. Gemäß § 477 Abs. 1 BGB muss die Garantieerklärung damit einfach und verständlich abgefasst seien.

a)
Gegenstand der Klage ist die Beschränkung der Garantie in der von der Beklagten verwendeten neuen Fassung ihrer AGB.

Die Beklagte hat die neuen von ihr verwendeten AGB selbst vorgelegt und sich auf diese bezogen. Für das Zusammenspiel zwischen Garantiezusage und Garantiebeschränkung ist bei dieser Sachlage auf die Garantiebeschreibung in den neuen AGB abzustellen.

Unter Ziffer 2 der beschränkten Garantie in der Fassung vom 10.01.2011 (Anl. B 3) wird für den Fall eines Leistungsabfalles der PV-Module eine „für den Kunden kostenlose Reparatur“ bzw. ein „kostenloser Austausch des mangelhaften PV-Moduls oder Teilen davon ….“ bzw. die „Bereitstellung zusätzlicher PV-Module an den Kunden zum Ausgleich einer derartigen Leistungsminderung“ bzw. „die Vergütung der Differenz zwischen der tatsächlichen Leistung der PV-Module“ und der zugesagten Leistungsschwelle zugesagt.

Durch die vom Kläger angegriffene Klausel wird klargestellt, dass diese Zusage weder für die Montage von PV-Modulen noch für die Demontage defekter PV-Module oder die Wiedermontage reparierter, ausgetauschter oder zusätzlicher PV-Module, noch für sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Montage gilt.

Aus der von der Beklagten selbst vorgenommenen Aufteilung ergibt sich, dass die Beklagte unterscheidet zwischen der Garantieeinräumung und ihrer Einschränkung. Derselbe Eindruck ergibt sich aus der Gliederung der AGB für den durchschnittlichen Kunden.

Dieser Eindruck wird auch durch Inhalt und Wortlaut der Klausel für den durchschnittlichen Kunden bestätigt. In der Ziffer 2 wird die beschränkte Leistungsgarantie eingeräumt, in der Ziffer 3 wird sie ausgestaltet und beschränkt.

b)
Bei dieser Sachlage greift der Einwand der Beklagten, § 307 BGB finde keine Anwendung, nicht durch. Die inkriminierte Klausel stellt sich nicht als eine unmittelbare Leistungsbeschreibung dar, die nicht kontrollfähig ist. Denn die ursprüngliche Leistungsbeschreibung, die aus sich selbst heraus verständlich ist, ist in der Regelung unter der Ziffer 2 der AGB enthalten. Die inkriminierte Klausel hingegen regelt Modalitäten der Garantie und ist damit kontrollfähig.

c)
Die Garantieregelung ist auch nicht der Inhaltskontrolle entzogen, weil die Beklagte als Verwenderin durch die Garantiezusage Pflichten übernommen hat, die über das dispositive Recht hinausgehen. Denn die Klägerin erweckt durch die Formulierung der Garantiezusage die berechtigte Erwartung des Kunden, dass seinen Interessen bei Leistungsabfall der PV-Module in wirtschaftlicher Hinsicht Rechnung getragen wird. Aus dem Wortlaut der Leistungsgarantie drängt sich für den Kunden auf, dass auch Montageleistungen im Zusammenhang mit dem Garantiefall von der Beklagten getragen würden. Dies ergibt sich insbesondere aus den Termini „kostenlose Reparatur“ und „kostenloser Austausch“, da durch das Adjektiv „kostenlos“ suggeriert wird, dass durch Reparatur und Austausch dem Kunden keine Kosten entstehen.

Gemäß §§ 443, 477 BGB ergibt sich, dass derjenige, der die Garantie abgibt, zu den Bedingungen der Garantieerklärung sie zu erbringen hat und dass diese Bedingungen klar formuliert sein müssen. Im Zusammenhalt zwischen diesen Vorschriften mit der Formulierung der Garantie folgt, dass zwar die Gewährung der Garantie als solche nicht kontrollfähig ist, jedoch aufgrund der eingeräumten Garantie und der durch Wortlaut und angegebenen Inhalt der Garantie beim Verbraucher berechtigten Erwartung eine Beschränkung dieser Garantie, wie sie die Beklagte in der inkriminierten Klausel vornimmt, kontrollfähig ist.

2.
Die Interessenabwägung ergibt, dass die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung unwirksam ist.

a)
Wie bereits ausgeführt, ist die Garantiezusage für den durchschnittlichen Verbraucher so zu verstehen, dass Reparatur und Austausch der Module kostenlos sind; dies erweckt insbesondere – auch im Hinblick auf den Austausch – die berechtigte Erwartung des Verbrauchers, dass die Montagekosten im Garantiefall von der Beklagten zu tragen sind.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es um eine Garantie bezüglich der Leistungsfähigkeit der PV-Module geht und diese Leistungsgarantie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Photovoltaikanlage insgesamt, damit aber auch für die wirtschaftliche Kalkulation betreffend den Kauf der einzelnen Module maßgeblich ist. Dass dies die Beklagte selbst so sieht, ergibt sich aus der von der Beklagten vorgesehenen Alternative der Garantieleistung, bei der Vergütung für aufgrund des Leistungsabfalls entgangenen Marktpreis als Ersatz geleistet werden kann.

b)
Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls in einzelnen Fällen Montagekosten erheblich höher liegen können, als der reine Warenwert der zu ersetzenden PV-Module.

Wie sich das Verhältnis zwischen Kostenanteil für Montage und Warenwert darstellt, ist zwischen den Parteien streitig. Der angebotene Sachverständigenbeweis brauchte nicht erhoben zu werden; denn es liegt auf der Hand, dass zumindest in Einzelfällen anfallende Montagekosten höher sein können, als der reine Wert des Moduls. Jedenfalls sind solche Fälle nicht ausgeschlossen. Damit sind sie aber bei der Frage der Interessenabwägung mit einzubeziehen.

c)
Das Interesse des Kunden ist es, aufgrund des vorzeitigen Leistungsabfalls keine wirtschaftlichen Verluste zu erleiden. Durch die Formulierung der Garantiezusage wird bei ihm die Erwartung geweckt, dass dieses Interesse durch die Garantie abgedeckt wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten gegebene Garantie werbewirksam und kaufmotivierend ist, da über eine solche Garantieerklärung Kunden bewogen werden, sich für PV-Module der Beklagten zu entscheiden aufgrund der damit suggerierten erheblichen Lebensdauer, die in der Garantieerklärung der Beklagten zugleich zum Ausdruck kommt.

d)
Das Interesse der Beklagten ist es hingegen, im Garantiefall mit möglichst wenig Kosten belastet zu werden, insbesondere nicht mit Kosten belastet zu werden, die für die Beklagte, weil es sich um Kosten Dritter handelt, nicht genau kalkulierbar sind.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte es von vorne herein in der Hand gehabt hätte, ihre Garantiezusage so deutlich und klar zu fassen, dass der Eindruck, Montagekosten seien mit umfasst, gar nicht erst entstehen könnte. Da es sich bei der hier eingeräumten Garantie um keine ursprüngliche Verpflichtung der Beklagten handelt, stünde es ihr grundsätzlich frei, von vorne herein die Garantie nur eingeschränkt abzugeben. Unterlässt sie dies jedoch, wobei es nahe liegt, dass dies insbesondere im Hinblick auf den Werbeeffekt geschieht, so ist sie die weitreichende Verpflichtung freiwillig eingegangen und muss sich daran festhalten lassen.

d)
Weiterhin ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich das Ermessen vorbehalten hat, die Wahl zwischen den drei verschiedenen Möglichkeiten der Garantieleistung zu treffen. Sie hat es also grundsätzlich in der Hand, die für sie günstigste Möglichkeit zu wählen. Da bei der Garantiezusage ausdrücklich auch die Möglichkeit des Ersatzes der ausgefallenen Vergütung vorgesehen ist, ist das wirtschaftliche Interesse des Kunden zum Gegenstand der Garantieerklärung gemacht; der Beklagten war damit klar, dass es um die wirtschaftliche Schadloshaltung des Kunden im Garantiefall geht. Würde man nun die Montagekosten beim Kunden belassen und stellen sich diese – zumindest im Einzelfall – als erheblich dar, so würde die eingeräumte Garantie ganz wesentlich entwertet werden. Dem steht gegenüber eine wirtschaftliche Belastung der Beklagten, die diese unter Berücksichtigung dessen, dass sie die Qualität ihrer Ware zutreffend einschätzen kann, und unter Berücksichtigung dessen, dass auch entgangener Marktpreis vergütet werden kann, wirtschaftlich hinreichend kalkulieren kann.

e)
Bei dieser Sachlage ergibt die Gesamtabwägung der Interessen des Verbrauchers und der Beklagten, dass der von der Beklagten vorgenommene Ausschluss des Ersatzes der Montagekosten unwirksam ist.

3.
Zum selben Ergebnis führt die Erwägung, dass die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung nicht hinreichend klar ist. Aufgrund der Verwendung der Begriffe kostenlose Reparatur und kostenloser Austausch im Rahmen der Garantieerklärung und andererseits Herausnahme der Montagekosten aus der Garantieleistung des durch die inkriminierte Klausel setzt die Beklagte widersprüchliche Regelungen, zumal die Beschränkung gesondert geregelt wird.

Die Beklagte räumt also zum einen etwas ein, was sie in einer anderen Regelung wieder aus ihrer Verpflichtung herausnimmt. Ein solches Vorgehen ist intransparent.

Bei dieser Sachlage war der Klage im vollem Umfang statt zu geben.

Kostenentscheidung § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 ZPO.

I