LG Nürnberg-Fürth: Werbung mit „Unser Angebot zu Olympia“ kann zulässig sein

veröffentlicht am 18. Dezember 2012

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.12.2012, Az. 3 O 10482/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 OlympSchG

Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die Werbung eines Autohauses mit „Unser Angebot zu Olympia 2008“ keinen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) darstellt. Zwar dürfe der geschützte Begriff „Olympia“ nicht ohne Zustimmung des Olympischen Sportbundes im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, dies sei jedoch nur dann rechtswidrig, wenn die Gefahr einer Verwechslung bestehe oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unlauterer Weise beeinträchtigt oder ausgenutzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Im Fall einer Onlinehändlerin hatte das LG Kiel ähnlich entschieden (hier).

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