LG Stuttgart: Das Angebot einer Elektronikkette „3 für 2 – 3 Artikel kaufen nur 2 zahlen!” ist wettbewerbswidrig, wenn dieses nur für Waren einer Gattung gilt

veröffentlicht am 9. August 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Anerkenntnis-Urteil vom 29.07.2013, Az. 37 O 29/13 KfH
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Werbung eines Elektronikmarktes „3 für 2 – 3 Artikel kaufen nur 2 zahlen!“ irreführend ist, wenn Kunden die Vergünstigung nur bei Erwerb von drei Produkten derselben Warengattung gewährt wird und sich in der betreffenden Werbung zu dieser Einschränkung keinerlei Hinweis befindet. Einem Kunden des Elektronikmarktes, der zwei CDs und ein PC-Spiel erwerben wollte, wurde die Gratisabgabe mit der Begründung verweigert, dass es sich um drei Artikel aus derselben Warengruppe, wie z. B. drei CDs oder drei DVDs, handeln müsse.

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