LG München I: Plattenfirma schuldet auf Grund einer vertraglichen Abfindungsvereinbarung keine Nachvergütung aus der Verwertung von Elvis Presley-Musikstücken

veröffentlicht am 15. Dezember 2011

LG München I, Urteil vom 23.11.2011, Az. 21 O 25511/10
§ 32 UrhG

Das LG München I hat laut Pressemitteilung 12/11 vom 23.11.2011 entschieden, dass eine Gesellschaft, welche über die Rechte an Elvis Presleys Tonaufnahmen verfügt, keine Vergütungsansprüche gegen seine frühere Plattenfirma besitzt, die über die Verwertung der vor 1973 entstandenen Aufnahmen Presleys erhebliche Einnahmen verzeichnet. 1973 hatte Presley gegen einen Abfindung von mehreren Millionen Dollar die Verwertungsrechte an seinen Tonaufnahmen an die Plattenfirma abgetreten („ein für allemal“). Die Gesellschaft erhob nun gegen die Plattenfirma Klage auf Nachzahlung von 1,3 Mio. EUR im Wege der „Nachvergütung“. Dies lehnte die Kammer ab (Zitat aus der Pressemitteilung):

Elvis Presley habe sich 1973 durch einen wirksamen Vertrag für die Nutzung seiner Verwertungsrechte abfinden lassen. Mit der vertraglich vereinbarten Pauschalzahlung seien nach dem Vertragswortlaut auch später entstandene gesetzliche Nachzahlungsansprüche wegen etwaiger Schutzfristverlängerungen abgegolten worden. Daran ändere auch der gesetzliche Nachvergütungsanspruch nichts, der im Zuge der Schutzfristverlängerung eingeführt worden sei. Bei diesem Nachvergütungsanspruch handele es sich nämlich um eine Regelung, die nicht zwingend und unverzichtbar sei, so dass auch – wie hier – anderslautende vertragliche Vereinbarungen hätten getroffen werden können. Auch mit der seit 2002 bestehenden – ganz generellen – Verpflichtung des Verwerters, den Künstler angemessen zu beteiligen, konnte die Klägerin nicht punkten. Da es für den Fall der Schutzfristverlängerung eine spezielle Nachvergütungsregelung gebe, komme die allgemeine Verpflichtung zur angemessenen Beteiligung hier gar nicht zur Anwendung.

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