LG Stuttgart: Das unangenehm riechende Sofa als Sachmangel / Mangelhaftigkeit durch gesundheitsgefährdende Substanzen in der Produktion

veröffentlicht am 16. Januar 2015

LG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2014, Az. 27 O 324/13
§ 323 BGB, § 346 Abs. 1 BGB, § 348 BGB, § 434 BGB, § 437 Nr. 2 BGB

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Sofa, welches unter Verwendung gesundheitsgefährdender Substanzen (hier: Ameisensäure) hergestellt wird, die in ihrem Gehalt ein Mehrfaches über den normalerweise gemessenen Werten liegen und dementsprechend ausdünsten, mangelhaft ist. Dies gelte auch dann, so das Gericht, wenn es keine Grenzwerte für die Substanz in Lederprodukten gebe. Der beklagte Verkäufer konnte allerdings mit einem Anspruch auf Nutzungsersatz für einen Zeitraum von drei Jahren in Höhe von 1.600,00 EUR aufrechnen, da die Couch nach Auffassung der Kammer eine Nutzungsdauer von zehn Jahren habe. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Stuttgart


Urteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe der Ledercouchgarnitur des Herstellers X, Modell Y, bestehend aus […], zu bezahlen.

2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der in Ziffer 1 genannten Ledercouchgarnitur in Annahmeverzug befindet.

3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.
Die Klägerin trägt die Kosten, die durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen B. gemäß Beschluss vom 29.10.2013 verursacht wurden. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6.
Streitwert: 8.300,00 EUR

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Möbelkaufs.

Die Klägerin hat im August 2011 eine Ledercouchgarnitur bei der Beklagten zu einem Preis von 6.000,00 Euro erworben (vgl. den Kaufvertrag in Anlage K1). Die Klägerin beschwerte sich bei der Beklagten über einen unangenehmen Geruch und Ausdünstungen der Couch. Daraufhin wurde die Garnitur am 14.03.2012 ausgetauscht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch die Ersatzlieferung diese Mängel aufweist. Ferner rügte sie auf der Grundlage eines Privatgutachtens Falten, Wellen, Risse und Farbdifferenzen im Leder. Durch ein Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten hat sie der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung gesetzt (Anlage K 9). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erklärte sie den Rücktritt (Anlage K 10).

Die Klägerin behauptet, auch von der als Ersatz gelieferten Couch gingen Geruchsbelästigungen und Ausdünstungen aus, die bei ihrem Ehemann zu Kopfschmerzen sowie entzündeten und tränenden Augen verursachten.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 EURnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe der Ledercouchgarnitur des Herstellers X, Modell Y, bestehend aus […], zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Ledercouchgarnitur des Herstellers X, Modell Y, bestehend aus […] in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Die Beklagte behauptet, die Couchgarnitur sei mangelfrei. Hilfsweise rechnet sie mit einem Anspruch auf Nutzungsersatz für einen Zeitraum von drei Jahren in Höhe von 1.800,00 EUR auf. Die Couch habe eine Nutzungsdauer von zehn Jahren.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten der Sachverständigen B. und T.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist begründet, soweit eine Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt wird. Allerdings hat die Beklagte Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Zudem kann die Klägerin weder Anwalts- noch Sachverständigenkosten verlangen.

II.
Die Klägerin kann gemäß §§ 346, 348 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe der Ledercouchgarnitur verlangen. Gemäß § 346 Absatz 1 BGB sind nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag die Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit §§ 434, 323 BGB liegen vor.

1.
Die als Ersatz gelieferte Ledercouchgarnitur enthält zu viel Ameisensäure und löst dadurch Gesundheitsgefahren aus. Dies stellt einen Sachmangel im Sinne von § 434 Absatz 1 Nr. 2 BGB dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Sache nur frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

a)
Die Sachverständige T. hat festgestellt, dass die entnommene Lederprobe Ameisensäure mit einem Emissionswert von 81 µg/g enthält. Bei dem Verfahren der Thermodesorption wurde die Probe bei 120°C für eine Stunde erwärmt. Die dabei ausgasenden Substanzen wurden in einer Kühlfalle gesammelt und anschließend mit Hilfe der Gaschromatographie und Massenspektrometrie analysiert.

b)
Die Dämpfe von Ameisensäure können als geruchsstörend empfunden werden und bei empfindlichen Personen eine reizende Wirkung auf Augen, Atemwege und Haut haben (vgl. die Eintragung in der GESTIS-Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung). Trotz dieser Umstände ist der Einsatz von Ameisensäure bei der Verarbeitung von Leder weit verbreitet und anerkannt. Der Stoff sorgt für eine einheitliche Gerbung der Tierhaut und hilft dabei, Farbstoffe zu fixieren.

c)
Der Gehalt der Ameisensäure liegt weit über den üblichen Werten.

aa)
Es gibt allerdings keine Grenzwerte für Ameisensäure in Lederprodukten. Die Richtlinie 2006/15/EG vom 07.02.2006 gibt lediglich Vorgaben für die Konzentration von Arbeitsstoffen in der Raumluft von Arbeitsstätten (Artikel 1 der genannten Richtlinie in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/24/EG). Die vermittels Thermodesorption ermittelten Emissionswerte geben hingegen Auskunft über den flüchtigen Stoff im untersuchten Material. Die Werte führen nach Angaben der Sachverständigen T. nicht zwangsläufig zu einer entsprechend hohen Konzentration dieser Substanz in der Raumluft.

bb)
Auch das Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung macht in den auf ihrer Internetseite veröffentlichten Güte- und Prüfbestimmungen für Möbel des Jahres 2013 (RAL-GZ 430) keine Vorgaben an das Ledermaterial in Bezug auf Ameisensäure (vgl. Ziffern 3 und 3.5 der Bestimmungen).

d)
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung oder Verbandsempfehlung schließt die Beurteilung als Sachmangel indes nicht aus. Maßgebend ist bei Anwendung von § 434 Absatz 1 Nr. 2 Alternative 2 BGB vielmehr, ob die Eigenschaften bei Sachen der gleichen Art – also anderen Ledersofas – üblich sind. Dieser Beurteilungsmaßstab schließt überzogene Qualitätsanforderungen ebenso aus wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualitätsniveau (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juni 2007 – 9 U 239/06, juris Rn. 15). Abzustellen ist auf den Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, Bundestagsdrucksache 14/6040, Seite 214). Gütebestimmungen wie die RAL-GZ 430 geben hierüber keine abschließende Auskunft. Maßgebend ist vielmehr, ob die Kaufsache dem Stand der Technik entspricht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. Juni 2005 – I-3 U 12/04, 3 U 12/04, juris Rn. 25).

e)
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Ledercouch diesem Maßstab nicht gerecht wird. Der Einsatz von Ameisensäure entspricht zwar den weit verbreiteten Verarbeitungsprozessen bei Lederwaren. Aus diesem Grund ist ein gewisser Wert von Ameisensäure auch üblich. Hiermit kann ein durchschnittlicher Käufer rechnen, selbst wenn diese Eigenschaft beim Kauf eines Ledersofas im Allgemeinen nicht im Vordergrund seiner Kaufentscheidung stehen dürfte. Er geht, wenngleich unbewusst, von den ihm bekannten Eigenschaften des Leders aus, das üblicherweise weniger Ameisensäure enthält.

Im vorliegenden Fall sind die üblichen Werte um ein Vielfaches überschritten. Die Sachverständige T. hat angegeben, dass die Ergebnisse einer Thermodesorptionsanalyse von Leder in der Regel einstellig sind, normalerweise aber höchstens 20 µg/g betragen. Zwar werden in ihrem Institut keine Statistiken geführt. Die Sachverständige selbst führt indes rund 150 Analysen pro Jahr durch. Dies ist eine ausreichende Grundlage für einen Erfahrungssatz und die Schlussfolgerung, dass der vorliegend gemessene Gehalt von 81 µg/g weit über den üblichen Werten liegt. Die Festlegung eines konkreten Grenzwertes ist nicht erforderlich, um die weitere Schlussfolgerung zu ziehen, dass es offenkundig nach dem Stand der Technik möglich ist, mit dem Einsatz von weniger Ameisensäure den üblichen Qualitätsanforderungen eines Lederprodukts gerecht zu werden. Der Käufer kann erwarten, dass der Hersteller unter solchen Bedingungen produziert, die das Risiko einer Gesundheitsgefährdung dem Stand der Technik entsprechend gering halten.

2.
Die weiteren Voraussetzungen eines Rücktritts liegen vor. Insbesondere hat die Klägerin vor der Rücktrittserklärung durch ihren Rechtsanwalt (Anlage K 10) Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Ausdünstungen der Couch gerügt und die Beklagte unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert (Anlage K 9).

3.
Der Rücktritt ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Kausalität zwischen dem Sachmangel und den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Ehemannes der Klägerin nicht nachgewiesen ist. Nach § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt nur ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die verletzte Pflicht aus dem Kaufvertrag ist hier schon die Lieferung eines gesundheitsgefährdenden Produkts, nicht erst die Lieferung einer krankmachenden Ware.

Ob ein Sachmangel unerheblich ist, ist nach einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen. Dabei ist in zwei Schritten zu gewichten, nämlich erstens nach dem Maß der Abweichung hinsichtlich des betroffenen Qualitätsaspekts und zweitens hinsichtlich der Bedeutung dieses konkreten Qualitätsaspekts für das Ganze der Leistung: Je geringer die Bedeutsamkeit des betroffenen Leistungsaspekts für das gesamthafte Gläubigerinteresse ist, desto größer wird die Soll-Ist-Abweichung hinsichtlich des betroffenen Leistungsaspekts sein müssen, um als erheblich zu erscheinen (Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, § 323 Rn. 243c).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ausdünstungen von Ameisensäure das Risiko von Gesundheitsbeeinträchtigungen erhöhen. Ob sie eintreten, hängt von der subjektiven Disposition der Nutzer ab. Den Sachmangel als unerheblich einzustufen, käme somit allenfalls – wenngleich nicht zwingend – in Betracht, wenn die Nutzer der Couch über keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigungen klagten. Vorliegend hat indes der Ehemann der Klägerin Kopfschmerzen und entzündete Augen beschrieben. Ob sie tatsächlich von der Couch herrühren, muss wegen der beschriebenen Wirkungen von Ameisensäure nicht aufgeklärt werden. Im Übrigen liegt die Beweislast für die Unerheblichkeit des Sachmangels auch bei der Beklagten.

4.
In der Rechtsfolge des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Absatz 1 BGB i.V.m. § 348 BGB). Die Klägerin kann mithin den Kaufpreis von 6.000,00 Euro abzüglich gezogener Nutzungen verlangen. Die Anrechnung erfolgt in der Höhe, wie die Klägerin die Gebrauchsvorteile tatsächlich, d.h. unabhängig vom Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, § 346 BGB Rn. 33), bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gehabt hat.

Nach diesen Maßstäben ist die Nutzungsentschädigung für die Zeit von Mitte März 2012 bis Mitte November 2014 zu bestimmen. Der Höhe nach ist nach dem Vortrag der Beklagten, die vom Sachverständigen B. bestätigt wurden, von einer zehnjährigen Nutzungsdauer auszugehen. Bei einem Kaufpreis von 6.000,00 sind pro Monat 50,00 Euro Nutzungsentschädigung anzusetzen, insgesamt bei 32 Monaten (2 Jahre 8 Monate) 1.600,00 Euro. Im Saldo kann die Klägerin 4.400,00 Euro verlangen.

Für die Beschädigung der Ledercouch durch die Probenentnahme zur Ermittlung gesundheitsschädlicher Stoffe ist kein Wertersatz gem. § 346 Absatz 2 Nr. 3 BGB anzusetzen. Insoweit hat die Beklagte die Verschlechterung der Kaufsache im Sinne von § 346 Absatz 3 Nr. 2 Alt. 1 BGB selbst zu vertreten, da sie den Kaufvertrag trotz berechtigten Rücktritts nicht rückabgewickelt hat und die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Ansprüche die teilweise Zerstörung der Ledercouch veranlassen musste.

III.
Es ist festzustellen, dass die Beklagte mit der Rücknahme der Couch im Annahmeverzug gem. § 293 BGB ist. Verzugsbegründend wirkte das außergerichtliche Schreiben (Anlage K 10) mit Fristsetzung bis zum 31.05.2013 (vgl. § 295 BGB).

IV.
Die Klage ist abzuweisen, soweit vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt werden. In Ermangelung eines Verschuldens – die Beklagte hat die Ledercouch nicht selbst produziert – kommt eine Regulierung auf der Grundlage von § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. § 280 BGB nicht in Betracht. Auch ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Schuldnerverzuges gem. § 286 BGB scheidet aus. Die von der Klägerin persönlich verfassten vorgerichtliche Aufforderungsschreiben umfassten nicht den hier durchgreifenden Mangel der gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen, und zwar auch nicht unter großzügiger Auslegung der Beschreibung „Eigengeruch“ (Anlagen K 5 und K 6). Jener Mangel hat sich nicht erwiesen. Demgegenüber wurde der durchgreifende Mangel der gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen erstmals anwaltlich in der Anlage K9 erwähnt. Ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gemäß § 346 Absatz 4 BGB i.V.m. § 280 BGB scheidet indes aus, da die vorgerichtlichen Anwaltskosten schon vor dem Rücktritt entstanden sind.

V.
Auch die Kosten von 500,00 Euro für den Privatsachverständigen können nicht verlangt werden. Die in dem Gutachten des Herrn Harsch vom 18.03.2013 (Anlage K7) beschriebenen Mängel wurden durch das gerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen B. nicht bestätigt. Der Rücktritt ließ sich darauf nicht stützen. Vielmehr wurde der durchgreifende Sachmangel erstmals im Schreiben vom 02.05.2013 (Anlage K9) beschrieben. Die Kosten für das Privatgutachten können mithin nicht als erforderlich angesehen werden, um die eigenen Rechte durchzusetzen.

VI.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Der Anspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

VII.
Gemäß § 96 ZPO werden die Kosten des Sachverständigen B. in Höhe von 1.440,03 EUR vollständig der Klägerin auferlegt. Nach dieser Vorschrift können die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. Die im Beweisbeschluss vom 29.10.2013 genannten Behauptungen der Klägerin haben sich nach Einholung des angebotenen Gutachtens nicht erwiesen bzw. waren nicht geeignet, eine für den Rücktritt erhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB zu begründen. Die Risse waren nur mithilfe einer Lupe mit einer zehnfachen Vergrößerung zu erkennen. Dies rechtfertigt keine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Entsprechendes gilt für die den empfohlenen Richtwert geringfügig überschreitende Wellenbildung und für die Farbdifferenzen, die vom Sachverständigen gar nicht festgestellt wurden bzw. nach Angaben der Klägerin nur unter bestimmten Beleuchtungsverhältnissen erkennbar sind (Blatt 42 der Akten). Für die Anwendung des § 96 ZPO ist ermessensleitend, dass der zum Beweisbeschluss vom 29.10.2013 führende Tatsachenvortrag überzeichnet war und das daraufhin erstattete Gutachten des Sachverständigen B. demzufolge keine Grundlage für eine Verurteilung der Beklagten bilden konnte. Dies wäre der Klägerin bei verständiger Würdigung der Tatsachen, auch unter Berücksichtigung des von ihr in Auftrag gegebenen Privatgutachtens, schon bei Beweisantritt erkennbar gewesen. Die Beklagte soll an den Kosten dieses Teils der Beweisaufnahme nicht beteiligt werden.

Die übrigen Kosten verteilen sich gemäß § 92 ZPO nach Obsiegen. Zur Berechnung der Kostenanteile ist der Streitwert in Höhe von 8.300,00 Euro heranzuziehen. Darin fließt der Klageantrag Nr. 1 in Höhe von 6.000,00 Euro sowie die Hilfsaufrechnung in Höhe von 1.800,00 Euro ein (§ 45 Absatz 3 GKG); der Antrag Nr. 3 wird gemäß § 3 ZPO mit 500,00 Euro geschätzt. Die Anträge Nr. 2 und 4 wirken, da Nebenforderungen betreffend, nicht streitwerterhöhend (§ 4 Absatz 1 ZPO).

I