LG Münster: Zur Abgrenzung von unwahren Tatsachen und Meinungsäußerungen in einem Online-Magazin

veröffentlicht am 25. September 2015

LG Münster, Urteil vom 08.07.2015, Az. 012 O 187/15
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG

Das LG Münster hat entschieden, dass für die Abgrenzung unzulässiger unwahrer Tatsachen von möglicherweise zulässigen Meinungsäußerungen das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers zu Grunde zu legen ist. Vorliegend war in dem streitbefangenen Artikel eines Online-Magazins verbreitet worden, dass ein Tierschutzverein Bilder tierschutzwidriger Zustände erstelle, welche er selbst herbeigeführt habe, und dass zu diesem Zweck mindestens ein Einbruch begangen worden sei. Da diese Behauptungen erweislich unwahr seien, liege eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Münster

Urteil

Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verboten,

1.
zu behaupten, es gehöre zum Geschäftsmodell des Verfügungsklägers, Bilder tierschutzwidriger Zustände zu generieren, die er selbst herbeigeführt habe;

2.
den Eindruck zu erwecken, der Verfügungskläger sei für den Tod eines Huhns verantwortlich, was Ende April Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gewesen sei;

jeweils, wenn dies geschieht, wie im Rahmen des Online-Angebots U online, in dem am 12.05.2015 veröffentlichen Artikel „Tierrechtlicher brechen …“.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

Der Kläger ist nach seiner Satzung ein Verein, der sich für die Belange des Tierschutzes einsetzt. 2014 erkannte das Land Nordrhein-Westfalen dem Kläger das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine zu.

Die Beklagte ist Anbieterin des Onlineangebots „U online“ unter der Domain U.com. Dabei handelt es sich um die online-Version des Printmagazins „U“, welches sich an Landwirte richtet. Zudem ist sie Verlegerin der wöchentlich im Raum Westfalen-Lippe erscheinenden Fachzeitschrift „M“.

Am 30.03.2014 verbreitete der Kläger eine Pressemitteilung über die Haltung von Legehennen in einem Betrieb, der für eine Eigenmarke der Supermarktkette F produziert. Im Rahmen der Pressemitteilung wurden unter anderem Aufnahmen aus einer Stallung der I GmbH verwendet. Diese erwirkte vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, nach der der hiesige Kläger es unter anderem zu unterlassen hat, das auf dem Hof gefertigte Bildmaterial zu verbreiten (Beschluss vom 28.04.2015 – 324 O191/15 -, Anlage ASt 5, Bl. 47ff. d. A.).

Die Beklagte veröffentlichte am 04.02.2014 einen Artikel, in dem sie anlässlich der Erteilung des Verbandsklagerechts an den Kläger über diesen berichtete. Mit Urteil vom 11.06.2014 – Az.: 28 O 67/14 – bestätigte das Landgericht Köln eine zuvor erlassene einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten verboten wurde, folgende Äußerungen zu verbreiten:

„Vertreter von Vereinen wie dem E (…) seien dafür bekannt, dass sie regelmäßig in Tierställe einbrächen.“

Mit Beschluss vom 18.11.2014 hat das Oberlandegericht Köln die Berufung gegen das Urteil als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (Az.: 15 U 117/14).

Am 12.05.2015 erschien auf „U online“ ein Artikel mit dem Titel „Tierrechtler brechen …t“ (Anlage ASt 6, Bl. 53 d. A.). Dort heißt es auszugsweise:

„Das fragwürdige Geschäftsmodell selbst ernannter Tierrechtsgruppen – nämlich durch nächtliche Stalleinbrüche Bilder zu generieren, die tierschutzwidrige Zustände erst herstellen – war zuletzt Ende April Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung. Das Gericht stellte dabei fest, dass die von den Aktivisten (E) als Beleg für eine vermeintlich qualvolle Legehennenhaltung ins Internet gestellten Bilder nicht weiter verbreitet werden dürfen.“

Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Kläger die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben (ASt 7, Bl. 57ff. d. A.). Am 02.06.2015 wurde der Artikel „250 Puten …“ auf der Seite „U online“ erneut hochgeladen, wobei in dieser Version die Worte „(E)“ fehlten (s. Anlage ASt 10, Bl. 76ff. d. A.).

Am 14.05.2015 erschien auf Seite 13 des M der Artikel „Richterspruch gegen Tierschützer“ (s. Anlage ASt 11, Bl. 82 d. A.). Dort heißt es auszugsweise:

„Der Verein E darf Videosequenzen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb in Baden Württemberg nicht mehr verwenden, die bei einem Einbruch in einen Stall produziert wurden. […]

Das E gehört zu den sieben Institutionen, die 2014 von der Düsseldorfer Landesregierung als berechtigt anerkannt wurden, das Verbandsklagerecht in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung wurde damals ausgeführt, gesetzlich festgestellte Kriterien stellten sicher, dass nur seriöse Organisationen anerkannt würden, die jahrelange Erfahrung im Tierschutz nachweisen und so verantwortungsvoll mit ihren neuen Möglichkeiten umgehen können. Ob Einbrüche in Ställe nach Meinung der Landesregierung auch dazugehören?“

Am 29.05.2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was diese ablehnte (s. ASt 12 und 13, Bl. 83ff. d. A.).

Der Kläger behauptet, die Aufnahmen in der I Stallung seien von einem unabhängigen Rechercheteam angefertigt worden. Mitglieder des Klägers hätten das Gelände nie betreten, was durch eidesstattliche Versicherung des Vorstandsvorsitzenden glaubhaft gemacht wird (Anlage ASt4, Bl. 46 d. A.).

Aus dem Beschluss des Landgerichts Hamburg folge seiner Ansicht nach gerade nicht, dass der Kläger Hersteller der Aufnahmen auf dem Gelände der I gewesen sei. Von der Beklagten werde er durch den Kontext der Artikel als Einbrecher dargestellt, dessen Geschäftsmodell die Generierung von Bildern tierschutzwidriger Zustände durch eigenes Verhalten sei, was sich am qualvollen Tod eines Huhns zeige. Ein unbefangener Durchschnittsleser müsse nach der Lektüre der Artikel den Kläger als Täter sehen.

Die besondere Dringlichkeit folge aus dem Umstand, dass die Beklagte unbelehrbar sei, weshalb der Kläger jederzeit damit rechnen müsse, erneut zum Gegenstand falscher Berichterstattung zu werden. Dies gefährde seinen guten Ruf, auf den er als gemeinnütziger Verein angewiesen sei, um Spenden zu generieren. Zudem könnte ihm sein Verbandsklagerecht entzogen werden, sollten Zweifel an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung bestehen. Zudem könnte kein Interesse der Beklagten an der weiteren Veröffentlichung ehrenrühriger Unwahrheiten erkannt werden, so dass diese durch die Untersagung in ihrem Recht auf Pressefreiheit und Meinungsäußerung nicht beeinträchtigt würde.

Der Kläger beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen:

Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

1. a) zu behaupten es gehöre zum Geschäftsmodell des Antragstellers, Bilder tierschutzwidriger Zustände zu generieren, die er selbst herbeigeführt habe

und/oder

b) den Eindruck zu erwecken, Mitglieder des Antragstellers brächen in Tierställe ein

und/oder

c) den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller sei für den Tod eines Huhns verantwortlich, was Ende April Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gewesen sei,

jeweils wenn dies geschieht, wie im Rahmen des Online-Angebots U online in dem am 12.05.2015 veröffentlichten Artikel „Tierrechtler brechen …“;

2. den Eindruck zu erwecken, Mitglieder des Antragstellers seien in einen Tierstall in Baden-Würtemberg eingebrochen, wenn dies geschieht wie auf Seite 13 der Zeitschrift M vom 14.05.2015 (Ausgabe XX) im Rahmen des Artikels „Richterspruch gegen Tierschützer“.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie behauptet, die in den Artikeln erhobenen Vorwürfe träfen zu, weil Aktivisten eingebrochen seien und ein Tier durch den Einbruch in Panik geraten und verendet sei.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war hinsichtlich der Anträge I. a) und c) zulässig und begründet, im Übrigen war er als unzulässig abzuweisen.

I.
Die Anträge zu Ziffer 1. a) und c) sind zulässig und begründet.

1.
Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG. Danach steht demjenigen, der in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Schädiger zu. Maßgeblich für den Unterlassungsanspruch ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des sich Äußernden und des potentiell Verletzten. Die Interessenabwägung fällt zu Lasten der Beklagten aus, da der Kläger glaubhaft gemacht hat, dass die von der Beklagten verbreiteten Behauptungen unwahr sind. An der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht kein schützenswertes Interesse.

Erfolgt der Eingriff, wie hier, durch eine Äußerung, kommt maßgebliche Bedeutung der Abgrenzung zu, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Bei den inkriminierenden Äußerungen des vorliegenden Falls handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Grundsätzlich sind wahre Tatsachenbehauptungen hinzunehmen, während unwahre Tatsachenbehauptungen nicht geduldet werden müssen. Der Wahrheitsgehalt richtet sich nach dem objektiven Sinngehalt der Aussage.

Der Sinngehalt einer Äußerung ist nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers zu ermitteln. Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden, noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen. Vielmehr kommt es auf den objektiven Sinn an, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen verständigen Durchschnittspublikums hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.2015 – 1 BvR 1696/98 -, NJW 2006, 207). Bei der Beurteilung des Sinngehaltes ist nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abzustellen, sondern der Text in seinem gesamten Zusammenhang zu betrachten (BGH, Urt. v. 22.09.2009 – VI ZR 19/08 -, NJW 2009, 3580). Der objektive Sinngehalt der in Rede stehenden Äußerungen ist zum einen, dass es zum Geschäftsmodell des Klägers gehöre, Bilder tierschutzwidriger Zustände zu generieren, die er selbst herbeigeführt habe (Antrag 1 a) sowie zum anderen, dass der Kläger für den Tod eines Huhn verantwortlich sei, was Ende April Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gewesen sei (Antrag 1 c).

Nach den feststehenden Umständen sowie den eidesstattlichen Versicherungen ist es jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass diese Aussagen in bezug auf den Kläger unzutreffend sind. Denn der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass es nicht er bzw. seine Mitglieder waren, die sich Zutritt zu den Stallungen der I GmbH verschafft haben, sondern vielmehr ein unabhängiges Rechercheteam, welches die gewonnenen Bilder sodann an den Kläger weitergegeben hat. Es gehört damit gerade nicht zum Geschäftsmodell des Klägers, Bilder tierschutzwidriger Zustände selbst zu generieren. Vielmehr hat er die Bilder von einem Dritten erworben, wobei er weder einen Auftrag dazu erteilt hat, noch Kenntnis von den Umständen der Gewinnung der Bilder hatte. Der Kläger ist damit auch nicht verantwortlich, für den Tod eines Huhnes, welches möglicherweise von dem Rechercheteam in Panik versetzt wurde. Es ist glaubhaft gemacht, dass kein Mitglied des Klägers jemals auf dem Hof der I GmbH bzw. in den betreffenden Stallungen war.

Genau das Gegenteil ergibt sich für einen unvoreingenommenen und verständigen Leser jedoch bei der Lektüre des am 12.05.2014 auf der Internetplattform U online erschienenen Artikels „Tierrechtlicher brechen …“. In dem Artikel wird, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird, dargestellt, dass selbsternannte Tierrechtgruppen durch nächtliche Stalleinbrüche Bilder erzeugen, die auf tierschutzwidrige Zustände hindeuten. Diese Zustände entstünden aber erst durch den selbst verursachten Aufruhr, was Gegenstand von gerichtlichen Verfahren gewesen sein soll. Im folgenden Satz, in dem ausschließlich und ausdrücklich der Kläger benannt wird, ergibt sich für den unbefangenen Leser, dass der Kläger eben dieses dargestellte Geschäftsmodell verfolgt. Nach dem objektiven Sinngehalt ist auch eindeutig, dass die Tierrechtsaktivisten, die im nächsten Absatz für den Tod einer Henne verantwortlich gemacht werden, zum Kläger gehören.

Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, der Kläger habe sich etwaig rechtswidriges Vorgehen des Rechercheteams zu Eigen gemacht und müsse sich deshalb die in Rede stehenden Vorwürfe gefallen lassen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist glaubhaft gemacht, dass das Rechercheteam nicht aus Mitgliedern des Klägers besteht. Zudem ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger von etwaigen rechtswidrigen Methoden zur Erlangung der Bilder Kenntnis hatte. Der Kläger bzw. dessen Mitglieder könnten danach von vornherein schon nicht selbst Täter sein. Auch eine allenfalls in Betracht kommende Anstiftung oder Beihilfe, die zu einer Haftung nach § 830 BGB führen könnte, scheidet vorliegend aus. Es sind keine Umstände, die auf eine vorsätzliche Anstiftung oder Beihilfe hindeuten, ersichtlich. Auch für den Fall, dass man in § 831 BGB eine Zurechnungsnorm für deliktisches Verhalten eines Dritten sehen will, ist dieses vorliegend auszuschließen. Denn das Rechercheteam war kein weisungsgebundener Verrichtungsgehilfe des Klägers, sondern ist nach den glaubhaft gemachten Umständen selbständig vorgegangen.

Der von der Beklagten weiter angebrachte Hinweis auf die Verbreiterhaftung, nach der presserechtlich auch derjenige haftet, der sich fremde Äußerungen zu eigen macht, führt vorliegend ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag nach diesen Grundsätzen eine Haftung des Klägers für etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Betracht kommen. Keinesfalls jedoch stellt die presserechtliche Verbreiterhaftung eine Zurechnungsnorm für deliktisches Handeln dar. Mit anderen Worten wird durch die Verbreiterhaftung lediglich der Kreis potentieller Schuldner erweitert, einen Einfluss darauf, wer tatsächlich gehandelt hat, hat sie jedoch nicht. Dies ist schon nach dem Wortsinne ausgeschlossen, weil die Verbreitung von Bildern und Erstellung von presserechtlichen Erzeugnissen niemals eine Sachbeschädigung, geschweige denn einen Einbruch im tatsächlichen Sinne darstellen kann.

2.
Die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung folgt vorliegend aus einer Wiederholungsgefahr. Dass die Beklagte regelmäßig, und auch nach dem Erlass einstweiliger Verfügungen an anderen Gerichten, in wahrheitswidriger Weise über den Kläger berichtet, folgt schon aus den beigebrachten Entscheidungen des Landgerichts Köln, Hamburg und Frankfurt am Main.

II.
Hinsichtlich der Anträge zu 1. b) und 2. waren die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen.

Die begehrten Unterlassungsverfügungen sind bereits vom Verfügungstenor des Urteils des Landgerichts Köln in dem einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Aktenzeichen 28 O 67/14 vom 11.06.2014 enthalten. Nach der dort bestätigten einstweiligen Verfügung ist es der Beklagten verboten, in Bezug auf den Kläger folgende Äußerungen zu verbreiten: „Vertreter von Vereinen wie dem E seien dafür bekannt, dass sie regelmäßig in Tierställe einbrächen“. Von dieser Verfügung sind all jene Handlungen erfasst, die nach der Verkehrsauffassung der verbotenen Handlung gleichwertig sind. Es ist also nicht nur eine Aussage, die mit der verbotenen wortwörtlich übereinstimmt, untersagt, sondern vielmehr all jene Handlungen, die im Kern mit der untersagten Verletzungshandlung übereinstimmen oder bei denen die Abweichungen den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen (Beckscher Onlinekommentar/Stürmer, ZPO, Stand: 01.03.2015, § 890 Rdnr. 13).

Sowohl die Behauptung im Onlineartikel vom 12.05.2015 (Antrag 1 b)) als auch die Behauptung im Artikel von Seite 13 des M vom 14.05.2015 unterfallen dem vom Tenor des Landgerichts Köln verbotenen Äußerungen. Denn die Frage, ob der Kläger Einbrüche begangen habe, unterlag schon der Prüfung des Landgerichts Köln im damaligen einstweiligen Verfügungsverfahren. Durch die neuerliche Behauptung, der Kläger bzw. seine Mitglieder seien in einen Tierstall eingebrochen bzw. brächen in Tierställe ein, hat die Beklagte dem Kernbereich des ausgesprochenen Verbots zuwider gehandelt. Insoweit ist nach Ansicht des Gerichts ein Ordnungsgeld wegen des Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung beim dortigen Gericht zu beantragen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob es wie bei dem Antrag zu 2. um ein einmaliges Ereignis geht. Denn durch den weit gefassten Sinngehalt der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln ist gerade auch der Einzelfall erfasst, um dem Kläger einen größtmöglichen Rechtsschutz zu gewähren. Vom Verbot der allgemeinen Behauptung ist zwangsläufig auch die konkrete umfasst, weil es denklogisch nicht möglich ist, ein allgemeines Verhaltensmuster zu schildern, ohne damit auch auszudrücken, dass der Betroffene in einzelnen Fällen so gehandelt habe.

Die Beantragung von Ordnungsmitteln dürfte eine einfachere, schnellere und günstigere Rechtsschutzvariante für den Kläger darstellen, so dass kein Raum für den Erlass einer weiteren einstweiligen Verfügung dieses Inhalts war. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Verbotsverfügung des Landgerichts Köln basiere auf einer anderen Äußerung, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen, weil die einstweilige Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes für Verstöße ersichtlich in die Zukunft gerichtet ist, insoweit also nie ausschließlich auf in der Vergangenheit liegende Handlungen gerichtet sein kann. Zum anderen, weil es gerade Sinn der erlassenen Unterlassungsverfügung war, eine möglichst große Zahl etwaiger Verstoßmöglichkeiten abzudecken, um dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers soweit es ging Rechnung zu tragen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 1. Variante ZPO. Soweit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nachgekommen wurde, war kein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu treffen, weil die einstweilige Verfügung aus sich heraus vorläufig vollstreckbar ist. Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt wurde, hatte entgegen § 708 Nr. 6 ZPO gleichfalls keine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar zu erfolgen, da hinsichtlich des abgelehnten Teils auch nicht wegen der Kosten vollstreckt werden kann, da diese gegeneinander aufgehoben wurden.

I