LG Offenburg: Keine Vertragsstrafe für kerngleichen Verstoß, wenn Unterlassungserklärung hinsichtlich ihres Kerns zu schwammig ausfällt

veröffentlicht am 12. Januar 2010

LG Offenburg vom 23.12.2009, Az. 5 O 91/09 KfH
§ 12 UWG

Das LG Offenburg hat entschieden, dass für eine zwar nicht identische, so doch aber „im Kern gleiche“ Handlung keine Vertragsstrafe verwirkt wird, wenn die Unterlassungserklärung so unscharf formuliert ist, dass der Kern der Unterlassungserklärung nicht randscharf bestimmt werden kann. Streitgegenständlich war folgende Erklärung: „… verpflichtet sich, im Internetgeschäftsverkehr im Rahmen von Gewinnspielen die folgende Klausel zu verwenden: Bitte (informieren Sie mich im Falle eines Gewinns umgehend per eMail, Telefon oder Mobil und) senden mir auf diesem Weg auch interessante Informationen von (…) und Partnern.“

Das Unternehmen änderte seine Erklärung, worauf die abmahnende Wettbewerbszentrale einen „kerngleichen Rechtsverstoß“ zu erkennen glaubte und eine Vertragsstrafe von immerhin 20.000,00 EUR forderte. Was beim gegebenen Sachverhalt jenseits des ausdrücklich formulierten Wortlauts als maßgeblicher „Kern“ angesehen werden müsse, so die Kammer für Handelssachen, sei derart unscharf und fließend, dass das für den Gehalt dieses Kerns Charakteristische nicht zweifelsfrei festgelegt werden könne. Es fehlten taugliche Abgrenzungskriterien, weil schon die Formulierung „von … und Partnern“ einen transparenten Fall umfasse, nämlich die Anforderung von Informationen unmittelbar bei der Beklagten selbst. Es sei nicht zuverlässig kalkulierbar, welche Einwilligungserklärungen außerhalb der wörtlich in der Unterlassungserklärung wiedergegeben Klausel denn nun beanstandungswürdig sei und welche nicht und diese Unklarheiten gingen im Zweifel zu Lasten des Abmahners.

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