LG München I: Online-Videorecorder „Save.TV“ darf keine Programme von ProSiebenSat.1 vervielfältigen

veröffentlicht am 22. August 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 09.08.2012, Az. 7 O 26557/11 – nicht rechtskräftig
§ 20 UrhG, § 87 Abs. 1 UrhG

Das LG München hat entschieden, dass die Vervielfältigung von Programmen der ProSiebenSat.1 Media AG über den Online-Videorecorder „Save.TV“ rechtswidrig und zu unterlassen ist. Ohne eine entsprechende Lizenz der Sendeunternehmen liege eine Rechtsverletzung vor. Es handele sich nicht um zulässige Privatkopien. Dies hat der BGH in einem ähnlichen Sachverhalt allerdings anders gesehen und auf die Herstellung der Vervielfältigung durch den Nutzer abgestellt, der sich des technischen Hilfsmittels des Online-Recorders bediene (wie bei einem Video-Recorder). Dort wurde die Zulässigkeit der Vervielfältigung als Privatkopie bejaht (hier), sofern der Nutzer diese selbständig herstellen könne. „Save.TV“ zieht die Einlegung von Rechtsmitteln in Erwägung.

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