LG Regensburg, Urteil vom 27.02.2014, Az. 1 HK O 2360/13
§ 307 Abs. 2 BGB, § 308 Nr. 5 BGB, § 309 Nr. 2 BGB
Das LG Regensburg hat entschieden, dass eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlinehändlers, welche diesen ohne Einschränkungen berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, unwirksam ist. Eine solche Klausel ermögliche dem Verwender zum einen die einseitige Änderung geschlossener Verträge. Des Weiteren blieben bei einer unvollständigen Lieferung Fragen der Inverzugsetzung bezüglich eines Teils oder die daran anschließende Frage eines Teilrücktritts oder Gesamtrücktritts vom Vertrag völlig offen. Zum Volltext der Entscheidung hier.