LG Münster: Wie kompetent muss ein „Kompetenzzentrum“ sein?

veröffentlicht am 8. April 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Münster, Urteil vom 12.09.2008, Az. 023 O 155/08
§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2
UWG

Das LG Münster hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit (im Internet) mit der Bezeichnung „Kompetenzzentrum Kältetechnik N“ geworben werden darf. Der Beklagte betrieb in N eine Ausbildungsstätte für Kältetechnik. Im Internet und im sonstigen Geschäftsverkehr verwendete er für die Ausbildungsstätte den Namen „Kompetenzzentrum Kältetechnik N“. Der Beklagte war Kälteanlagenbauermeister und staatlich geprüfter Kältetechniker. Er war von August 1990 bis März 2008 an der Handwerkskammer N als Fachbereichsleiter Kältetechnik beschäftigt und leitete dort unter anderem die Meisterschule für Kälteanlagenbauer. Die neu eingerichtete Ausbildungsstätte bestand aus einer Lagerhalle, in der sich unter anderem ein 54 qm großer Unterrichtsraum und ein 170 qm großer Werkstattbereich befand. In der Ausbildungsstätte standen Maschinen im Wert von über 300.000,00 EUR. Verschiedene Fachunternehmen hatten Ausbildungsmaterialien und Ausbildungsleihgaben zur Verfügung gestellt.

Der Beklagte genoß einen guten Ruf in der Region und arbeitet mit vielen Firmen der Kältetechnikbranche zusammen. Das Unternehmen des Beklagten war vermutlich die einzige gewerbliche Aus- und Fortbildungseinrichtung dieser Art im Münsterland. In N bot vor allem die Handwerkskammer weiterhin Aus- und Fortbildungen in diesem Bereich an.  Die Bezeichnung der Ausbildungsstätte als „Kompetenzzentrum Kältetechnik N, urteilte das Landgericht, sei eine irreführende Unternehmensbezeichnung und damit eine Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG. Der Begriff „Zentrum“ weise auf eine besondere Größe und Bedeutung des Unternehmens hin. Auch wenn sich der Gebrauch des Wortes Zentrum mit der Zeit gewandelt haben möge, verstehe der Verkehr darunter weiterhin eine Einrichtung, in der mehrere Angebote zu einem Unternehmen zusammengefasst seien, das über den Durchschnitt gleichartiger Unternehmen hinausrage (vgl. OLG Koblenz WRP 1990, 125; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 5 UWG Rn. 5.44 ff.). Gegen die Zulässigkeit der Bezeichnung „Zentrum“ spreche schon die Tatsache, dass die Ausbildungsstätte im Wesentlichen vom Beklagten betrieben wird und nicht verschiedenartige Ausbildungsangebote unterschiedlicher Kältetechniker zusammenführe. Vor allem mache die Bezeichnung als „Kompetenzzentrum Kältetechnik N“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich nur um einen Aus- und Fortbildungsbetrieb handele. Der Beklagte erwecke den Eindruck, es handele sich um ein Unternehmen, das in der Region N eine bedeutende Anlaufstelle für den gesamten Bereich der Kältetechnik sei. Diese besondere Bedeutung komme der Ausbildungsstätte des Beklagten nicht zu. Der Beklagte sei zwar ein ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet der Kältetechnik. Schon im Ausbildungsbereich sei die Handwerkskammer N aber ein etwa gleichwertiger Anbieter. In keinem Fall könne der Betrieb des Beklagten als die zentrale Einrichtung der gesamten Kältetechnikbranche der Region N angesehen werden. Die wettbewerbliche Relevanz der beanstandeten Aussage ergebe sich daraus, dass sich potentielle Kunden möglicherweise auch deshalb entschlossen, eine Aus- oder Fortbildung beim Beklagten zu absolvieren, weil sie die Größe und Bedeutung der Ausbildungsstätte überschätzten.

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