LG Paderborn: Widerrufsbelehrung einmal richtig, einmal falsch verlinkt – Irreführung?

veröffentlicht am 10. August 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Paderborn, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
§ 312c Abs. 1 S. 1 BGB; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

Das LG Paderborn hat darauf hingewiesen, dass eine von dem Händler in dem Pflichtfeld einer Internethandelsplattform hinterlegte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und zwar auch dann, wenn ein in der Artikelbeschreibung zusätzlich vorhandener Link zur Widerrufsbelehrung nicht funktioniert oder auf eine falsche Webseite führt. Eine Irreführung könne darin nicht gesehen werden. Zitat:

Soweit der Antragsteller zu Ziff. 1) eine Widerrufsbelehrung auf der Internetplattform … der Antragsgegnerin überhaupt vermisst, erfolgt diese Rüge zu Unrecht und liegt ein Verstoß gegen § 312c BGB i.V.m. der BGB-InfoV bereits nicht vor. Gemäß § 312c Abs. 1 S. 1 BGB hat die Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zu erfolgen. Dem genügt die Widerrufsbelehrung, wie sie die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit ihren Angeboten dem Verbraucher tatsächlich zur Verfügung stellt. Wie der Antragsteller selbst einräumt (Anlage K 4 Blatt 2), befindet sich über dem konkreten Angebot der Antragsgegnerin eine Reiterzeile, welche auch den Reiter „Widerrufsbelehrung“ beinhaltet. Klickt man, wie es jedenfalls auch der Kammer möglich war, diesen Reiter an, wird unmittelbar der vollständige Text der Widerrufsbelehrung angezeigt. Soweit der Antragsgegner rügt, dass aber der unter dem Angebot in der Zeile „Bitte beachten Sie die Hinweise zum Widerrufsrecht und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“ enthaltene weitere Link zum Widerrufsrecht nicht funktioniert habe und die Antragsgegnerin insoweit einen vorübergehenden Verlinkungsfehler auch einräumt, ändert das nichts daran, dass es dem Verbraucher möglich war und ist, die Widerrufsbelehrung über den in der Reiterzeile befindlichen Link zur Kenntnis zu nehmen. Hierin liegt auch keine Irreführung.

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