LG Rottweil: Wenn die Nachahmung einer fremden Website wettbewerbswidrig ist

veröffentlicht am 28. Januar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Rottweil, Beschluss vom 02.01.2010, Az. 4 O 89/08
§§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 9; 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 12 Abs. 2 UWG

Das LG Rottweil hat dem Betreiber einer Website wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen Nachahmung durch einen Konkurrenten gewährt. Der u.a. aus Texten und Grafiken bestehende Auftritt des Antragstellers genieße wettbewerbsrechtliche Eigenart, da die konkrete Ausgestaltung der Internetseiten vorliegend geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen und nicht allgemein üblich sei oder von Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form oder Funktion verwendet werde (BGHZ 138, 143, (148); GRUR 1992, 329 (334).

Der Internetauftritt, des Antragstellers erhalte sein besonderes Gepräge durch den Aufbau, die Farbgebung, die Menüführung und insbesondere durch das charakteristische Layout mit einem animiertem Auge, vor dem ein Scanner-Balken von links nach rechts rotiere (im linken oberen Bereich der Internetseiten). Insbesondere dieses grafische Element habe die Antragsgegnerin ausweislich der vorgelegten Ausdrucke Ihres Internetauftritts unverändert übernommen. Lediglich unwesentlich abgeändert habe die Antragsgegnerin den Aufbau der Startseite und der Seiten betreffend die Beschreibungen der Leistungen im Bereich Sicherheitsdienst, die Referenzen, das Impressum sowie die Stellenangebote, bei denen die Antragsgegnerin hinsichtlich der an die Bewerber zu stellenden Anforderungen des Anforderungsprofil des Antragstellers nahezu unverändert übernommen habe. Die Antragstellerin habe damit die wesentlichen Elemente des Internetauftritts des Antragstellers in einer Weise übernommen, die den Verbraucher über die Herkunft täusche. Dies ergebe sich – wie oben dargestellt – aus der Übernahme des wesentlichen grafischen Elements, der ähnlichen und teilweise sogar identischen Texte sowie der nahezu identischen Ausgestaltung der Internetseiten.

Der Streitwert wurde auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

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