LG Nürnberg-Fürth: Natürliches Mineralwasser ist kein „Biomineralwasser“ / Berichtet von Dr. Damm & Partner

veröffentlicht am 25. Januar 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.2011, Az. 3 O 819/10
§§ 3; 5 UWG

Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass natürliches Mineralwasser nicht unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ beworben und in den Verkehr gebracht werden darf. Desweiteren hat das Gericht untersagt, ein entsprechendes „Bio“- Siegel für ihr Mineralwasser zu benutzen. Aus der Pressemitteilung 1/11 des Landgerichts vom 19.01.2010:

Die Parteien stritten darüber, ob die von der Beklagten gebrauchte Bezeichnung „Biomineralwasser“ und die Verwendung eines entsprechenden Siegels irreführend seien, weil natürliches Mineralwasser immer seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Quellvorkommen habe und daher auch ursprünglich rein sei. Nachdem ein noch in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2010 angestrebter Vergleich zwischen den Parteien gescheitert war, hatte die Dritte Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter ihrem Vorsitzenden Horst Rottmann den Rechtstreit nunmehr durch Urteil zu entscheiden. Sie hat den Klageanträgen umfassend stattgegeben und die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen, natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ zu bewerben und in den Verkehr zu bringen sowie ein entsprechendes „Bio“- Kennzeichen für ihr Mineralwasser zu benutzen. Zudem hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Gericht hat sich dabei der Auffassung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. angeschlossen und festgestellt, dass die von der Beklagten für ihr Mineralwasser gewählte Bezeichnung und deren Werbung irreführend seien. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, dass sich „Bio-Mineralwasser“ von „konventionellem“ Mineralwasser dadurch unterscheide, dass es in einem hoheitlich reglementierten und besonders zurückhaltenden Gewinnungs- und Herstellungsprozess unter Verzicht auf Zusatzstoffe gewonnen worden sei.

Diese beim Verbraucher suggerierten Erwartungen würden durch das streitgegenständliche Mineralwasser der Beklagten jedoch nicht erfüllt:

Es existierten keinerlei gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess, vielmehr sei das vom Beklagten aufgestellte Zertifizierungssystem rein privatrechtlich organisiert. Der Kriterienkatalog dieses Zertifizierungssystems knüpfe dabei lediglich an Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an, die auch dann gelten, wenn ein natürliches Mineralwasser als geeignet für die Bereitung von Säuglingsnahrung bezeichnet werden soll. Das Mineralwasser der Beklagten weise daher keinerlei besondere Eigenschaften auf, die es von anderen, vergleichbaren Mineralwassern unterscheide. Auch diese Produkte seien gekennzeichnet durch ursprüngliche Reinheit, durch ihren Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und durch bestimmte ernährungsphy-siologische Wirkungen. Schließlich sei auch das von der Beklagten auf ihren Flaschen verwendete Siegel „Bio Mineralwasser“ dem Ökokennzeichen nachgemacht und deshalb selbst noch zur Irrefüh-rung über verkehrswesentliche Eigenschaften geeignet.

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