LG Rostock: Versteckte Entgeltklausel in AGB unwirksam

veröffentlicht am 7. November 2008

LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008, Az. 1 S 174/07
§
§ 14 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 BGB, § 305 c Abs. 1 BGB

Das LG Rostock hat entschieden, dass das Verstecken der Kostenpflichtigkeit eines „Angebots“ im so genannten Kleingedruckten nicht zur Zahlungspflicht des insoweit überrumpelten Vertragspartners führt. AGB-Klauseln, die den anderen Vertragsteil überraschen, sind grundsätzlich unzulässig. Bei der Kostenpflichtigkeit eines Angebots handelt es sich um einen wesentlichen Vertragsbestandteil, von dem allgemein erwartet wird, dass dieser deutlich hervortritt und einfach zu finden ist. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch „bei Formularverträgen, die sich an Selbständige und Freiberufler richten, üblich“.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um die mittlerweile bekannte Vorgehensweise eines Branchenbuch-Verlags, durch unauffälliges Platzieren der Entgelt-Klausel von den angeschriebenen „Kunden“ einen Vertragsschluss zu erschleichen. Das Formular wurde getarnt als „Korrekturabzug“, auf dem vom Kunden nur die Richtigkeit seiner Daten überprüft werden sollte. Die Tatsache, dass tatsächlich mit Unterschrift auf diesem Formular erst ein (kostenpflichtiger) Antrag auf einen so genannten „Standard Plus Eintrag“ gestellt wurde, war bei flüchtiger Betrachtung kaum erkennbar. Der Preis war in einen längeren, klein gedruckten Text am Ende des Formulars eingegliedert. Das Gericht verneinte die Zahlungspflicht des insoweit überrumpelten Vertragspartners.

Landgericht Rostock

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat das Landgericht Rostock, 1. Zivilkammer, durch … auf die mündliche Verhandlung vom 07.05.2008 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.06.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rostock, Az. 49 C 49/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung ihrer geleisteten Vergütung in Höhe von 1.249,03 EUR für einen „Standard plus Eintrag“ in das regionale Internetbranchenverzeichnis der Beklagten.

Die Beklagte sandte der Klägerin, einer niedergelassenen Ärztin, im Juni 2006 ein Formular mit der Überschrift „Branchenbuch Ihr Angebot 2006“ und dem fettgedruckten Hinweis „Eintragungsantrag/ Korrekturabzug“ zu, auf dem bereits Anschrift, Telefonnummer und Branche der Klägerin korrekt erfasst worden waren (vgl. Anlage Bl, 10 d.A). Außerdem sah das Formular drucktechnisch vorgegeben einen „Standard plus Eintrag“ für das Ausgabejahr 2006/2007 vor. Die Klägerin vervollständigte auf dem Formular Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse und sandte es unterschrieben an die Beklagte zurück. Auf der ersten Seite des Formulars befindet sich folgender Text:

„Es gelten folgende Vertragsbedingungen: Der Verlag behält sich das Recht vor, die Daten auf ihre Korrektheit zu prüfen. Es werden nur Daten von Firmen und Selbständigen akzeptiert. Die Daten werden auf dem Internetportal www….de unter dem regionalen Branchenbuch Ihres Ortes bzw. Ihrer Region veröffentlicht. Die Annahme dieses Angebots erfolgt durch die Unterschrift. Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.076,75 EUR netto pro Jahr für den Standard Plus Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt. Alle angebotenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Die Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird. Informieren Sie sich vor Auftragserteilung über die angebotene Leistung unter www……de. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unser Verlag mit den Gelben Seiten Verlagen und der DeTeMedien GmbH in keiner geschäftlichen Beziehung steht. Die umseitigen Geschäftsbedingunen sind Vertragsbestandteil und gelten als anerkannt.“

Auf das Formular wird Bezug genommen (vgl. BI. 10 d.A.). In der Folgezeit zahlte die Beklagte den Rechnungsbetrag in Höhe von 1.249,03 EUR auf eine Mahnung der Beklagten. Im September 2006 wurde die Klägerin durch ein entsprechendes Rundschreiben allgemein auf die Geschäftepraxis von Verlagsgesellschaften als Betreiber von Telefon- und Branchenverzeichnissen aufmerksam. Mit Schreiben vom 25.09.2006 forderte die Klägerin ihr gezahltes Entgelt bis zum 11.10.2006 zurück, da sie sich arglistig getäuscht fühle.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei davon ausgegangen, dass zwischen ihr und der Beklagten bereits ein Vertrag bestehe. Mit ihrer Unterschrift habe sie lediglich die Korrektheit der eingetragenen Daten bestätigen wollen. Sie sei irrtümlich von der Unentgeltlichkelt des Angebots ausgegangen. Dabei habe sie keine Zahlungsverpflichtung und keine Bindung über zwei Jahre eingehen wollen.

Die kleingedruckten Vertragsbedingungen habe sie nicht beachtet. Dieses Missverständnis sei von der Beklagten beabsichtigt gewesen. Entsprechende Vorgänge seien allgemein als „Täuschungsmanöver von Verlagsgesellschaften“ bekannt.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.249,03 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt und im Wesentlichen ausgeführt, der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag sei durch die Klägerin wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden. Das von der Beklagten verwendete Formular sei bei objektiver Betrachtungsweise geeignet gewesen, bei einem unbefangenen Leser einen Irrtum über die Kostenpflichtigkeit des Angebotes zu erzeugen. Eine Gesamtschau des verwendeten Formulars ergebe, dass dessen Gestaltung bewusst so gewählt worden sei, damit zumindest der flüchtige Leser davon ausgehe, es handele sich lediglich um die Bestätigung eines bereits bestehenden Vertrages, bzw. der Richtigkeit der angegebenen Daten. Durch die Verwendung des Aufdrucks „Ihr Angebot“ werde die Vorstellung erzeugt, das Schreiben sei eine Reaktion auf ein zuvor erfolgtes Anschreiben des Empfängers. Ein Hinweis auf ein Entgelt finde sich erstmals in den Vertragsdaten und in sehr kleiner Schrift. Dies sei eine unübliche Gestaltungsweise, da es sich diesbezüglich um eine Hauptleistungspflicht handele.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

Sie trägt vor, das Amtsgericht habe ohne erkennbaren Grund alle Elemente des Formulars einseitig gegen sie ausgelegt. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass nur wenige Zentimeter von der Unterschriftsleiste ein deutlicher Hinweis darauf zu lesen sei, dass sie gerade nichts mit den gelben Seiten zu tun habe. Ähnlich verhalte es sich mit dem Hinweis auf das vereinbarte Entgelt. Das Formular sei nicht geeignet, falsch verstanden zu werden. Ein Verständnisirrtum werde auch nur von wenigen Empfängern des Schreibens behauptet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung sowie auf den Schriftsatz vom 21.05.2008 verwiesen.

Sie beantragt, das am 07.06.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rostock, Az. 49 C 49107 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.
Die Berufung der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten die geleistete Vergütung von 1.249,03 EUR für einen entsprechenden Eintrag in das Internet-Branchenbuch der Beklagten für das Ausgabejahr 2006/2007 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) aufgrund einer misslungenen Einbeziehung der Vergütungsregelung nach § 305 c Abs. 1 BGB zurückverlangen.

lm Ergebnis kann dahinstehen, ob die Klägerin das notwendige Erklärungsbewussteein bei der Abgabe ihres Vertragsangebots hatte und ob das Vertragsverhältnis aufgrund einer wirksamen Anfechtung durch die Klägerin insbesondere wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 BGB nichtig ist, da sie irrtümlich von der Unentgeltlichkeit des Angebots ausgegangen sei, wie sie behauptet.

Die Entgeltregelung in Satz 5, 2. Halbsatz der Vertragsbedingungen ist jedenfalls aufgrund ihrer konkreten Einfügung in das Gesamtbild des Vertragsformulars nach Ansicht der Kammer eine ungewöhnliche und überraschende Bestimmung im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB und deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden.

Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Diese Vorsohrift findet nach § 310 BGB auch gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, also auch gegenüber der Klägerin, Anwendung.

Die fragliche Klausel muss dabei im Hinblick auf den typischen Inhalt des zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nach den Gesamtumständen objektiv ungewöhnlich sein. Maßgebend ist insoweit das Gesamtbild des konkreten Vertrages und die Erwartung, die der redliche Rechtsverkehr u.a. aufgrund der Ausgestaltung des Vertrages an den typischen Vertragsinhalt knüpft.

Besteht insoweit zwischen dem Inhalt einer Klausel und den Erwartungen des Vertragspartners eine deutliche Diskrepanz und wohnt ihr deshalb ein Überrumpelungs- oderÜbertölpelungseffekt inne, ist eine Klausel überraschend. Insbesondere sind entsprechende Klauseln in diesem Sinn überraschend, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages an der vom Verwender gewählten Stelle nicht zu vermuten sind (vgl. BGH, NJW 1986, 1805, 1806; KG, NJW-RR 2002, 490, 491; vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, § 305 Rdn. 12 f; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. § 305 c, Rdn. 3 f.).

Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Entgeltregelung in Satz 5. 2. Halbsatz der Vertragsbedingungen vor. Nach der drucktechnischen Gestaltung des Formulars wurden sowohl die Kostenpflichtigkeit der Eintragungsart „Standard plus“ als auch die genaue Kostenhöhe besonders unauffällig in das Gesamtbild des verwendeten Formulars eingefügt. Bereits die gewählte Bezeichnung „Korrekturabzug“ ist geeignet, die Aufmerksamkeit eines Adressaten naturgemäß in erster Linie auf die Richtigkeit seiner bereits vorgegebenen Daten zu lenken, nicht aber auf mögliche Kostenfolgen, zumal eine Vielzahl der Formularempfänger – wie beispielsweise auch die Klägerin – davon ausgehen konnten, dass ihre Grunddaten ohnehin bereits in das Branchenverzeichnis der Beklagten aufgenommen waren. Mit lediglich einer Unterschrift sollten die Empfänger immerhin nicht nur die Richtigkeit ihrer Daten auf dem „Korrekturabzug“ bestätigen, sondern zugleich auch einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen.

Ein Vergleich mit dem drucktechnisch sehr ähnlich gestalteten Formular der Firma Branchenklick GmbH vom 04.10.2005 (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.12.2006; BI. 39 d.A.) bestätigt dieses Ergebnis. In dem dortigen Formular wurde auf den Zusatz „Korrekturabzug“ ganz verzichtet und die Preisgestaltung deutlich und unübersehbar in der oberen Zeile neben der Eintragungsart hervorgehoben. Im Vergleich hierzu fügt das hier gewählte Formular die Entgeltpflicht besonders unauffällig in den Vertragstext ein und lenkt die Aufmerksamkeit auf dessen Bedeutung als Korrekturabzug im Hinblick auf die bereits vorhandenen Daten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten gehen die Erwartungen der hier angesprochenen Verkehrskreise der Gewerbetreibenden und Freiberufler – nicht von vornherein dahin, das Einträge in einem Branchenverzeichnis in der Regel kostenpflichtig sind. Selbst die Beklagte nimmt die wesentlichen Grunddaten der Gewerbetreibenden und Freiberufler kostenlos in ihr Branchenverzeichnis auf. So war auch die Klägerin bereits zuvor schon entsprechend in das Branchenverzeichnis unentgeltlich aufgenommen worden. Auch die zusätzliche Angabe der E-Mail-Adresse und der Telefax-Nummer gehört noch nicht zu den Daten, von denen man erwarten kann, dass ein Verlag hierfür in der Regel ein Entgelt fordert. Die genauen Möglichkeiten, die mit der Eintragungsart „Standard plus“ verbunden werden, ergeben sich ohnehin erst aus der auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Geschäftsbedingungen oder auf der Internetseite der Beklagten.

Auch soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 21.05.2008 meint, das Leitbild des vorliegenden Vertrages sei dadurch gekennzeichnet, dass ein Gewerbeunternehmen gegenüber anderen gewerblich oder freiberuflich am Rechtsverkehr teilnehmenden Parteien eine Leistung erbringe und dass dies in aller Regel bedeute, dass für die erbrachte Leistung ein Entgelt zu zahlen sei, folgt die Kammer dem in dieser Allgemeinheit für den hiesigen Fall nicht. Zwar wollte die Beklagte bei der Eintregungsart „Standard‘ plus“ eine entgeltpflichtige Leistung erbringen. Gleichwohl sind Eintragungen der Daten von Gewerbetreibenden und Freiberuflern keineswegs in der Regel kostenpflichtig, so dass auch die Erwartungen der Adressaten nicht zwingend von der Kostenpflichtigkeit ausgehen müssen. Für den oberflächlichen Leser konnte außerdem auch die Vorstellung entstehen, dass lediglich die Richtigkeit der vorhandenen Grunddaten des „Korrekturabzuges“ mit der Unterschrift bestätigt werden sollte.

Zudem ist es selbst bei Formularverträgen, die sich an Selbständige und Freiberufler richten, üblich, dass die Hauptleistungspflichten deutlich aus dem Vertragstext hervorgehen. Werden dagegen – wie hier – die Entgeltlichkeit und die konkrete Höhe der Kosten ohne jegliche drucktechnische Hervorhebung in den Vertragstext unauffällig eingefügt, das Formular zugleich auch als „Korrekturabzug“ genutzt und schließlich Art und Umfang der Eintragungsart erst in den AGB auf der Rückseite erläutert, ist diese Gestaltung geeignet, auch Gewerbetreibende und Freiberufler zu überrumpeln, indem die dort üblichen Geschäftsroutinen ausgenutzt werden und eine deutliche Diskrepanz zwischen deren Erwartungen und dem Inhalt der Klausel hervorgerufen werden kann.

Den vorgenannten Ausführungen steht nicht entgegen, dass bei der drucktechnischen Gestaltung der Vertragsbedingungen die Entgeltpflicht immerhin auf der ersten Seite des Formulars aufgeführt wurde und die verwendete Schriftgröße der Vertragsbedingungen offensichtlich an der auch an anderer Stelle im Formular gewählten Schriftgröße orientiert wurde. Diese Umstände vermögen indessen den Überrumpelungseffekt weder zu mildern noch auszuschließen. Prüfungsmaßstab ist im Streitfall vielmehr, wie bereits ausgeführt, ob der Vertragspartner des Verwenders die Entgeltklausel an der gewählten Stelle vermuten durfte und ob eine deutliche Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Inhalt und der Erwartung der Adressaten bestand. Die Beklagte muss sich deshalb in diesem Zusammenhang fragen lassen, weshalb sie die Kostenpflichtigkeit durch den Aufbau des Formulars besonders unauffällig gestaltet hat und weshalb mit einer einzigen Unterschrift sowohl die Richtigkeit der Eintragungsdaten bestätigt werden sollte, als auch ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommen sollte. Das gewählte Konzept nutzt den Umstand aus, dass die Entgeltpflicht von unaufmerksamen Lesern im Rahmen der üblichen Geschäftsroutine übersehen werden kann. Allein die hier konkret verwendete Schriftgröße kann den vorhandenen Überrumpelungseffekt aus diesen Gründen nicht mildern oder ausschließen.

Nach allem sieht die Kammer hier eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Inhalt des Formulars und der Erwartungshaltung der angesprochenen Verkehrskreise. Die Klägerin musste deshalb nicht mit der konkreten Kostenpflichtigkeit rechnen. Der entsprechende Nachweis dafür, dass der Kunde trotz des ungewöhnlichen und überraschenden Charakters der Klausel mit ihr rechnete, ist Sache des Verwenders (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 305 c Rdn. 25).

Folge einer misslungenen Einbeziehung ist, dass der Vertrag gemäß § 306 Abs. 1 BGB ohne Einbeziehung der überraschenden Klausel zu Stande kommt (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 305 c Rdn. 32). Der Inhalt desVertrages richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind. § 306 Abs. 2 BGB schließt nicht aus, dass überraschende AGB-Bestimmungen ersatzlos wegfallen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O, § 306 Rdn. 25). Diesbezüglich kommt hier eine Lückenfüllung nach § 306 Abs. 2 BGB allerdings grundsätzlich nicht in Betracht, da typisches Kennzeichen der überraschenden Klauseln gerade ist, dass sie nicht in den Regelungszusammenhang des betreffenden Vertragsinhalts passen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O, § 306 Rdn.25). Für die Entgeltpflicht besteht damit kein Rechtsgrund. Die Klägerin kann daher ihre Leistung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt, 1 BGB zurückfordern.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. die Nachweise bei Zöller/Gommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 543 Rdn. 11). Dies ist im Streitfall zu verneinen. Zwar könnte die hier vorgenommene Anwendung des § 305 c Abs. 1 BGB für die Beklagte über diesen Rechtsstreit hinaus bedeutsam sein. Dies reicht indessen zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus, da die hiesige Beurteilung ein konkretes drucktechnisch gestaltetes Formular betrifft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit nicht berührt wird.

Die Nebenentscheidung zu den Zinsen folgt aus § 286 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 BGB. Beginn des Verzuges ist der Tag nach Ablauf der gesetzten Rückzahlungspflicht am 11.10.2006.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711; 713 ZPO.

Vorinstanz: Amtsgericht Rostock, Az. 49 C 49/07

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