LG Oldenburg: Verbot einer bestimmten Berichterstattung darf als Verbot „übler Nachrede“ bezeichnet werden

veröffentlicht am 31. Juli 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Oldenburg, Urteil vom 03.03.2010, Az. 5 O 3151/09
§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 7 UWG; Art. 5 GG

Das LG Oldenburg hat entschieden, dass die Zusammenfassung eines Urteils, welches dem Beklagten eine bestimmte Berichterstattung untersagt, mit den Worten „Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt.“ nicht als falsche Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik aufgefasst werden darf. Die im vorliegenden Fall Beklagte habe damit eine eigene wertende Zusammenfassung des Urteils vornehmen wollen. Dieses Werturteil werde auch nicht einer Schmähkritik im Bereich der Persönlichkeitsverletzungen vergleichbar. Eine Schmähkritik liege nur dann vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe (BVerfG, GRUR 2008, 81). Im Vordergrund der Presseinformation steht die Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Rahmen die Verbreitung abwertender Äußerungen über einen Wettbewerber zulässig sei. Zu diesem Anliegen habe die streitgegenständliche Bewertung als „üble Nachrede“ erkennbar einen sachlichen Bezug, so dass die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten sei. Weiter zu beachten sei, dass die Beeinträchtigung der Beklagten dadurch abgemildert werde, dass ihr Name in der Presseinformation und dem in Bezug genommen Urteil nicht ausdrücklich genannt werde, so dass sie nur mittelbar identifizierbar sei. Außerdem könnten die Adressaten, indem sie über den Link vom Urteil des OLG Köln Kenntnis nähmen, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Beklagten setzen.

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