LG Stuttgart: Betreiber von Facebook-Fanpage haftet für urheberrechtswidrigen Eintrag eines Fans

veröffentlicht am 9. Oktober 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2012, Az. 17 O 303/12
§ 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG

Das LG Stuttgart (Volltext siehe unten) hat entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage (Unternehmensseite) für Urheberrechtsverletzungen seiner Fans, also Dritter, haftet, die dadurch entstehen, dass diese ohne Berechtigung Fotos von Prominenten, z.B. Popstars, in ihre Fan-Beiträge einbinden. Was wir davon halten? Der Betreiber der Fanpage war wohl etwas dickfellig, auf Krawall gebürstet oder einfach nur schlecht beraten. Dem Urteil ging nämlich nicht nur eine Abmahnung voraus, sondern auch eine vorwarnende (kostenfreie?) E-Mail des betroffenen Prominenten. Möglicherweise wurde hier aber auch nur der „strategische Absturz“ gesucht, zumal der Fanpage-Betreiber ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ und den Einspruch hiergegen vor der mündlichen Verhandlung zurücknahm.

Im Übrigen halten auch wir es mit Brechts Bertolt: Und so sehen wir betroffen / Den Vorhang zu und alle Fragen offen.“, denn wo ein Versäumnisurteil, da zuweilen keine Begründung. Haftet der Fanpage-Betreiber unmittelbar, da er sich das beanstandete Bild durch einen Kommentar und eine “Gefällt mir”-Markierung zu eigen machte (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07) oder als Störer, da er die direkte Störung eines Dritten jedenfalls nach Inkenntnissetzung nicht unterband (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10)?

Landgericht Stuttgart

Versäumnis-Urteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO

Im Rechtsstreit

gegen

wegen Unterlassung

hat die 17. Zivilkammer des Langerichts Stuttgart ohne mündliche Verhandlung am 20.07.2012 unter Mitwirkung von … für Recht erkannt:

1.

Der Beklagte wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, auf der Internetseite des Beklagten innerhalb der Community Facebook unter der URL http://www.facebook.com/… das nachfolgend aufgezeigte Foto in der geschehenen Weise, nämlich in Form eines Nutzerbeitrages vom 08.05.2012 um 22.11 Uhr, ohne Zustimmung des Klägers zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen.

[Foto eines Popsängers mit Mikrofon, offensichtlich aufgenommen anlässlich eines Konzerts]

2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist. dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird, dass der Beklagte das aufgezeigte Bild unter Ziffer 1 in der geschehenen Weise öffentlich zugänglich macht und/oder zugänglich gemacht bzw. vervielfältigt und/oder vervielfältigt hat bzw. öffentlich zugänglich machen hat lassen und/oder vervielfältigen hat lassen.

3.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger durch Vorlage einer geordneten und vollständigen Aufstellung Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der Nutzung des zu Ziffer 1 aufgezeigten Bildes in der geschehenen Verbreitungsweise.

4.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 546,69 EUR für die außergerichtliche Abmahnung vom 01.06.2012 zu bezahlen, zuzüglich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 546,69 EUR seit dem 14.06.2012.

5.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 7.500,00 EUR

I