LG München I: XING-Profil muss ein Impressum enthalten

veröffentlicht am 30. November 2016

LG München I, Urteil vom 03.06.2014, Az. 33 O 4149/14
 § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG; § 5 TMG

Das LG München I hat entschieden, dass Profile in dem Netzwerk für berufliche Kontakte „XING“ ein Impressum beinhalten müssen, da der Ersteller eines solchen Profils als Diensteanbieter eines geschäftsmäßigen Telemediums zu qualifizieren ist. Bei Fehlen eines Impressums liege somit ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3 a UWG n.F. vor. Allerdings sei ein Verstoß gegen die Impressumspflicht bei XING nach Ansicht des LG München I trotzdem kein Wettbewerbsverstoß, da keine spürbare Beeinträchtigung vorliege. XING wende sich nicht in erster Linie an Kunden (Verbraucher), sondern diene dazu, Kontakte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen. Daher sei der Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners im konkreten Streitfall wettbewerblich nicht relevant. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Impressum XING).


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