LG Potsdam: Sind die Kosten für ein zweites Abschlusschreiben erstattungsfähig?

veröffentlicht am 22. März 2013

LG Potsdam, Urteil, Az. 12 S 7/11
§ 249 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S.1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

Das LG Potsdam hat entschieden, dass die Rechtsanwaltsgebühren für ein zweites, „nachfassendes“ Abschlussschreiben auf eine einstweilige Verfügung vom Abgemahnten zu übernehmen sind, wenn der Abgemahnte auf das erstes Abschlussschreiben überhaupt nicht reagiert, auf das zweite Abschlussschreiben zwei Jahre später dann aber die geforderte Abschlusserklärung abgibt. Die Kosten des Abschlussschreibens seien entweder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 823 Abs. 1 BGB, § 249 BGB) oder als Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB, § 683 S.1, § 670 BGB) erstattungsfähig.

I