LG Oldenburg: Ausnahmen zum Widerrufsrecht dürfen nicht in den AGB „versteckt“ werden

veröffentlicht am 17. August 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Oldenburg, Urteil vom 13.03.2015, Az. 12 O 2150/14
§ 312 g BGB, § 312 d BGB; Art. 246 a EGBGB; § 8 Abs. 1 und 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

Das LG Oldenburg hat entschieden, dass es irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn ein Onlinehändler zwar eine Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß vorhält, jedoch über bestehende Ausnahmen zum Widerrufsrecht lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert, ohne den Kunden deutlich darauf hinzuweisen, dass dort weitere Informationen speziell bezüglich eines Widerrufs zu finden sind. Zu Volltext der Entscheidung:


Landgericht Oldenburg

Urteil

In dem Rechtsstreit

Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände ­Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., …

gegen

wegen Unterlassung

hat die 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 05.02.2015 durch … für Recht erkannt:

1.)
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der lnternetseite unter der Adresse www.mytime.de vor Vertragsabschluss wie in Anlage K1 (= Anlage 1 zu diesem Urteil) und K2 (= Anlage 2 zu diesem Urteil) abgebildet über das Widerrufsrecht zu informieren, ohne darauf hinzuweisen, dass bei schnell verderblicher Ware kein Widerrufsrecht besteht.

2.)
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.4014 zu zahlen.

3.)
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.)
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Unterlassung einer durch die Beklagte vorgenommenen Art und Weise der Belehrung über das Widerrufsrecht sowie über die von dem Kläger geltend gemachten Abmahnkosten.

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland.

Die Beklagte betreibt im Internet unter der Adresse www.mytime.de einen Online-Shop, in dem sie Lebensmittel, auch schnell verderbliche Lebensmittel wie Obst, Gemüse und Milchprodukte zum Verkauf anbietet.

Im Rahmen eIner Online-Bestellung bei der Beklagten gelangt der Verbraucher nach Eingabe seiner Bestellwünsche auf eine Seite, auf der sich ein Button „Jetzt kaufen“ befindet. Daneben ist fett hervorgehoben zu lesen „Bitte lesen und bestätigen Sie unsere AGB“. Darunter findet sich ein Kontrollkästchen vor dem Text „Durch das Abschicken der Bestellung erkläre ich mich mit den AGB einverstanden.“ Schließlich gibt es darunter zwei weitere Textzeilen mit eingeschlossenen Hyperlinks (jeweils ein elektronischer Verweis; kurz: Link). Die erste lautet: „Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht. Daran anschließend heißt es: „Andere wichtige Regelungen zum Vertrag finden Sie in unseren AGB.“ Wegen der Details zur Gestaltung dieser Seite wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Der erstgenannte Link führt den Verbraucher zu einer Belehrung über das Widerrufsrecht. Angaben zu einem möglichen Ausschluss des Widerrufsrechts gibt es dort nicht. Zum Inhalt wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

Der zweitgenannte Link führt zum Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten. Dort findet sich unter der Nummer 7 „Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts“ eine Belehrung darüber, wann in bestimmten Fällen ein Widerrufsrecht nicht besteht oder vorzeitig erlöschen kann. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K4 und B1 Bezug genommen.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 24.06.2014 ab und forderte mit diesem sowie einem weiteren Schreiben vom 06.08.2014 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese ist von der Beklagten nicht abgegeben worden.

Der Kläger vertritt die Auffassung, der Kunde werde durch die Beklagte nicht in ausreichender, sondern in irreführender Weise über sein Widerrufsrecht belehrt. Denn durch die Darstellung einer Widerrufsbelehrung, die über den ersten Link erreicht werde und die erst über den Link zu den AGB dort erfolgende Belehrung, wann ein solches Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, werde der Verbraucher in die Irre geführt. Der Verbraucher erwarte durch die Formulierung in dem zweiten Link, „andere wichtige Regelungen zum Vertrag (…)“ keine zusätzlichen Informationen über das Widerrufsrecht in den AGB. Vielmehr gehe er davon aus, diese Informationen seien abschließend über den ersten Link abzurufen. Wegen dieser Irreführung durch dle Gestaltung der Links sei die Art der Belehrung insgesamt unlauter und folglich zu untersagen.

Der Kläger beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite unter der Adresse www.mytime.de vor Vertragsschluss wie in Anlage K1 und K2 abgebildet über das Widerrufsrecht zu informieren, ohne darauf hinzuweisen, dass bei schnell verderblicher Ware kein Widerrufsrecht besteht

2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,OO € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Verbraucher würden über die von ihr gewählte Form sowohl über die förmliche Ausübung des Widerrufsrechts als auch über die Voraussetzungen, wann ein solches vorliege oder ausgeschlossen sei, hinreichend informiert. Eine Irreführung läge nicht vor. Den Verbrauchern werde über den ersten Link eine allen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt. Um diese nicht zu überfrachten und den Verbraucher dann womöglich dadurch in die Irre zu führen, seien die Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts bewusst in die Allgemeinen Geschäftsbedingen aufgenommen worden. Deren Kenntnisnahme müsse – das ist unstreitig – jeder Kunde bestätigen, bevor der Bestellvorgang abgeschlossen werden kann.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.
Die Klage ist zulässig, denn der Kläger ist in der – über das Internet abrufbaren – Liste des Bundesamts für Justiz der klagebefugten Verbände nach § 4 UKlaG unter laufender Nummer 64 eingetragen und ist folglich nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG prozessführungs- und anspruchsberechtigt.

Der Antrag des Antragstellers genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil durch die zulässige Bezugnahme auf die Anlagen K1 und K2 die konkrete Verletzungshandlung – auf die sogleich weiter einzugehen sein wird – ausreichend beschrieben ist.

II.
Die Klage ist auch begründet.

1.) Unterlassungsanspruch

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIG i.V.m. §§ 312 g, 312 d BGB, Art. 246 a EGBGB sowie aus § 8 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 UWG zu.

Die angegriffene Beschriftung bzw. Gestaltung der beiden Links zum Widerrufsrecht und zu den AGB, die sich am Ende der elektronischen Bestellseite befinden, sind geeignet den Verbraucher über das Bestehen seines Widerrufsrechts zu täuschen. Sie sind damit irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG. Damit liegt außerdem ein Verstoß gegen Art. 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB vor.

Grundsätzlich steht es der Beklagten frei, dem Verbraucher die gesetzlich gebotenen Informationen über entsprechende Links zur Verfügung zu stellen. Bei der Beschriftung solcher Links ist dann aber zu beachten, dass keine irreführende Bezeichnung gewählt wird (Härting in: Internetrecht, 5. Auflage 2014, E. Fernabsatzrecht, Rn. 866 m.w.N.).

Vielmehr muss sich aus dem Link bzw. der Beschreibung zweifelsfrel ergeben, dass und gegebenenfalls welche Informationen sich auf der verlinkten Seite befinden (Härting, a.a.O., Rn. 866 m.w.N.; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom14. Dezember 2006 – 6 U 129/06 -, Rn. 8, juris).

An einer derart zweifelsfreien Beschreibung oder Kennzeichnung fehlt es bei den von der Beklagten verwendeten Links. Diese sind vielmehr in irreführender Weise gestaltet.

Es wird nämlich einem durchschnittlichen Verbraucher als Kunden der Beklagten nicht erkennbar sein, dass er über den Link „Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht zwar einzelne – in der Sache zutreffende – Informationen zum Widerrufsrecht erhält, nicht aber Hinweise dazu, dass dieses Recht für bestimmte Tatbestände ausgeschlossen ist. Dass es über diese Informationen hinausgehend weitergehende Informationen über das Widerrufsrecht, nämlich dessen Ausschluss bei bestimmten Geschäften in den AGB der Beklagten gibt, signalisiert dieser Link gerade nicht. Dafür hätte es einer einschränkenden Beschriftung bedurft, die deutlich macht, dass sich hinter diesem Link nur einzelne Voraussetzungen für die Geltendmachung eines womöglich bestehenden Widerrufsrechts verbergen.

Auch durch den Link, der auf die AGB verweist, wird dem Kunden nicht deutlich gemacht, dass er dort weitere Informationen zum Widerruf erhält. Gerade die dort gewählte Formulierung „Andere wichtige Regelungen zum Vertrag … “ lässt den Schluss zu, dass es dort „andere“ Regelungen und folglich keine weiteren Regelungen zum Widerrufsrecht gibt.

Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass es ihr grundsätzlich freistehen mag, wo sie die nach § 312 g BGB, Art. 246 § 1 EGBGB erforderlichen Informationen darstellt. Wenn Sie aber durch die Gestaltung der jeweiligen Links den Eindruck erweckt, es gäbe einen Link, der – vermeintlich umfassend – über das Widerrufsrecht informiert und einen weiteren, der wegen „anderer wichtiger RegeJungen“ auf die AGB verweist, so muss sie sich vorwerfen lassen, dass die dann vorgenommene ,,Aufteilung“ der lnformationen zum Widerrufsrecht einen Verbraucher durchaus irreführen kann.

Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwei Links verwendet, wobei der eine zum Themenkomplex „Ihr Widerrufsrecht“ und der andere zu „anderen wichtigen Regelungen“ führt. Durch diese Gestaltung bzw. die Beschreibung der Links wird beim Kunden eine Erwartungshaltung aufbaut, wo die jeweiligen Informationen zu finden sind. Gerade weil der erste Link nicht allein auf die „Widerrufsbelehrung“ verweist, sondern allgemein auf „Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht“ entsteht der Eindruck, hinter diesem Link fänden sich sämtliche bedeutsamen Informationen zum Widerrufsrecht. Gerade dies ist aber nicht der Fall. Und gerade dies ist für den Verbraucher irreführend.

Gelangt der Kunde über diesen Link zur Widerrufsbelehrung, liest er zunächst den Satz:

„Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.“. Demnach geht der Kunde davon aus, dass dieses Recht zum Widerruf auf „seinen“ Vertrag Anwendung findet. Da der Kunde aufgrund der Gestaltung des Links davon ausgehen wird, an dieser Stelle abschließend über sein Widerrufsrecht belehrt zu werden, ist naheliegend, dass er weitere Voraussetzungen zum Bestehen bzw. zum Ausschluss des Widerrufsrechts nicht an anderer Stelle suchen wird.

Zwar muss der Kunde – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – vor dem Absenden der Bestellung bestätigen, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben. Da der Kunde dort wegen der Beschriftung im Link aber lediglich „andere Regelungen zum Vertrag“ und keine Ergänzungen über sein Widerrufsrecht erwarten wird, ist naheliegend, dass er die AGB womöglich nur oberflächlich durchsieht, da er bereits davon ausgeht, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht.

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht isoliert betrachtet in Ordnung sein mag, da sie sich diesbezüglich an die Musterbelehrung nach Anlage 1 zu Art. 246 a § 2 Abs. 3 EGBGB gehalten hat. Entscheidend ist hier aber, dass der Text in dem Link der zur Widerrufsbelehrung führt, den Eindruck erweckt, es seien dort abschließend alle Regelungen den Widerruf betreffend zu finden.

Soweit sich der Anspruch des Klägers auch aus § 8 UWG ergibt, liegt die nach dieser Vorschrift erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Denn da es durch die dargestellte Irreführung bereits einen Wettbewerbsverstoß gegeben hat, folgt daraus die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr (vgl. nur Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 8, Rn. 1.33 m.w.N.).

Diese vermutete Wiederholungsgefahr hat die Beklagte auch nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Eine solche abzugeben hat sie abgelehnt.

2.) Zahlungsanspruch

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus §§ 5 UKIG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

I