LG Neuruppin: Bewerbung von Mietraum als „provisionsfrei“ ist irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeit

veröffentlicht am 16. März 2018

LG Neuruppin, Urteil vom 14.02.2018, Az. 6 O 37/17 – nicht rechtskräftig
§ 5 UWG

Das LG Neuruppin hat entschieden, dass eine Immobilienplattform nicht Wohnräume  unter der Angabe „provisionsfrei“ zur Miete anbieten oder bewerben darf, wenn bereits ein Vermittlungsauftrag seitens des Vermieters vorliegt. Geworben hatte der Plattformbetreiber mit Werbeaussagen wie „Null Provision – Marktplatz für provisionsfreie Immobilien X provisionsfreie Immobilien warten auf Sie“ und „Provisionsfreie Mietwohnungen in Berlin X provisionsfreie Wohnungen zur Miete“. Hierin sah das Gericht eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Auf Grund des Bestellerprinzips in § 2 Abs. 1a WoVermRG (Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung) darf dem Wohnungssuchenden keine Zahlungspflicht auferlegt werden, wenn bereits ein Vermittlungsauftrag des Vermieters vorliegt. Die Provisionsfreiheit ist für den Mietsuchenden also etwas Selbstverständliches. Erstritten hat die Entscheidung die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale).


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