LG Potsdam: Wer als Mobilfunkanbieter mit „unbegrenztem Datenvolumen pro Monat“ wirbt, darf sich in einer AGB-Klausel nicht die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit vorbehalten / „ab 500 MB 56 Kbit/S“

veröffentlicht am 9. Februar 2016

LG Potsdam, Urteil vom 14.01.2016, Az. 2 O 148/14
§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1 UKlaG

Das LG Potsdam hat entschieden, dass der Mobilfunkanbieter E-Plus nicht mit einem „unbegrenzten Datenvolumen pro Monat“ werben darf, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Erreichen eines Datenvolumens von 500 MB die Surfgeschwindigkeit auf 56 Kbit/s gedrosselt wird. Zum Volltext hier.

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