LG Stuttgart: Filesharing – Zur Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Bestreiten der Rechtsverletzung

veröffentlicht am 29. Juli 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011, Az. 17 O 39/11
§§ 97 Abs. 1, 19a UrhG

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass bei Zuordnung einer IP-Adresse zu einem bestimmten Anschluss zum Zeitpunkt einer Rechtsverletzung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Bestreite er dies, treffe ihn eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass jemand anders die Rechtsverletzung begangen habe. Im entschiedenen Fall konnte der Anschlussinhaber dieser Last Genüge tun, jedoch wohl nur, weil eine nicht angekündigte polizeiliche Durchsuchung stattfand, bei der weder Tauschbörsen-Software noch verdächtige Dateien auf dem genutzten PC gefunden wurde. Dies entkräftete die Vermutung der Täterschaft/Störereigenschaft des Anschlussinhabers, dem bei vier Ermitt­lungsvorgängen eine IP-Nummer zugeordnet wurde. Das Gericht führte aus: Die Beklagten sind ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie geltend gemacht haben, mit den Rechtsverletzungen nichts zu tun zu haben, auf ihrem PC be­finde sich kein Filesharing-Programm und sie besäßen auch die angeblich zum Down­load bereit gestellten Audiodateien nicht. Darüber hinaus sei ihr WLAN-Router ausrei­chend gesichert. Diese Behauptungen der Beklagten werden gestützt durch die Feststellun­gen der Kriminalpolizei. . Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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