LG München I: Italiener kann auf deutsch abgemahnt werden – Zur Kostenerstattung für Abmahnungen

veröffentlicht am 15. März 2012

LG München I, Urteil vom 14.02.2012, Az. 1 HK O 12863/11
§ 42 Abs. 2 GeschmackmG

Das LG München hat entschieden, dass auch eine in deutscher Sprache abgefasste Abmahnung an einen italienischen Autohändler zu einem Kostenerstattungsanspruch führt. Vorliegend hatte der Autohändler in Italien auf der Plattform „mobile.de“ ein Fahrzeug angeboten, welches Geschmacksmusterrechte eines deutschen Herstellers verletzte. Die auf deutsch abgefasste Abmahnung an den italienischen Händler sei zulässig gewesen. Für die Abmahnung selbst sei keine Form vorgeschrieben, auch nicht hinsichtlich der Sprache. Der Empfänger solle lediglich in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was ihm vorgeworfen werde und ggf. eine Erklärung hierzu abzugeben. Vorliegend hätte die Beklagte aus der Abmahnung unschwer erkennen können, worum es gehe. Dann hätte es der Beklagten oblegen, für eine Übersetzung zu sorgen und/oder sich an einen Anwalt zu wenden. Die gesetzte Frist von fast 14 Tagen sei dafür als ausreichend zu bewerten.

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