LG Stuttgart: Aufführung von praktisch nicht relevanten Ausschlussgründen in Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 11. November 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2008, Az. 39 O 25/08 KfH
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; §§ 312 c Abs. 1 Satz 1; 312 d; 355 BGB

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine vollständige Auflistung der gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB unter Verwendung des Ausdrucks „u.a.“ gegen das Transparenzgebot des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB verstößt. Streitgegenständlich war der Textteil „Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde„.

Zum einen, so die Stuttgarter Richter, sei besonders bei Widerrufsbelehrungen, die der Verbraucher in der Regel nicht schriftlich vor sich habe, sondern die nur auf dem Bildschirm eingeblendet würden, in besonderer Weise auf Kürze und Prägnanz zu achten. Der Text der Widerrufsbelehrung werde durch den verwendeten Zusatz ausgedehnt, was deren Verständnis insgesamt erschwere und den Inhalt verwässere. Ergänzungen zur Belehrung seien aber nur zulässig, wenn sie ihren Inhalt verdeutlichten.

Zum anderen sei bei der beanstandeten Formulierung entscheidend, ob der Zweck erreicht werden könne, den das Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolge, nämlich den Schutz eben dieser (vgl. BGH NJW 2002, 3396; 3397). Der Verbraucherschutz erfordere danach eine aus dem Verständnis der Verbraucher unmissverständliche Belehrung, durch die dieser Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlange und auch in die Lage versetzt werde, dieses auszuüben (vgl. BGH, a.a.O.).

Dies sei aber bei der verwandten Formulierung nicht der Fall. Im vorliegenden Fall habe die Nennung einer Ausnahme vom Widerrufsrecht gerade die gegenteilige Wirkung. Sie verdeutliche dem Verbraucher seine ihm zustehenden Rechte gerade nicht, sondern sei im Gegenteil verwirrend. Zum einen weil die Beklagte ausschließlich vorgefertigte Haushaltswaren, insbesondere Elektroartikel wie z.B. Mikrowellen und Haushaltsgeräte verkaufe, bei denen von den aufgezählten Ausschlussgründen (Kundenspezifikation, Ungeeignetheit einer Rücksendung, Überschreitung des Verfallsdatums usw.) von vornherein kaum jemals einer in Betracht komme. Es bedürfe deshalb auch keiner Information des Verbrauchers über Ausnahmen der Tatbestände, die für den Kauf erkennbar nicht in Betracht kämen. Sollte im unwahrscheinlichen Ausnahmefall doch einmal eine der genannten Ausnahmen vorliegen, könne der Unternehmer diese selbst prüfen, da die gesetzlichen Ausnahmetatbestände nach § 312 d Abs. 4 BGB auch ohne expliziten Hinweis des Unternehmers zu dessen Gunsten eingriffen.

Es widerspreche dem Deutlichkeitsgebot der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 BGB, mit einer für den Großteil der Kunden unbedeutenden Information die Widerrufsbelehrung auszudehnen und in ihrem Verständnis zu erschweren, denn auch ein überflüssiger Zusatz sei geeignet, das Verständnis des Verbrauchers vom wesentlichen Inhalt der Belehrung zu beeinträchtigen und trage daher gerade nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhaltes bei (vgl. BGH NJW 2002, a.a.O., 3398).

Weiterhin verstößt die Formulierung aufgrund ihrer nur unvollständigen Wiedergabe der in § 312 d Abs. 4 genannten Ausnahmen durch den Ausdruck .u.a.“ gegen das Deutlichkeitsgebot. Dadurch könne bei dem Verbraucher der Eindruck entstehen, dass es allein ihm überlassen bleibe, herauszufinden, in welcher außer den aufgezählten Fällen sein Widerrufsrecht noch ausgeschlossen sein könne. Auch bei dieser Formulierung bestehe somit die Gefahr, dass Verbraucher allein schon deshalb von ihrem Widerrufsrecht von vorn herein keinen Gebrauch machten, weil sie vom eigentlichen Inhalt der Belehrung durch den für sie unbedeutenden Zusatz abgelenkt würden oder die Möglichkeit in Betracht ziehen müssten, dass ihnen aufgrund ungenannter Ausnahmetatbestände („u.a.“) ein Widerrufsrecht nicht zustehe.

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