LG Stuttgart: Jackos Double darf weiter „moonwalken“ / Zu dem Nachweis der Klageberechtigung eines ausländischen Nachlassverwalters

veröffentlicht am 9. Dezember 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2009, Az. 17 O 429/09
§§ 823, 1004 BGB analog
, § 22 KUG; § 184 GVG

Das LG Stuttgart hat die Klage eines angeblichen Nachlassverwalters des verstorbenen Michael Jacksons auch wegen Verletzung seines postmortalen Persönlichkeitsrechts abgelehnt. Somit durfte die Konzertveranstaltung „King of Pop – The Show“ im Juni 2009, in der ein Double von Michael Jackson auftrat, wie geplant stattfinden. Der Kläger sei zur Geltendmachung des Rechts am eigenen Bilde (§ 22 KUG) nicht berechtigt. Diese Befugnis obläge allein den Angehörigen des Verstorbenen. Entsprechendes gelte für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen Schutz nach dem Tode von den Angehörigen und nicht zwingend von den Erben wahrzunehmen sei, jedenfalls soweit es nicht um die Beeinträchtigung vermögenswerter Interessen gehe (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rdnr. 90). Im Übrigen seien eine Stellung als Nachlassverwalter und die entsprechenden Klagebefugnisse nach US-amerikanischem Recht nicht ausreichend nachgewiesen worden.

Zwar hätten die Verfügungskläger ein Dokument des Superior Court of Los Angeles County vorgelegt, doch sei dieses, jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, nicht geeignet, die Aktivlegitimation der Verfügungskläger zu belegen. Eine ausreichende Glaubhaftmachung mit diesem Dokument scheitere daran, dass es nicht vollständig in einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt worden sei und somit nicht den Erfordernissen des § 184 GVG genüge. Insbesondere sei die erste Seite, aus der sich die Bestellung der Verfügungskläger ergeben solle, nicht übersetzt. Somit sei eine rechtsgültige/rechtskräftige Einsetzung der Verfügungskläger im Hinblick auf die fehlende Übersetzung der ersten Seite des Dokuments nicht voll überprüfbar. Der beklagte Veranstalter hatte sich auf die Kunstfreiheit berufen. Zu einer Prüfung dieser Argumentation kam es allerdings nicht mehr.

I