LG Rostock: Inhaber eines WLAN-Anschlusses haftet nicht für Urheberrechtsverletzung seines volljährigen Kindes, wenn er diesem illegales Filesharing verboten hat

veröffentlicht am 26. März 2015

LG Rostock, Urteil vom 31.01.2014, Az. 3 O 1153/13 (1)
§ 97 UrhG

Das LG Rostock hat entschieden, dass dem Inhaber eines Internetanschlusses keine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen werden kann, wenn weitere Personen, die potentiell Täter sein können, den Internetanschluss mitbenutzt haben. Auch nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung ist der Internetanschlussinhaber noch nicht verpflichtet, den Internetzugang für andere zu sperren; es reicht insoweit aus, wenn (volljährige) Kinder aufgefordert werden, das betreffende urheberrechtsverletzende Verhalten zu beenden und die seitens der Kinder benutzten IT-Geräte auf Filesharing-Clients etc. überprüft werden. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Rostock

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2014 für Recht erkannt:

1.
Die einstweilige Verfügung vom 10.10.2013 wird aufgehoben.

2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

3.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist das unerlaubte Anbieten eines Pornofilmes der Antragstellerin über einen Internetanschluss.

Die Klägerin ist Produzentin und alleinige Rechteinhaberin des Filmwerkes „Voll in den Arsch – Teil 2?. Der Film wurde im August 2013 in Deutschland erstveröffentlicht und befindet sich in seiner aktuellen Verkaufsphase. Am 01.09.2013 wurde der Internetanschluss des Beklagten von ihm, seinen beiden volljährigen Töchtern und dem Freund einer Tochter benutzt. Beide Töchter haben jeweils einen Laptop und einen PC. Darüber hinaus wurde der Internetanschluss auch von seiner Lebensgefährtin genutzt. Mit dieser befand sich der Beklagte vom 27.08.2013 – 02.09.2013 zu Besuch bei einer Bekannten. Seine Lebensgefährtin hat einen Laptop. Die Töchter verbringen einen erheblichen Teil ihrer Zeit mit dem Surfen im Internet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Der Beklagte hat im Jahr 2009 eine Abmahnung bekommen. Er hat durch einen befreundeten Polizisten ein Anschreiben an die abmahnende Firma fertigen lassen, woraufhin in der Folge nichts mehr passiert ist. Im Jahr 2013 hat er neben der hier streitigen Abmahnung eine weitere Abmahnung hinsichtlich eines anderen Filmwerkes erhalten. Nachdem er die erste Abmahnung 2013 erhalten hat, hat er seine Töchter und den Freund der einen Tochter angesprochen und sie aufgefordert, illegale Download sein zu lassen, falls sie es gewesen sind sowie die Geräte der Töchter kontrolliert, dort aber nichts relevantes gefunden. Seit Ende 2013 hat er WLAN in seinem Haus abgeschafft und alles vernetzt.

Am 07.01.2013 beantragte die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung

1. Es wird dem Antragsgegner verboten, das urheberrechtlich geschützte Filmwerk

„Voll in den Arsch – Teil 2?

ohne Einwilligung der Antragsstellerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen;

hilfsweise,

es wird dem Antragsgegner verboten, es zu ermöglichen, das urheberrechtlich geschützte Filmwerk

„Voll in den Arsch – Teil 2?

ohne Einwilligung der Antragsstellerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf.

Am 10.10.2013 erging antragsgemäß (entsprechend dem Hauptantrag) eine einstweilige Verfügung. Hiergegen legte der Beklagte am 18.11.2013 Widerspruch ein.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte den o.g. Film am 01.09.2013 um 01:45:22 Uhr ohne Erlaubnis der Klägerin zum Download angeboten habe. Im übrigen sei der Beklagte 2013 allein fünfmal von Ermittlern „erwischt“ worden, beim widerrechtlichen Anbieten von Filmen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 10.12.2013. Er sei dann auch jeweils entsprechend am 15.08. bzw. 11.11.2013 abgemahnt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte aufgrund der früheren Abmahnungen, die vor der in diesem Rechtsstreit erfolgten Abmahnung vom 11.09.2013 erfolgt seien, Anlass gehabt habe, seinen Internetanschluss so zu sichern, dass auch die in seinem Haushalt lebenden Personen kein illegales Anbieten von Filmwerken mehr durchführen können. Die vom Beklagten durchgeführten Maßnahmen seien unzureichend gewesen.

Die Klägerin beantragt:

Die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt:

Die einstweilige Verfügung vom 10.10.2013 aufzuheben und den Antrag vom 07.10.2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

1.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere folgt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Rostock aus § 32 ZPO, da die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung in der unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes liegt. Diese erfolgt bei der Benutzung einer so genannten Tauschbörse in der Regel über das Internet bundesweit und damit bestimmungsgemäß auch in Rostock. Ein darüber hinausgehender Bezug zum Gerichtsbezirk Rostock ist nicht erforderlich (vgl. LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, Az: 33 O 353/11, Juris).

2.
Der Beklagte haftet für die Urheberrechtsverletzung nicht als Täter, so dass der Hauptantrag abzuweisen ist. Es besteht kein Anspruch aus §§ 97, 19a UrhG. Ob sich jemand als Täter in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer rechtsverletzenden Handlung beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az: I ZR 139/08, Juris Rdnr. 30). Täter ist gemäß § 25 Abs. 1 StGB demnach derjenige, der die Rechtsverletzung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht. Wird von einer IP-Adresse aus, welche zum festgestellten Zeitpunkt einer bestimmter Person zugeordnet werden kann, ein urheberrechtlich geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht, so spricht eine tatsächliche Vermutung zunächst dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Dem Anschlussinhaber obliegt es nun im Wege einer sekundären Darlegungslast diese Vermutung zu widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az: I ZR 121/08, Juris).

Die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung selbst begangen hat, ist entkräftet wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen. Dabei muss der Anschlussinhaber seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm zumutbaren substanziiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeiten eines abweichenden Geschehensablaufs – der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses – ergibt. Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. OLG Köln Urteil vom 02.08.2013, Az: 6 U 10/13). Die Kammer folgt dabei allerdings nicht der Auffassung des OLG Köln, dass der Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch eine Beweislast für die von ihm aufgestellten Behauptungen trägt. Eine Umkehrung der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast nicht verbunden. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 04.11.2013, Az: 22 W 60/13, Juris Rdnr. 7). Dies kann vorliegend im übrigen aber auch dahin stehen, da die vom Beklagten insoweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Behauptungen unstreitig geblieben sind. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er hat in der mündlichen Verhandlung substanziiert zum Nutzungsverhalten seiner beiden Töchter und des Freundes einer Tochter vorgetragen. Daraus ergab sich für das Gericht nachvollziehbar, dass die Töchter „Dauernutzer“ des Internets sind und einen erheblichen Teil ihrer Freizeit mit dem Surfen im Internet verbringen. Aufgrund dieser permanenten Internetnutzung durch seine beiden Töchter ergibt sich die ernsthafte Möglichkeit, dass auch diese Alleintäterin sein können. Den Nachweis, dass gleichwohl der Beklagte der Täter war konnte die Klägerin nicht erbringen.

3.
Der Beklagte haftet auch nicht als Inhaber des Internetanschlusses für die Streitbefangene Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung oder unter dem Gesichtspunkt des gefahrerhöhenden Verhaltens aus der Verletzung einer Verkehrspflicht, so dass auch der Hilfsantrag abzuweisen ist. Vorliegend bestand eine Prüf-, Kontroll- und Hinweispflicht des Beklagten gegenüber seinen Töchtern und dem Freund der Tochter. Diese ergibt sich daraus, dass der Beklagte durch die Abmahnung, welche am 15.08.2013 an den Beklagten verschickt wurde, Anlass zu Prüfungen, Kontrollen und Hinweisen hatte. Der Beklagte hat unstreitig neben der Abmahnung aus dem vorliegenden Verfahren vom 11.09.2013 eine weitere Abmahnung erhalten. Soweit die Klägerin behauptet, dass dem Beklagten noch drei weitere Abmahnungen zugegangen seien, ist sie hierfür beweisfällig geblieben. Durch das Gericht wird davon ausgegangen, dass es sich bei der weiteren Abmahnung die der Beklagte erhalten hat, um eine der Abmahnung vom 15.08.2013 handelt. Der Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er nicht genau wisse, ob die weitere Abmahnung nach oder vor dem 11.09.2013 bei ihm eingegangen sei. Jedoch trifft ihn auch hier eine sekundäre Darlegungslast, da es nicht im Kenntnisbereich der Klägerin steht, welche der vier behaupteten Abmahnungen beim Beklagten eingegangen ist. Da der Beklagte dies aber offen gelassen hat, ist zu seinem Ungunsten davon auszugehen, dass er eine Abmahnung vor dem 11.09.2013 erhalten hat. Der Beklagte ist seinen Prüf-, Kontroll- und Hinweispflichten ausreichend nachgekommen. Es genügte, dass er seine Töchter und den Freund der einen Tochter nach der ersten Abmahnung angesprochen und sie darauf hingewiesen hat, dass sie die streitgegenständlichen Handlungen lassen sollen, falls sie es gewesen sind und das er darüber hinaus, die Geräte seiner Töchter kontrolliert hat. Eine Sperrung seines WLAN-Zuganges für diese volljährigen Personen war zumindest nach der ersten Abmahnung noch nicht veranlasst. Auch das Abschaffen des WLAN und Umrüsten auf ein Netzwerk, wie es der Beklagte nunmehr vorgenommen hat, war nach dem ersten Vorfall noch nicht veranlasst. Der Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, dass aufgrund seiner Mahnung und ergebnislosen Kontrolle von seinen Töchtern bzw. dem Freund einer Tochter das streitgegenständliche Verhalten nicht mehr ausgehen würde.

4.
Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91, 708 Ziff. 6, 711 ZPO.

Auf die Entscheidung hingewiesen hatte jurpc.de (JurPC Web-Dok. 53/2015 – DOI 10.7328/jurpcb201530355).

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