LG München I: Gebrauchte Ware muss ausreichend als „gebraucht“ ausgewiesen werden / „Refurbished Certificate“ reicht nicht

veröffentlicht am 5. September 2018

LG München I, Endurteil vom 30.07.2018, Az. 33 O 12885/17
§ 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, § 3a UWG, § 5 a Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 UWG; Art. 7 UGP-RL; Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB , § 4 Abs. 1 EGBGB 

Das LG München I hat entschieden, dass ein gebrauchtes Produkt ausreichend als „gebraucht“ ausgewiesen werden muss, was allerdings nicht mit Hinweis „Refurbished Certificate“ geschehen darf. Letzterer Zusatz sei nicht geeignet, den erwähnten Durchschnittsverbraucher über die Gebraucht-Eigenschaft des angebotenen Smartphones zu informieren. Denn dieser könne sich unter diesem Zusatz jedenfalls nichts in Bezug auf einen etwaigen gebrauchten Zustand vorstellen. Der Durchschnittsverbraucher sei bereits mit dem englischen Terminus „refurbished“ nicht vertraut. Ferner enthalte der Zusatz für den Durchschnittsverbraucher, selbst wenn er ihn wörtlich als „wiederaufbereitetes Zertifikat“ übersetze, keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone selbst gebraucht sei. Der von der Beklagten zum Beweis des Gegenteils vorgebrachte Hinweis auf das Internetangebot des Elektronikhändlers „Conrad“ bestätigt dieses Ergebnis. Denn das Unternehmen „Conrad“ verwende auf der eingelichteten Internetseite gerade nicht den von der Beklagten benutzten Zusatz „Refurbished Certificate“, sondern die Bezeichnung „Refurbished Produkte“. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München I – Kennzeichnung von gebrauchter Ware).


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