LG Oldenburg: Fehlende Information über Abspeicherung der AGB sind abmahngefährdet

veröffentlicht am 14. Juni 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Oldenburg, Beschluss vom 20.05.2009, Az. 12 O 1340/09
§§ 312 c Abs. 2, 312 e BGB, § 3 Nr. 2 BGB-InfoV
; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

Das LG Oldenburg hat in einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass das Fehlen der Information, ob ein Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer (Verkäufer) gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Der Antragsgegner käme seinen Mitteilungspflichten nicht ausreichend nach, die sich aus den §§ 312 c Abs. 2 und 312 e BGB i.V.m. BGB-InfoV ergäben. Diese Information sei für den Kunden auch wesentlich, da bei eBay nach 90 Tagen die abgeschlossenen Verkäufe von den Servern gelöscht würden. Wichtig dürfte die Frage, wann die Vertragsbedingungen gelöscht werden, insbesondere in Hinblick auf Garantie- und Gewährleistungsansprüche sein, die häufig genug erst nach mehreren Monaten entstehen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für neue Kaufware beträgt 2 Jahre.

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