LG München I: Stellt goldenes Werkzeug eine Irreführung dar?

veröffentlicht am 20. April 2009

LG München I, Urteil vom 01.04.2009, Az. 21 O 21850/08
§§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 1 UWG

Das LG München I hat entschieden, dass die Goldeinfärbung von Werkzeugen für Handwerkzeugmaschinen kein Merkmal für die Herkunft eines Werkzeuges und damit nicht wettbewerbswidrig ist. Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin behauptet, dass die Beklagte, die Werkzeuge für die von der Klägerin vertriebene Handwerkzeugmaschine (günstig) verkaufte, diese golden einfärbte, um darüber zu täuschen, dass diese Werkzeuge von der Klägerin selbst stammten und deren Ruf auszubeuten. Das Gericht folgte dieser Auffassung nach Widerspruch der Beklagten jedoch nicht. Zwar waren sich sowohl die Goldtöne der Werkzeuge von Klägerin und Beklagter als auch die Abmessungen sehr ähnlich, jedoch war auf den Erzeugnissen der Beklagten, die in einem Koffer als Set vertrieben wurden, deutlich die Angabe des Herstellers zu erkennen; sowohl auf dem Koffer als auch auf den Werkzeugen selbst, so dass eine Täuschung über die Herkunft nicht angenommen wurde. Auch eine Rufausbeutung der Klägerin vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Da nach Sachverstand des Gerichts verschiedene Hersteller eine goldene Einfärbung für einige Werkzeugarten nutzen, um eine hohe Qualität des Werkzeugs zu suggerieren, könne ein Werkzeug allein auf Grund der Färbung nicht einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden. Damit könne auch die Beklagte nicht den Ruf der Klägerin ausbeuten, da diese eben nicht alleinig die Goldfärbung für ihre Produkte nutze.

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