LG Schweinfurt: Zum postmortalen Persönlichkeitsrecht bei Wikipedia und der Störerhaftung von dessen Betreiberin

veröffentlicht am 9. Januar 2013

LG Schweinfurt, Urteil vom 23.10.2012, Az. 22 O 934/10
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG

Das LG Schweinfurt hat entschieden, dass bei Wikipedia-Artikeln grundsätzlich auch das postmortale Persönlichkeitsrecht zu beachten sei, einen Unterlassungsanspruch im konkreten Fall aber verneint. Darüber hinaus hat die Kammer zur Störerhaftung der Wikipedia-Betreiberin ausgeführt. Zum Volltext der Entscheidung:

 

Landgericht Schweinfurt

Urteil

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt

Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn des am 25.6.2005 verstorbenen Dr. P… D… die Beklagte ist eine gemeinnützige Stiftung nach dem Recht des US Bundesstaates Florida. Sie betreibt die Server des Internetprojekts Wikipedia mit ihren regionalen Einzelportalen und die auf diesen Servern laufende Software.

In diesen Onlineportalen kann jedermann kostenlos Artikel einstellen, die dort eingestellten Artikel ansehen und jeder Nutzer. gleichgültig ob angemeldet oder nicht, kann die bereits vorhandenen Artikel bearbeiten, d.h. inhaltlich ergänzen oder ändern, wobei vorab keine Kenntnisnahme, Sichtung, Vorauswahl oder Überprüfung seitens der Beklagten erfolgt. Die Inhalte auf den Einzelprojekten werden nicht von der Beklagten dort eingestellt und veröffentlicht, sondern von Dritten, die sich dabei der Server und der Software der Beklagten bedienen.

Am 23.5.2012 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, es zu unterlassen den streitgegenständlichen Artikel zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten. Dieser Aufforderung hat sich die Beklagte verweigert.

Bezüglich des Inhalts des Artikels wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, Löschungsbemühungen auf eigene Initiative des Klägers seien mehrfach gescheitert. Die vorgenommenen Korrekturen seien im Anschluss wieder rückgängig gemacht worden.

Die Beklagte habe Kenntnis der streitgegenständlichen Äußerungen gehabt. Die Änderung bzw. Löschungsversuche des Klägers seien bereits am 23.8.2010 derart in den Machtbereich der Beklagten gelangt, so dass diese in zumutbarer Weise Kenntnis von den Rechtsverletzungen hätte nehmen können. Es fiele in den Machtbereich der Beklagten, wenn diese aufgrund der Datenmenge keine Kenntnis gehabt hätte.

Ein Berufen auf die fehlende Kenntnis verstoße zudem gegen § 242 BGB.

Die Beklagte in Kenntnis zu setzen von möglichen Rechtsverstößen sei zudem eine bloße Förmelei.

Der im Klageantrag genannte Artikel zum Lebenslauf des verstorbenen Dr. P… D… sei in mehrerer Hinsicht falsch. Er enthalte etliche, nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen, die, geeignet seien den Verstorbenen verächtlich zu machen bzw. in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Deshalb greife der Artikel insgesamt in den Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts ein.

Der Verstorbene habe der NSDAP nicht bis 1939 angehört. Er sei bereits im Oktober 1934 aus der Partei ausgeschlossen und ein Aufnahmeantrag im selben Jahr unter Verweis auf sein Verhalten, das dem Wesen eines Nationalsozialisten zuwider laufen würde, abgelehnt worden. Die Dauer der Mitgliedschaft sei nachweislich unzutreffend wiedergegeben. Es würde verschwiegen, dass das Wesen des Verstorbenen, spätestens 1934, offenkundig nicht mehr dem eines Nationalsozialisten entsprochen hätte. Im Zusammenhang mit der Darstellung als Antisemit, würde fälschlicherweise der Eindruck erweckt, der Verstorbene sei bis zum Beginn des Zweiten Weltkriegs überzeugter und nicht nur parteiintern anerkannter Nationalsozialist gewesen.

Weiter würde fälschlicher Weise wiedergegeben, dass der Täter im Mordfall W… freigesprochen worden sei. Hier müsse es heißen, der Angeklagte bzw. der Beschuldigte sei freigesprochen worden. Durch die bewusst unrichtige Wortwahl würde der Eindruck erweckt, der Verstorbene habe sich nicht an den, an einen Verteidiger als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu stellenden Verhaltenskodex gehalten. Vielmehr habe er durch die allein an den Interessen seines Mandanten orientierte Verteidigung dazu beigetragen, dass ein Täter, im vorliegenden Fall sogar ein Mörder freigesprochen worden sei.

Auch enthalte der Absatz „Anfang der 1940 er Jahre soll D… wegen betrügerischer Manipulationen beim Verlag „Der Stürmer“ von einem Gericht zu mehrmonatiger Haft verurteilt worden sein. Der Spiegel relativierte diese Behauptung allerdings 1963 in seiner Rubrik „Rückspiegel“ als falsche Tatsachenbehauptungen. Die Mutmaßungen, wonach der Verstorbene wegen betrügerischer Manipulationen verurteilt worden sein soll, entbehrten jeder Grundlage und hätten offenbar nur deshalb Eingang in den Artikel gefunden, um den Verstorbenen als Straftäter und Verurteilten in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der Spiegel habe seine Behauptung nicht lediglich relativiert, sondern gänzlich zurückgenommen. Vielmehr habe der zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg am 09.10.1962 den Verleger und Inhaber des Spiegels verurteilt, es bei Meidung einer Geldstrafe bzw. Haftstrafe bis zu sechs Monaten es zu unterlassen zu behaupten und zu verbreiten, ein ordentliches Gericht habe den Verstorbenen im Jahr 1941 sechs Monate wegen betrügerischer Manipulationen einsitzen lassen. Auch sei der Kläger nicht wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz verurteilt worden. Diese sei durch Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 18.04.2007 aufgehoben worden.

Auch habe der Verstorbene im Jahr 1952 nicht erneut die Zulassung als Rechtsanwalt erhalten. Er habe 1952 erstmals die Zulassung als Rechtsanwalt erhalten.

Auch sei der Verstorbene nicht Gründer der D…klinik gewesen. Er sei lediglich einer der Gründungsgesellschafter der Familienkommanditgesellschaft D…, deren Zweck der Betrieb eines Sanatoriums war.

Der Kläger meint, es bestehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Geschützt sei bei Verstorbenen der allgemeine Achtungsanspruch. Dieser Schutz bewahre den Verstorbenen davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden.

Die Beklagte hafte als Störerin. Die Beklagte hätte bereits bei kritischer Überprüfung der zitierten Quellennachweise feststellen können und müssen, dass die gewählte Darstellung fehlerhaft und ehrverletzend sei. Eine Prüfpflicht der Beklagten als Forenbetreiber hätte bestanden, da mit großer Wahrscheinlichkeit vorhersehbar gewesen sei, dass es zu schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen würde, wenn die Beklagte den Nutzern die Möglichkeit eröffnete, Artikel sowie Kommentare hierzu, auch unter völliger Anonymität einzustellen. Sie können sich auch nicht auf die Unzumutbarkeit einer Überwachung berufen. Wer ein öffentliches Diskussionsforum öffne, könne sich seiner Pflicht zur angemessenen Überwachung nicht dadurch entziehen, dass er es auf ein für ihn nicht mehr angemessen kontrollierbares Maß anwachsen lässt.

Das Landgericht Schweinfurt soll für den streitgegenständlichen Sachverhalt international und örtlich zuständig sein.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für jeden Fall das dieses nicht beigetrieben werden kann eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland den nachfolgenden Artikel der online- Enzyklopädie mit dem Titel „P… D…“ auf der Internetplattform . zu veröffentlichen bzw. verbreiten und/oder veröffentlichen bzw. verbreiten zulassen:

„P… D… (geboren 14. Mai 1908 in Bad Kissingen; gestorben 25. Juni 2005 ebenda; vollständiger Name H… P… D…) war ein deutscher Autor, NSDAP-Mitglied und Jurist (Dr. jur. utr.).

Inhaltsverzeichnis

1. Leben

2. Schriften

3. Literatur

4. Einzelnachweise

5. Weblinks

Leben

P… D… wurde .am 14. Mai 1908 Bad Kissingen geboren. Er war der Sohn eines Kunstschlossers und einer von drei Söhnen. Als Schüler hatte er sich schon als Antisemit gegen jüdische Mitschüler hervorgetan 1928 trat D… in die NSDAP ein und gehörte ihr bis 1939 an. 1933 war er Pflichtverteidiger im spektakulären Mordfall W…. Der Täter wurde vom Landgericht Schweinfurt freigesprochen.

Über Kontakte höherer Juristen soll D… zu Julius Streicher gekommen sein. Der Leiter des Verlages „der Stürmer“, ermöglichte D… 1938 und 1939 die Veröffentlichung zweier seiner Bücher, nämlich „Hofjuden“ (1938; sowie später noch weitere Auflagen) und „Judengesetze Großdeutschlands“ (1939). D… Funktion bei Streicher wird mit „Forschungsbeauftragter des Frankenführers Julius Streicher“ beschrieben. 1939 erhielt er einen Lehrauftrag an der Universität Berlin zum Thema „Juden in der deutschen Rechtsgeschichte“. Anfang der 1940 er Jahre soll D… wegen betrügerischer Manipulationen beim Verlag „der Stürmer“, von einem Gericht zu einer mehrmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sein. Der Spiegel relativierte diese Behauptung allerdings 1963 in seiner Rubrik Rückspiegel. Jedenfalls erscheinen nach 1940 keines seiner Bücher mehr im Verlag „der Stürmer“. Anfang der vierziger Jahre war er bei Baufirmen in Polen tätig.

In der sowjetischen Besatzungszone wurden D… Schriften „Hofjuden“ und „Judengesetze Großdeutschlands“ sowie in der Deutschen Demokratischen Republik „Vor 50 Jahren. Für und Wider den Russenpakt“ auf die Liste der auszusondern Literatur gesetzt.

1952 erhielt D… erneut die Zulassung als Rechtsanwalt. Er praktizierte in dieser Funktion bis zu seinem Lebensende. Durch die Mitgliedschaft in der CSU und die persönliche Freundschaft zu Franz-Josef Strauß wurde er Generalbevollmächtigter der italienischen Rüstungsfirma Simmel. In dieser Rolle wurde er in die Spiegelaffäre verwickelt. Dabei lieferte auch er sich – ähnlich wie Strauß – heftige Auseinandersetzungen mit Rudolf Augstein.

In den 50er und 60er Jahren betrieb er mit seiner Frau die Hotels „Russischer Hof“ und „Kurhaus Hohenzollern“. Er war Gründer der D…klinik (einer renommierten Herzklinik in Bad Kissingen) und war Mitglied der Gesellschaft der Freunde für die Wiederherstellung des deutschen Privateigentums in den USA.“

hilfsweise

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist es zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgenden Passagen aus dem Artikel der online Enzyklopädie mit den Titeln (P… D…) auf der Internetplattform . org/wiki/P…_D… zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen:

1. 1928 trat D… in die NSDAP ein und gehörte ihr bis 1939 an.

2. Anfang der 1940-erjahre soll er wegen betrügerischer Manipulationen beim Verlag der Stürmer von einem Gericht zu einer mehrmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sein. Der Spiegel relativierte diese Behauptung allerdings 1963 in seiner Rubrik Rückspiegel.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Inhalt des streitgegenständlichen Artikels unwahre Tatsachen enthalte mit Nichtwissen.

Die Beklagte meint, die Klage sei unbegründet. Der Klageantrag sei bereits zu weit gehend gefasst. Der Kläger könne von der Beklagten nicht verlangen, dass die Beklagte die Veröffentlichung des gesamten Artikels unterlasse.

Auch seien die Voraussetzungen der Störerhaftung nicht gegeben. Von einer Inkenntnissetzung unabhängige Prüfungspflichten hätten der Beklagten nicht oblegen. Selbst wenn man Prüfungspflichten annehmen würde, müsse man einen gleitenden Sorgfaltsmaßstab anlegen. Prüfungspflichten könnten nur dann angenommen werden, wenn konkret zu erwarten gewesen sei, das dritte einen von dem in Anspruch genommenen Betreiber einer Website verfassten Beitrag zum Anlass nehmen, um sich persönlichkeitsrechtsverletzend zu äußern. Selbst gemessen an diesen Maßstäben, sei eine Prüfungspflicht nicht gegeben. Die Beklagte habe keinen eigenen Beitrag verfasst.

Die Beklagte sei im vorliegenden Fall lediglich Hostprovider für fremde Inhalte. Von dem streitgegenständlichen Artikel habe die Beklagte erst durch Zustellung der Klage Kenntnis erhalten. Die Kenntnis der angeblich rechtsverletzenden Inhalte sei jedoch tatbestandliche Voraussetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Die Klage sei daher unbegründet.

Auch in der Sache sei die Klage unbegründet. Das postmortale Persönlichkeitsrecht würde nicht durch jede Ehrkränkung oder andere Persönlichkeitsrechtsverletzung tangiert. Es greife erst ein wenn der Kernbereich der Menschenwürde des Verstorbenen betroffen sei. Dies sei erst dann der Fall, wenn ein Fall von Schmähkritik vorliegen oder die Persönlichkeit des Verstorbenen grob ehrverletzend dargestellt würde.

Im Hinblick auf die Dauer der Mitgliedschaft in der NSDAP hätten Hinweise vorgelegen, wonach die Beklagte zu Recht davon ausgehen habe dürfen, dass der Verstorbene tatsächlich bis 1939 Mitglied gewesen sei. Diese Information hätte sich aus dem Buch „jüdisches Leben in Bad Kissingen“ der Autoren Hans Jürgen Beck und Rudolf Walther, Seite 120 ff: ergeben. Die vorgelegten Dokumente der Kläger könnte nichts Gegenteiliges belegen. Der Beweiswert sei fraglich, da nicht bekannt sei welchen Wert der vorgelegte Fragenbogen hätte. Auch sei nicht erkennbar aus welchem Grund er erstellt worden sei. Auch sei unstreitig, dass der Verstorbene Mitglied der NSDAP gewesen sei. Allein die Dauer dieser Mitgliedschaft sei nicht grob ehrverletzend.

Auch die Äußerung zur behaupteten Verurteilung des Verstorbenen stelle keinen Eingriff in den Kernbereich der Menschenwürde dar. Hierbei könne es dahinstehen, ob der Verstorbene wegen Betruges verurteilt worden sei. Aus dem von Klägerseite vorgelegten Dokumente ergebe sich eine Verurteilung des Verstorbenen wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz. Es würde daher lediglich eine geringfügige Ungenauigkeit vorliegen.

Auch die Äußerung der Verstorbene sei Pflichtverteidiger des Täters gewesen stelle keinen Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht dar. Die Bezeichnung Täter stelle zwar eine juristische Ungenauigkeit dadurch, diese wurde jedoch lediglich den Angeklagten betreffen. Die Interpretation des Klägers, mit der Bezeichnung des Angeklagten als Täter gehe die implizite Behauptung einher, der Pflichtverteidiger habe sich nicht an seine beruflichen Pflichten gehalten bzw. habe sich standeswidrig verhalten sei fernliegend. Auch unter Einhaltung aller Standesregeln sei es möglich, einem Schuldigen zum Freispruch zu verhelfen, etwa mangels verwertbarer Beweise. Auch die Äußerung, dass der Verstorbene 1952 die erneute Zulassung als Rechtsanwalt erhalten habe, würde den Kernbereich der Menschenwürde nicht beeinträchtigen. Dieser Umstand könne für einen sozialen Achtungsanspruch in keiner erkennbaren Weise abträglich sein. Ein Zusammenhang mit der Behauptung, dass der Verstorbene zuvor verurteilt worden sei, bestünde nicht.

Auch der Umstand, dass der Verstorbene lediglich mit dem Gesellschafter der Gründungsgesellschaft der D…klinik gewesen sei, stelle keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.

Der Klageantrag zu 2 sei unzulässig. Es fehle das Feststellungsinteresse. Die Klage auf Leistung sei anhängig und gehe über den Feststellungsantrag hinaus.

Am 11.6.2012 hat der Kläger den Hilfsantrag gestellt. Mit Beschluss vom 11.09.2012 hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien das Verfahren in schriftliche Verfahren gemäß § 128 ZPO übergeleitet.

Gründe

Die Klage ist unter Ziffer 1 des Klageantrags zwar zulässig jedoch nicht begründet. Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist die Klage bereits unzulässig.

1.
Die Leistungsklage ist zulässig.

1.1
Das Landgericht Schweinfurt ist international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Die deutschen Gerichtsstandsvorschriften legen sowohl die örtliche Zuständigkeit als auch den Umfang der deutschen internationalen Zuständigkeit fest. Es handelt sich um eine deutschsprachige Internetseite. Der konkret angegriffene Artikel weist einen über die bloße Abrufbarkeit hinausgehenden Inlandsbezug auf. § 32 ZPO regelt die örtliche Zuständigkeit bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch massenmedial verbreitete Äußerungen.

Zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandenden Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falles im Inland tatsächlich eingetreten sei oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandenden Meldung nach den Umständen des konkreten Falles im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung im Inland eintreten würde (BGH vom 25.10.2011, Aktenzeichen VI ZR 93/10). Nach diesen Kriterien bestimmt sich der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfolgsort auch dann, wenn gegen den Hostprovider als Störer geklagt wird (BGH an angegebenen Ort).

Es ist deutsches Recht anzuwenden. Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Artikeln 40 ff. EGBGB. Denn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts sind nach Art. 1 Absatz 2G der Verordnung Nummer 864 aus 2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II – Verordnung) vom Anwendungsbereich der Rom II – VO ausgenommen. Maßgebend ist daher Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt. Der Kläger hat in seiner Klageschrift sein Bestimmungsrecht zu Gunsten des deutschen Rechts ausgeübt. Der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Der Verstorbene hat in Deutschland gewohnt und hier seine Geschäfte betrieben. Hier kollidiert daher auch sein Interesse an der Unterlassung.

1.2
Die Rüge der unzureichenden Bestimmtheit des Klageantrags zu 1 kann nicht durchdringen, weil zu Bestimmung des Antrags die Begründung der Klage mit heranzuziehen ist. Diese Begründung macht deutlich, gegen welche konkreten Äußerungen der Kläger vorgehen möchte.

2.
Jedoch steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nicht zu.

2.1
Formale Gesichtspunkte

Als Störer haftet, wer ohne eigenes Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Rechtsverletzung eines Dritten mitwirkt (BGHZ 173, Seite 188 = NJW 2008, Seite 758). Im Fall des Betriebs eine Website, auf der Dritte ihre Äußerungen einstellen können, haftet der Betreiber auf Unterlassung der fremden Äußerung erst ab dem Zeitpunkt, in dem er von der rechtswidrigen fremden Äußerung in Kenntnis gesetzt worden ist (BGH NJW 2007, Seite 2558). Diese Inkenntnissetzung muss dabei so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann (BGH vom 25. Oktober 2011, Aktenzeichen VI ZR 93/10).

Diese Gesichtspunkte sind, jedenfalls zum maßgebenden Entscheidungszeitpunkt dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegeben. Das Schreiben des Klägers vom 23.05.2012 stellt die Inkenntnissetzung der Beklagten dar, jedoch liegen die Voraussetzungen einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht vor.

2.2
In der Sache steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der gerügten Aussagen nicht zu.

2.2.1
Zur Wahrnehmung des postmortalen immateriellen Persönlichkeitsschutzes, ist in erster Linie der von dem Verstorbenen Bestimmte berufen, ansonsten, wie aus vielerlei normativen Vorbildern – beispielsweise § 22 Abs. 4 KUG, § 77 Abs. 2 StGB oder § 4 Abs. 2 TPG – geschlossen werden kann, die Angehörigen. Der Kläger kann somit im Grundsatz Unterlassungsansprüche geltend machen.

2.2.2
Der postmortale Schutz der Persönlichkeit ist in der Rechtsprechung anerkannt.

Das durch die Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert grundsätzlich dem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität entwickeln und wahren kann. Durch diese Verfassungsgrundsätze ist das Recht jedes Einzelnen geschützt, in seinem individuellen Bereich für sich zu sein und sich selber zu gehören und damit ganz allein darüber zu bestimmen, ob und inwieweit andere Personen Informationen über das Leben des Einzelnen im ganzen oder bestimmte Vorgänge und Ereignisse aus dem Leben des Einzelnen erfahren dürfen. Dieser weit gehende Schutz des Namensrechts gilt jedoch in der Regel nur für lebende Individuen (BGH vom 6.12.2005, Aktenzeichen VI ZR 265/04). Ausgehend davon, dass das Persönlichkeitsrecht eines Menschen grundsätzlich mit seinem Tod endet, sind an den postmortalen Schutz der Persönlichkeit höhere Anforderungen als an den Persönlichkeitsrechtsschutz Leben darzustellen. Daher ist der postmortale Schutz der Persönlichkeit vor allem darauf ausgerichtet, den Verstorbenen vor unwahren Behauptungen, vor Herabsetzungen und Erniedrigungen sowie vor groben Einstellungen seines Bildes und seiner Lebensleistung zu schützen (BVerfG , Beschluss vom 24.2.1971, Aktenzeichen BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 194).

Davon darf aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn das Ansehen einer Person postmortal möglicherweise gegen ihr Selbstverständnis zu Lebzeiten benutzt wird und die Erinnerung an sie – ohne Verfälschung ihrer Identität – für die Verfolgung eigener (auch) immaterieller Anliegen in Anspruch genommen wird (BVerfG NJW 2001, 2957 – Wilhelm Kaisen; NJW 2001, 594 – Willy Brandt Gedenkmünze)·

Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger, selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags, ein Unterlassungsanspruch nicht zu.

Hierbei musste nicht entschieden werden, ob sich die Beklagte als Grundrechtsträger auf die Pressefreiheit berufen hätte können (vgl. Anmerkungen von RA Noogie C. Kaufmann/ Ass. Jur. Jan K. Köchwer zu AG Charlottenburg, Beschluss vom 19.12.2005, Az: 209 C 1015/05; zitiert in MMR 2006, 254)

2.2.2.1
Mitgliedschaft in der NSDAP

2.2.2.1.1
Aussage

Soweit der Kläger moniert, die Aussage zur Dauer der Mitgliedschaft des Verstorbenen in der NSDAP sei nicht korrekt. Der Verstorbene sei bereits 1939 aus der NSDAP ausgetreten, in Wiederaufnahmeantrag sei abgelehnt worden, greife in das postmortale Persönlichkeitsrecht ein, geht dies fehl. Der Umstand der Mitgliedschaft in einer nationalsozialistischen Partei ist richtig wiedergegeben. Falsch ist lediglich die Dauer der Mitgliedschaft. Allein aus diesem Umstand läßt sich ein Schluss auf die innere Gesinnung des Verstorbenen nicht ziehen. Eine Verzerrung der Persönlichkeit stellt allein die falsche Dauer einer Parteizugehörigkeit nicht dar.

2.2.2.1.2
Beweise

Selbst wenn diese Aussage, in das postmortale Persönlichkeitsrecht eingegriffen haben sollte, hat die Beklagte die Dauer der Mitgliedschaft zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Der vom Kläger vorgelegte Bescheid ist allein nicht geeignet, die Dauer der Mitgliedschaft und eventuelle, für die Verzerrung der Persönlichkeit entscheidende innere Motivationslagen, nachzuweisen.

Es ist nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen das Dokument entstanden ist. Nach eigenem Vortrag war der Verstorbene Mitglied der NSDAP bis zum Jahr 1939. Er hat auch einen Antrag auf weitere Mitgliedschaft gestellt. Ob dies aus taktischen Motiven oder aus innerer Überzeugung geschehen ist, läßt sich aus dem Dokument nicht entnehmen. Auch die tatsächlich bestehende innere Einstellung des Verstorbenen zum Nationalsozialismus lässt sich dem nichtsicher entnehmen.

2.2.2.2
Verteidigung im Mordfall W…

Soweit der Kläger rügt, im Artikel müsse der Betroffene richtigerweise als Beschuldigter bzw. Angeklagter bezeichnet werden. Die Bezeichnung als Täter stünde einer Vorverurteilung gleich. Wenn der Betroffene in diesem Fall freigesprochen würde, impliziere dies zugleich einen Verstoß gegen Standespflichten eines Anwalts, kann dem nicht gefolgt werden.

Zum einen würde selbst bei einer solchen – abwegigen – Deutung, der Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht einschlägig sein. Ein bloßer einmaliger Verstoß gegen Standesrecht, stellt keine Verzerrung der Persönlichkeit oder Beleidigung dar.

Auch sind andere Gründe, welche auch einen Täter zum Freispruch, wie etwa Verjährung beim Totschlag oder ein Verbot der Beweisverwertung, verhelfen möglich.

2.2.2.3
behauptete Vorverurteilung

Soweit der Kläger einen Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht darin sieht, dass eine Vorverurteilung behauptet worden sein soll, geht dies fehl. Der Ersteller des Beitrags hält diesen Part im Konjunktiv. Eine Behauptung einer Tatsache liegt gerade nicht vor. Es wird gerade klargestellt, dass es lediglich zu einer Verurteilung gekommen sein soll.

Aus der fehlerhaften Aussage „der Spiegel relativierte seine Aussage“, kann der Kläger eine postmortale Persönlichkeitsverletzung nicht herleiten.

2.2.2.4
erneute Zulassung als Anwalt

Auch die Äußerung im Jahr 1952 habe der Verstorbene die erneute Zulassung als Anwalt erhalten greift nicht in das postmortale Persönlichkeitsrecht ein.

Zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass der Verstorbene erstmals im Jahr 1952 als Anwalt zugelassen worden sein soll, wenn er bereits im Jahr 1933 als Pflichtfverteidiger aufgetreten ist.

Zum anderen würde es selbst bei einer erneuten Zulassung als Anwalt zu keiner persönlichkeitsverzerrenden oder entehrenden Äußerung kommen. Gründe aus denen er die erstmalige Zulassung verloren haben soll, sind im Artikel nicht genannt.

2.2.2.5
Gründung der D…klinik

Inwieweit die Äußerung er sei Gründer der Deegenbergklinik gewesen, obwohl er lediglich Mitgesellschafter der Gründungsgesellschaften gewesen sei, als Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht, wie oben dargestellt, zu werten sein soll, ist schlechthin nicht nachvollziehbar.

2.2.2.6
Gesamtwürdigung

Auch eine Gesamtschau des gesamten Artikels mitsamt den gerügten Äußerungen führt nicht zu einem Eingriff nach den oben dargestellten Gesichtspunkten. Der Artikel mag zwar einzelne Ungenauigkeiten enthalten. Er zeichnet allerdings kein …

2.3
Hilfsanträge

Der Hilfsantrag ist unzulässig. Eine Leistungsklage mit über den Hilfsantrag hinaus gehenden Rechtsschutzziel ist anhängig.

Zudem könnte der Kläger auch aus oben genannten Gründen in der Sache mit seinen Hilfsanträgen nicht durchdringen.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91 ZPO.

4.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

5.
Wertbestimmend ist die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, welche von dem zu beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist (Zöller § 3 RN. 16, Stichwort: Unterlassung). Der Streitwert war demgemäß nach dem klägerischen Vortrag auf 60.000,00 EUR festzusetzen.

Der Hilfsantrag war, da er lediglich einen Teil des ursprünglichen Antrags umfasst hat, ein niedriger Wert anzusetzen und blieb demgemäß unberücksichtigt.

I