LG München I: Unberechtigte Nutzung eines Stadtplan-Ausschnittes im Internet führt zu einem Schadensersatz von über 1.600 EUR

veröffentlicht am 10. September 2014

LG München I, Urteil vom 04.06.2014, Az. 21 S 25169/11
§ 97 Abs. 2 S. 1, 3 UrhG

Das LG München I hat entschieden, dass für die unberechtigte Nutzung eines Stadtplan-Ausschnittes im Internet ein Schadensersatz in Höhe von 1.620 EUR zu zahlen ist. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht München I

Urteil

In dem Rechtsstreit

erlässt das Landgericht München I – 21. Zivilkammer – durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 folgendes

Endurteil

I.
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 17.10.2011, Az. 142 C 32411/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.656,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.8.2010 zu zahlen.

II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Das Amtsgericht München hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 357,40 zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 1.299,00 nebst Zinsen wies das Amtsgericht zurück, da die Klägerin bezüglich der tatsächlichen Umstände zur Berechnung der geforderten Schadenersatzhöhe beweisfällig geblieben sei.

Die Klägerin hat gegen das am 26.10.2011 zugestellte Urteil am 16.11.2011 Berufung eingelegt und diese binnen verlängerter Frist am 22.12.2011 begründet. Die Klägerin greift mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Urteil im Umfang seiner Abweisung an und verfolgt insoweit dessen Aufhebung sowie die vollständige Zusprechung der Klage. Der Beklagte hat am 14.3.2012 Anschlussberufung eingelegt und diese am 12.9.2012 zurückgenommen.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Im Übrigen entfällt die Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

In der Berufungsinstanz macht die Klägerin geltend, das Erstgericht habe ihr rechtsfehlerhaft keinen Schadenersatz in Höhe von EUR 1.299,00 zugesprochen, da es kein Sachverständigengutachten zur Berechnung des Schadens eingeholt habe und die vorgelegten anonymisierten Verträge der Klägerin nicht als Beweismittel habe gelten lassen.

Das Erstgericht habe das Verfahren mangelhaft geführt. Es habe nicht darauf hingewiesen, auf einem formellen Beweisantrag durch die Klägerin hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens für die Schadenshöhe zu bestehen. Zudem hätte das Gericht selbst die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen können, was es in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung unterlassen habe. Aufgrund der somit gegebenen Verfahrensfehler sei der Klägerin im Berufungsverfahren der nunmehr angebotene formelle Beweisantritt des Sachverständigengutachtens zu gestatten.

Der Beklagte habe ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 16.9.2011 die Erstellung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Widerklage sei der Beklagte beweisbelastet gewesen, weshalb das Übergehen seines Beweisangebotes einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör der Parteien darstelle.

Weiterhin habe das Erstgericht nicht darauf hingewiesen, einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb der Klägerin nur dann annehmen zu wollen, wenn die Verträge der Klägerin unberücksichtigt blieben, die sie nach einer vorherigen Abmahnung abgeschlossen hatte. Ohnehin sei die Rechtsauffassung des Erstgerichts unzutreffend. Eine vorausgegangene Abmahnung stünde einer freien Willensbildung der Parteien eines Lizenzvertrages insbesondere dann nicht entgegen, wenn die Abmahnungen wie vorliegend nicht treuwidrig seien.

Die Klägerin behauptet zudem eine durch das Erstgericht begangene Rechtsverweigerung. Obwohl das Erstgericht gesetzlich dazu verpflichtet gewesen sei, habe es keine Entscheidung über den Schadenersatz getroffen. Es habe genau die Beträge, die völlig willkürlich zwischen den Parteien vorgerichtlich ausgetauscht worden seien, als richtig angesehen.

Die Klägerin trägt vor, ihre von menschlicher Hand arbeitsreich hergestellten Karten seien von herausragender Qualität. Sie würden ständig aktualisiert und könnten sofort lizensiert werden.

Sollte die erkennende Kammer den Rechtsaussichten des Erstgerichts folgen, sei die Revision zuzulassen. In einem solchen Fall würde sie ein Urteil von grundsätzlicher Bedeutung fällen, das in Divergenz zur Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und anderer Obergerichte stünde.

Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 17.10.2011, Az. 142 C 32411/10, wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 1.299,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.8.2010 zu zahlen.
3. Hilfsweise für den Fall, dass die Rechtsansicht des Erstgerichts im hier angegriffenen Urteil bestätigt wird, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 542 Abs. 2 ZPO, zuzulassen.

Der Beklagte beantragt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 17.10.2011, Az. 142 C 32411/10, wird zurückgewiesen.
2. Im Fall des Unterliegens des Beklagten wird die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zur Frage der Vertragsfreiheit bei Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie gemäß § 524 Abs. 2 ZPO beantragt, sollte das Gericht der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung folgen.

Der Beklagte entgegnet, die Klägerin sei ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 16.9.2011 durch das Erstgericht auf ihr unzureichendes Beweisangebot hingewiesen und gefragt worden, ob ergänzende Beweismittel angeboten würden.

Angesichts der Regeln für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren gelte der Beibringungsgrundsatz, weshalb § 144 ZPO und die amtliche Erhebung von Beweisen regelmäßig nicht angewendet würden.

Die Klägerin habe erstinstanzliche keine Beweise dafür angeboten, den von ihr verlangten Schadenersatz von insgesamt EUR 1.620,00 im freien Handel erzielen zu können. Dieser Beweis könne im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden. Insofern werde die Verspätung dieses Vorbringens gerügt.

Ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb könne kein Betrieb sein, der sein Geld nur mit Abmahnungen verdiene. Daher seien auch nach den Grundsätzen zur Lizenzanalogie nur freihändig abgeschlossene Verträge als Grundlage zur Bemessung der Schadenersatzhöhe heranzuziehen. Verträge, die nach einer erfolgten Abmahnung abgeschlossen würden, seien unter Zwang zustande gekommen und könnten daher nicht echte Preise zu Marktkonditionen wiedergeben. Die Marktpreise für Kartenkacheln lägen wesentlich unter den von der Klägerin in ihrer Preisliste angegebenen Preisen.

Der Beklagte habe erstinstanzlich keinen Beweisantrag hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens gestellt. In der Verhandlung sei lediglich eine Risikoabwägung zwischen einem Vergleich und den Sachverständigenkosten vorgenommen worden.

Der Beklagte rügt das Vorbringen der Klägerin über die Herstellung und die Kartenqualität als verspätet.

Zur Ergänzung wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12.09.2012 (Bl. 294/296 der Akten) und 26.03.2014 (Bl. 469/473 der Akten) sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.11.2012 (Bl. 313/314 der Akten) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das eingereichte Sachverständigengutachten vom 04.03.2013 (Bl. 327/332 der Akten), das Ergänzungsgutachten vom 15.07.2013 (Bl. 399/405 der Akten) sowie auf das Protokoll über die Anhörung der Sachverständigen am 26.03.2014 (Bl. 469/473 der Akten).

Innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist für den Beklagten reichte dieser am 28.4.2014 einen Schriftsatz ein. Zudem wurden von der Klägerin Schriftsätze mit Datum vom 04.04.2014, 14.04.2014, 29.04.2014, 09.05.2014 und 19.05.2014, und vom Beklagten Schriftsätze mit Datum vom 07.05.2014, 08.05.2014 und 19.05.2014 eingereicht.

II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren EUR 1.299,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010.

1.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von weiteren EUR 1.299,00 nach § 97 Abs. 2 S. 1, 3 UrhG zu. Die Klägerin macht Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie geltend. Danach hat der Verletzer dasjenige zu bezahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (BGH, 22.3.1990, I ZR 59/88 – Lizenzanalogie; Dreier/ Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 61).

Die Höhe der danach als Schadenersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist vom Tatrichter nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, 26.3.2009, I ZR 44/06 – Resellervertrag).

Die Klägerin hat die für eine Schätzung des Schadens erforderlichen Anhaltspunkte vorgetragen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 287 Rn. 4). Sie beruft sich auf ihre üblichen Lizenzgebühren, die für eine unbefristete kommerzielle Nutzung einer Kachel in der Größe DIN A5 bis A4, was laut Nutzungsbedingungen 595 x 420 Pixel oder einem Flächeninhalt von 500.900 Pixel entspricht, einen Betrag von EUR 1.620,00 vorsieht (Anlage K 2). Um die Marktüblichkeit dieses Preises zu belegen, reichte die Klägerin insbesondere 200 anonymisierte Verträge sowie einen Prüfbericht von Wirtschaftsprüfern vor. Die Existenz zumindest zweier dieser Verträge wird vom Beklagten bestätigt. Der Beklagte erachtet den von der Klägerin angesetzten Betrag jedoch als überhöht.

Für die Frage, ob dieser von der Klägerin angesetzte Betrag angemessen und marktüblich ist, war nach §§ 287 Abs. 1 S. 2, 144 Abs. 1 S. 1 ZPO die Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen. Zur Beantwortung dieser zentralen Frage bedurfte es nach der Sachlage unerlässlicher fachlicher Erkenntnisse.

Die von der Kammer beauftragte Sachverständige … kam zu dem Ergebnis, der von der Klägerin angesetzte Preis für die streitgegenständliche Verwendung sei angemessen und marktüblich. Die Festlegung der Preise für Stadtpläne, die im Internet Verwendung finden, hänge im Wesentlichen von dem Umfang und der Qualität der dem Plan zugrundeliegenden Datensätze, der Größe und Qualität des Kartenbildes, der Qualität der Benutzeroberfläche sowie dem Marktbedarf und der Konkurrenzsituation ab. Anhand deutschlandweiter Stichproben habe die Sachverständige die gute Qualität der Datensätze der Klägerin festgestellt. Das Erscheinungsbild der Pläne der Klägerin reflektiere unfehlbar die Professionalität der Kartengestaltung. Die Benutzeroberfläche erfülle die Mindestqualitätsanforderungen. Im Gegensatz zu den kostenlosen Open-Source Kartendiensten stünden die Karten der Klägerin flächendeckend zur Verfügung und seien qualitätsgesichert. Bei der Karte der Klägerin handele es sich um eine sogenannte allzweckdienende Karte, die im Gegensatz zu den einzweckdienenden Karten mehreren Zwecken diene. Sie könne beispielsweise für die Routenplanung ebenso genutzt werden wie auch für die Orientierung, die durch die schön gestalteten Symbole möglich sei, die für Sehenswürdigkeiten verwendet würden. Deutschlandweite gäbe es keinen Konkurrenten, der neben der Klägerin allzweckdienende Karten anbiete. Der von dem Beklagten verwendete Kartenausschnitt entspreche einem DIN A4 Format.

Die Sachverständige hat die für die Beantwortung der ihr gestellten Beweisfrage nötige Sachkunde. Sie ist Inhaberin des Lehrstuhls für Kartographie an der Technischen Universität München. Ihre Sachkunde wird insbesondere nicht durch ihre Ausführungen zu der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE, ABl. L 108 vom 25/04/2007, S. 1-14) in Frage gestellt. Die von der Sachverständigen geäußerte Meinung, die Richtlinie sei richtungsweisend für alle Verlage und Kartengestalter bezüglich der Preispolitik, steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsform der Richtlinie. Selbst wenn die Richtlinie keine unmittelbare Wirkung für ein privates Unternehmen wie die Klägerin hat, ist es vertretbar und nachvollziehbar anzunehmen, sie könne unabhängig von ihrer rechtlichen Bindungswirkung mittelbar Standards setzen, die sich potentiell auf die Anforderungen an private Karten und deren Preisgestaltung auswirken.

Die von der Sachverständigen gemachten Ausführungen sind vollständig, widerspruchsfrei, schlüssig und überzeugend. In ihrem Ergänzungsgutachten und bei ihrer Anhörung stellte sie klar, den von der Klägerin eingereichten anonymisierten 200 Verträgen keine besondere Relevanz zugemessen zu haben, sondern zu ihrem Ergebnis aufgrund der Qualität und der Allzweckdienlichkeit der Karte gekommen zu sein. Daher musste sie die Existenz der Verträge nicht überprüfen. Sie hat überzeugend dargelegt, Stichproben hinsichtlich der Qualität der Karten der Klägerin gemacht zu haben, wenngleich sie die Stichproben nicht ihrem Gutachten beigefügt hat. Die durchgeführten Stichproben haben die Qualität der Karten der Klägerin bestätigt, weshalb die Sachverständige auf die vorgelagerten Fragen nach der Qualitätssicherung und der Qualität der Rohdaten nicht eingehen musste.

Unter Würdigung aller Umstände ist die Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin für eine Verwendung ihrer Karten, wie sie im streitgegenständlichen Fall erfolgt ist, am Markt den angemessenen Preis von EUR 1.620,00 hätte erzielen können. Der Klägerin als Anbieterin am Markt steht es insbesondere frei, ihre Preise anhand der von ihr zur Verfügung gestellten Karten und einer bestimmten Auflösung zu berechnen, und nicht auf die tatsächliche Verwendungsgröße bei den Kunden abzustellen. Diese Herangehensweise ermöglicht ihr eine einfache Preisberechnung, ohne auf die jeweiligen technischen Spezifikationen der Kunden eingehen zu müssen. Ebenso ist es der Klägerin möglich, ihre Preise einheitlich zu berechnen ohne eine Unterscheidung danach vorzunehmen, ob von dem Kunden ein Stadtplanausschnitt gewählt wird, der viele oder wenige Eintragungen enthält.

Der Beklagte, der außergerichtlich an die Klägerin bereits einen Betrag von EUR 321,00 gezahlt hatte, hat daher der Klägerin einen Restbetrag von EUR 1.299,00 zu zahlen.

2.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

3.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der Schriftsätze der Parteien vom 04.04.2014, 14.04.2014, 28.04.2014, 29.04.2014, 07.05.2014, 08.05.2014, 09.05.2014 und 19.05.2014 war nicht veranlasst, § 156 Abs. 1 ZPO.

III.

1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

2.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Revision weist einen offensichtlichen Schreibfehler auf. Es ist davon auszugehen, dass anstatt des § 524 Abs. 2 ZPO der § 543 Abs. 2 ZPO hätte genannt werden sollen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung.

I