LG München I: Unternehmen haftet nicht für Filesharing-Aktivitäten des Mitarbeiters im Betrieb

veröffentlicht am 29. Oktober 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 04.10.2007, Az. 7 O 2827/07
§§ 97 Abs. 1, 100 UrhG; 831 Abs. 1 Satz 1 BGB

Das LG München I hat entschieden, dass ein Unternehmen, dessen Mitarbeiter – der für die Pflege der Internetpräsenz zuständig war – seinen PC-Arbeitsplatz zum Filesharing nutzt, nicht als Störer haftet. Vorliegend sei es der Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff eines Mitarbeiters auf Internetinhalte durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des Internetzugangs zu beschränken, denn dies könne dazu führen, dass auch erwünschte und legale Internetinhalte, die für die Internetpräsenz der Klägerin bestimmt gewesen seien, herausgefiltert worden wären. Ferner liege auf der Hand, dass der Klägerin eine ständige manuelle Kontrolle der Tätigkeit des Mitarbeiters, dem die Pflege des Internetauftritts der Klägerin alleinverantwortlich anvertraut war, nicht zuzumuten sei. Ein fahrlässiges Organisationsverschulden der Organe der Klägerin liege auch aus dem Grund nicht vor, da im Zeitraum bis zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Mitarbeiter Musikdateien über Filesharing-Programme austauschte. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht München I

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung (UrhG)

erlässt das Landgericht München 1, 7. Zivilkammer, durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2007 folgendes

ENDURTEIL

I.
Es wird festgestellt, dass den Beklagten zu 1 bis 6 gegen die Klägerin aus dem behaupteten Angebot von Dateien, die angeblich, Musiktitel enthalten, von denen die Beklagten zu 1 bis 6 behaupten, das ausschließliche Nutzungsrecht für deren Angebot im Internet (auch in Filesharing-Systemen) innezuhaben, im Filesharing-System „Limewire“ im Zeitraum von Dezember 2004 bis März 2005 durch einen Mitarbeiter der Klägerin, der nicht Organ der Klägerin war; über einen von der Klägerin eröffneten Internetzugang und mittels eines durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Computer – wie in der Abmahnung der Beklagten zu 7 vom 29.12.2006 (Anlage K 2) geltend gemacht – keine Ansprüche auf Schadensersatz, Wertersatz und/oder Ersatz von Anwaltskosten zustehen.

II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.
Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 22% und die Beklagten zu 1-6 78% zu tragen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 7 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 bis 6 91%, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 6 trägt die Klägerin 9%. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.
Das Urteil ist in der Ziffer III. vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen. Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V.
Der Streitwert wird auf EUR 6.000,- festgesetzt.


Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtsmäßigkeit einer auf Urheberrecht gestützten Abmahnung.

Die Klägerin betreibt mit 33 Mitarbeitern einen Radiosender in München. Die Beklagten zu 1 bis 6 zählen zu den größten Plattenlabels Deutschlands.

Aufgrund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, die von der Fa. Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH, deren Geschäftsführer der namensgebende Partner der Beklagten zu 7 ist, iniziiert worden waren, wurde den Beklagten Ende 2004/Anfang 2005 bekannt, dass von Dezember 2004 bis März 2005 auf dem von der Klägerin bereitgestellten Computer, der über keine Firewall verfügte, und mittels des von der Klägerin bereitgestellten Internetzugangs zuletzt insgesamt 1394 Audio-Dateien (vgl. Anlage B 1) mit Hilfe des Filesharing-Programms „Limewire“ zum Download durch andere Internetnutzer bereit gehalten wurden.

Aufgrund dieses Sachverhalts mahnte die Beklagte zu 7, eine Anwaltssozietät, die die deutsche Musikindustrie in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Sachverhalte ebenfalls vertritt, im Namen der Beklagten zu 1 bis 6 die Klägerin unter dem 29.12.2006 (Anlage K 2) ab und forderte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von EUR 6.000,- zur Abgeltung der behaupteten Ansprüche der Beklagten zu 1 bis 6 auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten „wegen unerlaubter Verwertung von geschützten Tonaufnahmen im Internet gemäß §§ 100, 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a UrhG“. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass die Klägerin gem. § 100 UrhG für die von ihrem Mitarbeiter begangene Urheberrechtsverletzung einzustehen habe. Zudem ergebe sich eine Verantwortlichkeit aus den Grundsätzen der urheberrechtlichen Störerhaftung. Denn als Inhaberin des Internetanschlusses sei die Klägerin Störerin und daher auch ohne eigenes Verschulden zur Unterlassung verpflichtet, da sie adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen habe. Der adäquat kausale Tatbeitrag liege vorliegend in der Einrichtung und Überlassung des Internetarbeitsplatzes mit welchem die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen worden seien.

Die Klägerin gab am 8.1.2007 (Anlage K 3) lediglich die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weshalb sie unter dem 19.1.2007 (Anlage K 4) von der Beklagten zu 7 erneut zur Zahlung aufgefordert wurde (Anlage K 4). Dies nahmen die anwaltlichen Vertreter der Klägerin ihrerseits zum Anlass, unter dem 25.1.2007 die Beklagten zu 1 bis 7 im Namen der Klägerin – erfolglos – abzumahnen (Anlage K .5).

Auf die gewechselten Schreiben wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagten zu 1 bis 6 Inhaber der geltend gemachten Rechte an den streitgegenständlichen Musikstücken sind. Die Klägerin hafte nicht auf Schadensersatz, da ihr weder ein Verschulden ihrer Organe, noch das Verschulden des ehemaligen Mitarbeiters zuzurechnen sei. Insoweit trägt sie vor, dass ihr ehemaliger Mitarbeiter, … , der als Volontär in der Online-Redaktion mit der Betreuung der Internet-Präsenz der Klägerin betraut gewesen sei und dem hierzu die Befugnisse eines Computer-Administrators eingeräumt worden seien, alleiniger Nutzer des passwortgeschützten Computers gewesen sei. Neben ihm habe lediglich sein Vertreter auf den Computer zugreifen können. Die Klägerin habe sich bei der Einstellung des von dessen Zuverlässigkeit überzeugt. Während seiner Tätigkeit hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass dieser Musikdateien über Filesharing-Programme austausche. Als die Klägerin hiervon erfahren habe, sei dessen Volontariat bereits beendet gewesen. Eine schadensersatzrechtliche Zurechnung könne insbesondere nicht auf § 100 UrhG gestützt werden, was sich bereits aus dessen Wortlaut ergebe. Die Klägerin habe auch nicht – verschuldensunabhängig – auf Unterlassung gehaftet, da ihr die Störereigenschaft des ehemaligen Mitarbeiters nicht gem. § 100 UrhG zugerechnet werden könne, da dieser nicht im Rahmen dienstlicher Obliegenheiten, sondern nur bei Gelegenheit derselben rein privat und unter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Anweisungen und Pflichten gehandelt habe. Die Klägerin habe keinerlei Interesse an der Verwertung dieser rechtswidrig erlangten Musikdateien, da sie aufgrund der mit der GEMA und der GVL geschlossenen Verträge ohnehin unbeschränkten legalen Zugriff auf deren Repertoire habe. Sie sei auch nicht selbst wegen der Bereitstellung des Computers und des Internetzugangs Störerin, da sie insoweit keine Überwachungspflicht treffe. Da der ehemalige Mitarbeiter damit betraut gewesen sei, die Internetpräsenz der Klägerin zu gestaltet und täglich zu pflegen, habe auch kein Filterprogramm installiert werden können. Denn dadurch wären auch der erwünschte Download sowie die Installation legaler Inhalte unmöglich. Eine manuelle Überwachung der Tätigkeit des Mitarbeiters sei ihr ohne konkrete Anhaltspunkte nicht zuzumuten gewesen. Die Auferlegung einer derartigen Überwachungspflicht würde sie erheblich in ihrer Rundfunk- und Meinungsfreiheit beeinträchtigen.

Im Übrigen sei die technische Unterbindung der Installation von Filesharing-Systemen technisch unmöglich, was sich aus dem vorgelegten Gutachten von Prof. … (Anlage K 9) ergebe. Der negative Feststellungsantrag (Ziffer I.) sei daher begründet.

Aufgrund der abwegig falschen Begründung des Abmahnschreibens vom 29.12.2006 (Anlage K 2) sowie der Forderung nach einer nicht weiter erläuterten Pauschalzahlung für Schadensersatz und Abmahnkosten sei davon auszugehen, dass es der Beklagten zu 7 allein um das Generieren von Gebühren durch die vorsätzliche Geltendmachung nicht bestehender Ansprüche gegenüber einem juristischen Laien gehe. Dies stelle sich als wenigstens fahrlässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb der Klägerin gem. § 823 Abs. 1 BGB dar, so dass die Gegenabmahnung vom 25.1.2007 berechtigt gewesen sei und die Beklagten insoweit die Abmahnkosten in Höhe des nicht anrechenbaren Teils (Antrag II.) zu tragen hätten.

Die Klägerin beantragt (nach Neufassung des Klageantrags I. vom 27.4.2007 und 8.5.2007):

I. Es wird festgestellt, dass den Beklagten zu 1 bis 6 gegen die Klägerin aus dem behaupteten Angebot von Dateien, die angeblich Musiktitel enthalten, von denen die Beklagten zu 1 bis 6 behaupten, das ausschließliche Nutzungsrecht für deren Angebot im Internet (auch in Filesharing-Systemen) innezuhaben, im Filesharing-System „Limewire“ im Zeitraum von Dezember 2004 bis März 2005 durch einen Mitarbeiter der Klägerin, der nicht Organ der Klägerin war, über einen von der Klägerin eröffneten Internetzugang und mittels eines durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Computer – wie in der Abmahnung der Beklagten zu 7 vom 29.12.2006 (Anlage K. 2) geltend gemacht – keine Ansprüche auf Schadensersatz, Wertersatz und/oder Ersatz von Anwaltskosten zustehen.

II. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 559,50 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 9.2.2007 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihre bereits in der Abmahnung geäußerte Rechtsauffassung.

Hilfsweise hafte die Klägerin als Eigentümerin des PC aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnkosten ergebe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Soweit die Klägerin die „Aktivlegitimation“ der Beklagten zu 1 bis 6 bestreite, sei dieses Bestreiten widersprüchlich und unzulässig. Die Klägerin könne sich aus leicht und allgemein zugänglichen Quellen über die Rechteinhaberschaft der Beklagten zu 1 bis 6 vergewissern. Es sei zu bestreiten, dass allein der ehemalige Volontär Zugriff auf den Computer gehabt habe. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hätten vielmehr ergeben, dass die Musiktitel in den Verzeichnissen „CEngeryMusik DownloadE…“ und „CEngeryMusik DownloadK…“ abgelegt gewesen seien, weswegen das Verfahren gegen den Volontär am 30.8.2006 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei.

Unabhängig hiervon sei die Klägerin auch selbst Störerin, da sie die Rechtsverletzungen, die mit Hilfe des Programms „Limewire“ begangen worden seien, hätte verhindern können, wenn sie ihren Mitarbeiter keine Administrätorenrechte-, also nicht das Recht zum Installieren von Programmen, eingeräumt hätte. Im Übrigen seien bislang keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden. Die Beklagte zu 7 habe der Klägerin lediglich ein Vergleichangebot dergestalt unterbreitet, dass mit Zahlung des Betrages in Höhe von EUR 6.000,- sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt abgegolten sein sollten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28.6.2007 (B1. 47/52) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat nur mit Antrag I. Erfolg.

A.
Antrag I.
negative Feststellung

Den Beklagten zu 1 bis 6 stehen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Dateien keine Ansprüche auf Schadensersatz, Wertersatz und/oder Ersatz von Anwaltskosten gegen die Klägerin zu.

I.
kein Schadensersatzanspruch

Die dafür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben keine Tatsache vorgetragen, aus denen sich eine verschuldensabhängige Haftung der Klägerin nach § 97 Abs. 1 UrhG ableiten ließe.

1.
Soweit die Beklagten die von der Klägerin behauptete Alleintäterschaft des ehemaligen Volontärs abstreiten, ist dies unbehelflich. Denn insoweit sind sie darlegungsund beweispflichtig. Jedenfalls ist unstreitig, dass der oder die unmittelbaren Täter jedenfalls keine Organstellung bei der Klägerin innegehabt haben. Eine Zurechnung des Verschuldens des Täters über § 31 BGB scheidet daher aus.

Wie beide Parteien mittlerweile zu Recht einräumen, scheidet auch eine Zurechnung über § 100 UrhG aus, wie dies dessen Satz 1 explizit anordnet.

Auf eine Zurechnung über § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB haben sich die Beklagten nicht berufen. Unabhängig hiervon setzt eine Zurechnung nach dieser Norm voraus, dass der Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung und nicht nur gelegentlich gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007, Az. I ZR 92/04 – Gefälligkeit, zur Zurechnung gem. § 8 Abs. 2 UWG). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Denn dem Vortrag der Klägerin, dass der Volontär rein privat und entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehandelt habe, haben die Beklagten nichts entgegengesetzt. Dieser Vortrag ist daher als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist auch unstreitig, dass die streitgegenständlichen Musikdateien nicht im Radioprogramm der Klägerin gesendet wurden und auch nicht über die Internetpräsenz der Klägerin abrufbar waren. Darüber hinaus haben die Beklagten den Vortrag der Klägerin, dass sie sich bei der Einstellung des von dessen Zuverlässigkeit überzeugt habe und während seiner Tätigkeit keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass dieser Musikdateien über Filesharing-Programme austauschte, nicht bestritten. Dieser Vortrag gilt demnach ebenfalls als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), so dass jedenfalls der Entlastungsbeweis. gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB , gelingt.

2.
Aus der Tatsache, dass auf dem bereitgestellten Computer keine Firewall installiert gewesen war, lässt sich auch kein fahrlässiges Organisationsverschulden der Organe der Klägerin ableiten, da im Zeitraum bis zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen unstreitig – vgl. oben – keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Volontär Musikdateien über Filesharing-Programme austauschte.

Ein vorsätzliches Handeln der Organe der Klägerin machen auch die Beklagten nicht geltend: Für einen Fahrlässigkeitsvorwurf wäre erforderlich, dass die Organe der Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben (§ 276 Abs. 2 BGB) . Hierzu wäre insbesondere erforderlich, dass die Urheberrechtsverletzungen durch den Volontär für die Organe der Klägerin vorhersehbar waren (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auf 1. , § 276 Rdn. 20. mwN) . Hierzu tragen die Beklagten nichts vor. Im Gegenteil ist unstreitig, dass dafür gerade keine Anhaltspunkte vorlagen. Es existiert auch keine Lebenserfahrung dahingehend, dass Mitarbeiter bereitgestellte Computer für Urheberrechtsverletzungen benutzen werden.

3.
Eine Störerhaftung – siehe hierzu nachfolgend, – begründet nach der Rechtsprechung des BGH keine Haftung auf Schadensersatz (BGH GRUR 2002, 618 – Meißner Dekor I; GRUR 2003,624 – Kleidersack).

4.
Auch wenn man in die Forderung nach Schadensersatz als „Minus“ die hilfsweise Geltendmachung von Bereicherungsausgleich hineinlesen wollte, bestünde ein solcher Anspruch ebenfalls nicht (vgl. unten Ziffer III.).

II.
kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten

1.
Soweit in den Schreiben die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten für die Schreiben vom 29.12.2006 und 19.1.2007 im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzes gefordert wurde, erfolgte dies zu Unrecht (vgl. oben).

2.
Es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Auch der Unterlassungsanspruch wurde zu Unrecht geltend gemacht, denn die Klägerin ist weder Täterin (vgl. oben) noch Störerin.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Klägerin liegen nicht vor.

a.
Zu den Voraussetzungen der Störerhaftung hat der BGH im Fall „Internetversteigerung/Rolex“ (BGH GRUR 2004, 860, 864) folgendes ausgeführt:

„Mit Recht ist das BerGer. davon ausgegangen, dass derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmerzu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGHZ 148, 13 [17] = GRUR 2001, 1038 = NJW 2001, 3265 – ambiente.de; BGH, GRUR 2002, 618 [619] = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor, m.w. Nachw. ). Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. BGHZ 155, 189 [194f.] = GRUR 2003, 807 = NJW 2003, 2525 – Buchpreisbindung; BGH, GRUR 2003, 969 [970], = NJW-RR 2003, 1685 = WRP 2003, 1350 – Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w. Nachw.), betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach §§ 823 1, 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden.

Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 1997, 313 [315f.]. _ NJW 1997, 2188 = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb; GRUR 1994, 841 [842f.1 = NJW 1994, 2827 = WRP 1994, 739 – Suchwort; GRUR 1999, 418 [419f.] = NJW 1999, 418 = WRP 1999; 211.- Möbelklassiker; BGHZ 148, 13 [17f.] = GRUR 2001, 1038 = NJW 2001, 3265 – ambiente.de, jew. m.w. Nachw.).“

b.
Diese Rechsprechung hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung (Urt. v. 12.7.2007, Az. I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay = WRP 20.07, 1173) wie folgt weiter ausdifferenziert: „Wer durch sein’Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbs-, rechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. grenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.

a)
Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzüngen kommt.

b)
Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.“

c)
Vorliegend war es der Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff des Volontärs auf Internetinhalte durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des Internetzugangs zu beschränken, denn dies hätte nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin (§ 138 Abs. 3 ZPO) dazu geführt, dass auch erwünschte und legale Internetinhalte, die für die Internetpräsenz der Klägerin bestimmt gewesen seien, herausgefiltert worden wären. Ferner liegt auf der Hand, dass der Klägerin eine ständige manuelle Kontrolle der Tätigkeit des Volontärs, dem die Pflege des Internetauftritts der Klägerin alleinverantwortlich anvertraut war, nicht zuzumuten war. Stellte man eine derartige Verpflichtung auf, würden kleine Rundfunkunternehmen wie das der Klägerin vom Markt verschwinden, da sie sich diesen Aufwand nicht leisten könnten. Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Rundfunk- und Meinungsfreiheit erscheint keinesfalls als verhältnismäßig.

Insoweit schließt sich die Kammer der Meinung des LG Mannheim in dem als Anlage K 11 vorgelegten Urteil vom 29.6.2006, dass aus der Tatsache der Überlassung eines Internetanschlusses allein ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar handelnden keine Störereigenschaft des Anschlussinhaber abgeleitet werden könne, in vollem Umfang an.

4.
Der Klägerin kann auch nicht das Verhalten ihres ehemaligen Volontärs nach § 100 S. 1 UrhG zugerechnet werden.

a.
Die Zurechnung gem. § 100 UrhG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer oder Beauftragte im Rahmen des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens die Rechtsverletzung begangen hat. Bei Handlungen, die nicht dem Unternehmen, sondern allein dem Handelnden zu Gute kommen, scheidet eine Zurechnung nach dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007, Az. I ZR 92/04 – Gefälligkeit; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 100 Rdn. 4 mwN).

b.
Vorliegend hat die Klägerin vorgetragen, dass der ehemalige Volontär nicht im Rahmen dienstlicher Obliegenheiten, sondern nur bei Gelegenheit derselben rein privat und unter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Anweisungen und Pflichten gehandelt habe und die streitgegenständlichen Musikdateien weder im Radioprogramm der Klägerin gesendet, noch auf der Internetpräsenz der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Die Beklagten habe diese Behauptung schlicht bestritten. Da sie jedoch dafür beweispflichtig sind, dass die Rechtsverletzung im Rahmen des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens erfolgte, bleibt sie insoweit beweisfällig.

III.
kein Wertersatz

Durch die Urheberrechtsverletzungen ist die Klägerin nicht auf Kosten der Beklagten zu 1 bis 6 bereichert. Denn sie hat sich nicht die ansonst fällige Lizenzgebühr für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikdateien erspart. Ein Ausgleichsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB besteht daher nicht (vgl.
BGH GRUR 1979, 732, 734 – Fußballtor).

Zwar ist anerkannt, dass der Täter einer- Urheberrechtsverletzung in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bereichert ist. Die Klägerin ist aber weder Täterin noch Störerin (vgl. oben.) Wie sie anderweitig bereichert sein könnte, tragen die hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht vor. Dem Vortrag der Klägerin, dass der Volontär rein privat und entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehandelt habe, haben die Beklagten nichts entgegengesetzt. Dieser Vortrag ist daher als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist auch unstreitig, dass die streitgegenständlichen Musikdateien nicht im Radioprogramm der Klägerin gesendet wurden und auch nicht über die Internetpräsenz der, Klägerin abrufbar waren (vgl. oben).

Auf die Frage der bestrittenen Aktivlegitimation der Beklagten zu 1 bis 6 kam es daher nicht mehr an.

B.
Antrag II.
Kostenerstattung für Gegenabmahnung

Ein Anspruch auf Kostenerstattung für das Schreiben vom 25.1.2007 (Anlage K 5) als Reaktion auf die Schreiben der Beklagten vom 29.12.2006 (Anlage K 2) und 19.111.2007 (Anlage K 4) besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

1.
Die Geltendmachung einer unberechtigten Geldforderung stellt keinen unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, da es an der Zielgerichtetheit des Eingriffs fehlt. Ziel der Beklagten war nicht ein Angriff auf den Betrieb der Klägerin als solches, sondern lediglich die (unberechtigte) Geltendmachung einer behaupteten Forderung.

Soweit in den Schreiben der Beklagten daneben die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wurde, ist die Klägerin diesem Ansinnen bereits am 8.1.2007 nachgekommen. Eine Anfechtung dieser Erklärung gem. §§ 119 ff. BGB ist bislang nicht erfolgt. Die von der Klägerin herangezogenen Grundsätze der BGH Rechtsprechung zur unberechtigten Schutzrechtsabmahnung greifen daher insoweit nicht.

2.
Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB fehlt es am durch die Klägerin zu führen, den Nachweis des Vorsatzes der für die Beklagten handelnden Personen. Die Klägerin beschränkt sich darauf, aus der – ihrer Ansicht nach geringen – Güte der Rechtsausführungen der Beklagten zu 7 in den beiden Schreiben zu schlussfolgern, dass eigentlich eine bessere juristische Kenntnis und damit eine vorsätzliche Vorgehensweise vorliege. Dieser Schluss ist nicht zulässig, da es keine allgemeine Lebenserfahrung dahingehend gibt, dass Rechtsanwälte, deren Schriftsätze bedenkliche oder gar falsche juristische Ausführungen enthalten, zu besseren oder richtigeren Ausführungen in der Lage wären; im Gegenteil. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 bis 6 bleibt die Klägerin ohnehin eine schlüssige Erklärung dafür schuldig, warum diese über bessere juristische Kenntnisse verfügten, als ihre anwaltlichen Vertreter.

3.
Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB besteht nicht, da nach der Rechtsprechung des BGH (WRP 2004, 1032 – Gegenabmahnung mwN; WRP 2006, 106, 107 – unberechtigte Abmahnung) der Abgemahnte die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen kann, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. Denn nur in solchen Fällen entspricht die Gegenabmahnung dem mutmaßlichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte daher die Kosten der Gegenabmahnung erstattet
verlangen.

Diese Grundsätze finden auf den vorliegenden Fall ebenso Anwendung. Keine der beiden Voraussetzungen liegt hier jedoch vor.

Zwischen den Forderungsschreiben und dem Antwortschreiben liegen nur wenige Tage und es liegt auch kein aufklärungsfähiger Irrtum über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse vor. Denn ein solcher Irrtum kann, sich nur auf solche Tatsachen beziehen, auf die der Abgemahnte, hier die Klägerin, einen besseren Zugriff hat als der Abmahnende, hier die Beklagten. Nur in diesem Fall ist eine erfolgreiche Aufklärung eines Irrtums Über Tatsachen denkbar. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Denn die Beklagten gingen bereits im Abmahnschreiben davon aus, dass Mitarbeiter oder Beauftragte der Klägerin die Urheberrechtsverletzung begangen haben, was zutrifft. Ein aufklärungsbedürftiger Rechtsirrtum kommt aufgrund der beidseitigen Beteiligung von Rechtsanwälten ohnehin nicht in Betracht. Aufgrund der Gesamtumstände war auch nicht damit zu rechnen, dass die Beklagten aufgrund des Schreibens vom 25.1.2007 von ihrer Forderung Abstand nehmen.

C.
Nebenentscheidungen

Streitwert: §§ 3, 4, 5 ZPO, §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG

Kosten: §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 2 ZPO, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

Die Klägerin hat den Feststellungsantrag in Richtung gegen die Beklagte zu 7 zurückgenommen. Ferner unterliegt sie mit Antrag II.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Soweit die Klage im Antrag II abgewiesen wurde, war die Berufung nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des 511 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht vorliegen.

I