LG Stuttgart: Admin-C haftet für Tippfehler-Domain / Haftung auch ohne Kenntnis der Eintragung

veröffentlicht am 11. Februar 2009

LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az. 41 O 101/08 KfH
§§ 12, 823, 826, 1004 Abs. 1 (analog) BGB

Die missbräuchliche Ausnutzung von populären Domains durch Verwendung von Tippfehler-Varianten der Domain („googel“ statt „google.de“) ist hinlänglich bekannt. Das LG Frankfurt a.M. hatte bereits 1997 über die Zulässigkeit der Registrierung der Tippfehler-Domain „t-offline.de“ zu entscheiden und hat dieses Verhalten für rechtswidrig befunden (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.07.2007, Az. 2/6 O 409/07). Gleichermaßen entschied das National Arbitration Forum im Streit um die Verwechselungsgefahr der Domain „stopzila.com“ mit der eingetragenen US-Marke „Stopzilla“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: NAF) und das LG Hamburg im Jahr 2006 (LG Hamburg, Urteil vom 31.08.2006, Az. 315 O 279/06) hinsichtlich der Domains „bundesliga.de“ und „bundesliag.de“. Nunmehr war das LG Stuttgart gefragt, zu entscheiden, ob der Admin-C einer solchen Tippfehler-Domain haftbar gemacht werden kann, insbesondere, wenn dessen Auftraggeber aus dem Ausland stammt und einem Zugriff entzogen ist. Die Stuttgarter Richter bejahten dies. Dabei könne dahinstehen, ob insoweit eine Markenverletzung gegeben sei. Die Registrierung der sog. Tippfehler-Domain sei jedenfalls ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und verletze das Namensrecht der Klägerin. Darüber hinaus sei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzunehmen. Der Admin-C hafte als Mitstörer, da er willentlich und adäquat kausal zu der Rechtsverletzung beigetragen habe. Dies gelte auch dann, wenn der Admin-C die konkrete Domain nicht gekannt habe, weil er der Kundin eine Blankoeinwilligung erteilt habe. Eine solche Einwilligung erspare dem Admin-C nicht die Prüfung im Einzelfall.

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