LG Stuttgart: Amazon-Händler haftet auf Unterlassung bei Anhängen an Artikelbeschreibungen mit urheberrechtlich geschützten Fremdfotos

veröffentlicht am 22. September 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2014, Az. 17 S 4/13
§ 97 UrhG, § 97a UrhG

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Amazon-Händler bei Verwendung eines fremden Produktbildes auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er selbst mit seinem Produkt vom Amazon-System an die bereits bestehende Produktbeschreibung des anderen „angehängt“ wurde. Schadensersatz schulde der betroffene Händler dem Rechteinhaber aber nicht, da es insoweit eines Verschuldens bedürfe, was in der Regel aber nicht vorläge. Dem Amazon-Händler sei es schlicht unzumutbar, für jedes Produkt die vorhandene Rechtekette zu überprüfen. Zitat:

„Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet auch derjenige, der eine unbefugte Nutzungshandlung zwar nicht selbst vorgenommen, diese aber veranlasst hat. Dabei genügt es, dass der Täter die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt.

Eine solche Veranlassung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Beklagten haben mit ihrem Verhalten wissentlich und willentlich die objektiven Tatbestandsmerkmale einer unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildes erfüllt, wobei es auf die Frage ihrer Kenntnis von einer damit verbundenen Urheberrechtsverletzung als Merkmal des Verschuldens nicht ankommt. Derjenige, der bei Amazon ein Produkt zum Verkauf anbietet und sich dabei an ein bestehendes Angebot ‚anhängt‘, ist sich darüber im Klaren, dass mit Freischaltung seines Angebots die bei Amazon hinterlegte Produktbeschreibung nebst Lichtbild veröffentlicht wird. Dementsprechend haben die Beklagten mit Freischaltung ihres Angebots die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Lichtbildes über Amazon wissentlich und willentlich veranlasst, auch wenn sie das Lichtbild nicht selbst eingestellt haben.

Da die Beklagten das Lichtbild unstreitig nicht selbst eingestellt, sondern lediglich von Amazon für ihr Angebot zur Verfügung gestellt bekommen haben, kann von einem fahrlässigen Verhalten nicht ausgegangen werden.

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Sorgfaltsanforderungen bei Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials streng sind und derjenige, der solches Material verwendet, sich grundsätzlich nicht ohne weiteres auf Zusicherungen von Zwischenhändlern verlassen darf. Auch ergibt sich aus den Teilnahmebedingungen von Amazon, dass die Rechtekette an den dort eingestellten Produktbildern von Amazon nicht überprüft wird. Würde man der Klägerin aber insoweit folgen, würde dies dazu führen, dass jeder Händler, der bei Amazon Waren verkaufen will, für die es bereits eine Produktbeschreibung gibt, diese hinsichtlich aller Elemente auf die Rechtmäßigkeit überprüfen müsste. Dies würde die Sorgfaltsanforderungen an die Händler nach Auffassung der Kammer jedoch überfordern.“

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