LG Stuttgart: Erhebung von „Wohnungsbesichtigungsgebühr“ ist wettbewerbswidrige Umgehung des Bestellerprinzips / § 2 Abs. 1a WoVermRG

veröffentlicht am 20. Juni 2016

LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016, Az. 38 O 10/16 KfH – nicht rechtskräftig
§ 3a UWG, § 2 Abs. 1a WoVermRG

Das LG Stuttgart hat die Erhebung einer Gebühr für die Wohnungsbesichtung als wettbewerbswidrige Umgehung des sog. Bestellerprinzips gewertet. Der Immobilienmakler hatte für die Durchführung der Wohnungsbesichtigung eine Gebühr von 35,00 EUR verlangt. Gemäß § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) ist es seit dem 01.06.2015 verboten, die Maklerprovision oder vergleichbare Pauschalen und Gebühren für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie dem Mietsuchenden aufzuerlegen. Diese hat vielmehr der Vermieter zu tragen.


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