LG Paderborn: Irreführende Preiswerbung eines Möbelhauses, wenn der angegebene Gesamtpreis nicht der ausgestellten Ausstattung entspricht

veröffentlicht am 3. Februar 2017

LG Paderborn, Urteil vom 20.09.2016, Az. 6 O 9/16
§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV

Das LG Paderborn hat entschieden, dass die Preisauszeichnung für eine Leder-Rundecke aus 3 Elementen irreführend ist, wenn der angegebene Gesamtpreis nicht alle sichtbaren Ausstattungsteile wie Armteile und -lehnen umfasst und deren zusätzliche Kosten sich erst aus der Rückseite des Preisschildes ergeben. Die Erwartung des Verbrauchers gehe dahin, die Leder-Rundecke grundsätzlich in der Ausstattung, in der sie ausgestellt ist, zu den hierzu gemachten (Gesamt-)Preisangaben erwerben zu können. Es handele sich bei den in der Ausstellung enthaltenen Armteilen und -lehnen auch nicht um bloßes, als solches erkennbares Beiwerk, sondern um spezielles Zubehör für diese Produktserie. Werde dann für die ausgestellten Möbel ausdrücklich ein Gesamtpreis genannt, seien die Zusatzkosten für einzelne Teile für den Verbraucher nicht ersichtlich. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Paderborn – Wettbewerbswidrige Preiswerbung).


Sollen Sie irreführende Preisangaben getätigt haben?

Haben Sie wegen falscher, fehlender oder unvollständiger Preisangaben eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


I