LG München I: Wenn die Hauptsache vorweg genommen wird – Herausgabe des Quellcodes

veröffentlicht am 28. Januar 2009

LG München, Beschluss vom 21.08.2008, Az. 21 O 14389/08

Das LG München hat mit diesem Beschluss den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dazu verpflichtet, den Quellcode eines Computerprogramms in kompilierbarer Form, einschließlich aller Zusatzkomponenten sowie der Hilfswerkzeuge zur Erstellung der Lizenzzertifikate, auf maschinenlesbaren Datenträgern an die Antragstellerin herauszugeben. Aus dem Wesen einer einstweiligen Anordnung folgt eigentlich, dass durch sie nicht bereits die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen werden darf. Auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die von der Antragstellerin begehrte Leistung zu erbringen. Mit Offenlegung des Quellcodes wird jedoch das wesentliche, verfahrensgegenständliche Know-How unwiderbringlich offenbart. Das weitere Hauptsacheverfahren würde auf diese Weise hinfällig. Unklar ist, welche Anhaltspunkte das LG München für ausreichend ansah, hier eine Ausnahme für erforderlich zu halten.

Landgericht München I

Beschluss

In dem Rechtsstreit

gegen

wegen Herausgabe

erlässt das Landgericht München I, 21. Zivilkammer am 21.08.2008 folgende einstweilige Verfügung:

1.
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,00 EUR bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO geboten,

den Quellcode des Computerprogramms „…“ in kompilierbarer Form, einschließlich aller Zusatzkomponenten sowie der Hilfswerkzeuge zur Erstellung der Lizenzzertifikate, auf maschinenlesbaren Datenträgern an die Antragstellerin herauszugeben.

2.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

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