LG Stuttgart: Produktbeschreibungen sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt / Beispielhafte Aufzählung

veröffentlicht am 13. Juli 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2010, Az. 17 O 525/10
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1; 97 Abs. 1 UrhG; §§ 4 Nr. 9 a, Nr. 10 UWG

Das LG Stuttgart hat zahlreichen Produktbeschreibungen eine Robenherstellers den Urheberrechtsschutz versagt. Die jeweiligen Produktbeschreibungen erreichten nicht die erforderliche Schöpfungshöhe und fänden sich in dieser Form ganz ähnlich in den meisten Versandhandelskatalogen wieder. Auch einen wettbewerbsrechtlichen Schutz, etwa auf Grund einer gezielten Behinderung, lehnte die Kammer ab. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Stuttgart

Urteil

Im Rechtsstreit

gegen

wegen einstweiliger Verfügung

hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 14.10.2010 unter Mitwirkung von … für Recht erkannt.

1.
Die Verfügungsbeklagte hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR. ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Roben zu bewerben mit dem Hinweis „wir kalkulieren unsere Verkaufspreise nach Konfektionsgrößen. Dabei berücksichtigen wir den pro Größe unterschiedlichen Stoffverbrauch, den effektiven Arbeitslohn und die Stückzahl der jeweiligen Produktionsserie“, wenn tatsächlich für alle Größen der gleiche Preis verlangt wird.

2.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin, 95%, die Verfügungsbeklagte 5% zu tragen.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für juristische Roben. Die Verfügungsklägerin produziert seit 1987 juristische Roben und bietet sie seit 2004 unter … de auch direkt im Internet an.

Die Verfügungsbeklagte bietet seit 2008 ebenfalls juristische Roben über das Internet an.
Die Verfügungsbeklagte hat in ihrem Internetauftritt nicht nur die übliche Warenpräsentation, sondern auch ausführliche Produktbeschreibungen einschließlich Pflege hinweise, Hinweise zur Größenauswahl. zu den verwendeten Schnitten; zu den Unterschieden zwischen Roben für Anwälte, Richter und Protokollführern und dergleichen mehr eingestellt.

Die Verfügungsbeklagte hat diese Werbe- und Informationstexte teilweise in Auszügen, teilweise auch ganze Passagen nahezu wortgleich für ihren Internetshop übernommen. Dabei hat sie zwar die Modellbezeichnungen, die Kontaktdaten und andere individualisierenden Merkmale abgeändert, die Werbetexte jedoch teilweise wörtlich übernommen. Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte deswegen durch Schreiben vom 17.09.2010 vergebens abgemahnt.

Die Verfügungsklägerin behauptet, die Texte ihres Internetauftritts habe ihr Geschäftsführer selbst konzipiert und im Einzelnen entworfen. Er habe hierfür zwar auch Inhalte von öffentlich zugänglichen Nachschlage-oder lnformationsquellen verwendet, die gesamte Ausformulierung der einzelnen Texte. die individuelle Zusammenstellung der Informationen und deren Umsetzung in ein eigenes Sprachwerk habe der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin aber in Jahrelanger Arbeit selbst geleistet um die Informationen ansprechend zu vermitteln und die Werbewirkung über lnternetsuchmaschinen zu optimieren. Anfang September 2010 habe der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin festgestellt, dass die Verfügungsbeklagte die Texte für ihre Internetseite weitgehend übernommen beziehungsweise offenbar schlicht kopiert habe.
Die Verfügungsklägerin meint, die Verfügungsbeklagte habe durch die Übernahme der Texte ihr Urheberrecht verletzt, da es sich um Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG handele. Darüber hinaus handele es sich um die Ausnutzung fremder Arbeitsergebnisse im Sinne von § 4 Nr. 9 a UWG. Durch die sklavischen Nachahmungen werde eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeigeführt. Die Verfügungsbeklagte nutze den Service der Verfügungsklägerin, welcher zu deren guten Ruf und damit Wertschätzung in der Branche beitrage, für ihre Zwecke aus, indem sie in unlauterer Art und Weise die streitgegenständlichen Texte überwiegend identisch übernommen habe. Damit behindere sie die Verfügungsklägerin auch gezielt i. S. v. § 4 Nr.10 UWG, da Internetsuchmaschinen Seiten mit dupliziertem Inhalt mit schlechterem Ranking anzeige. Die Verwendung des unter Ziffer 1 o) wiedergegebenen Textes durch die Verfügungsbeklagte sei darüber hinaus auch irreführend, da die Verfügungsbeklagte ihrer Preise tatsächlich nicht wie dort angegeben bilde. Die Verfügungsklägerin hält die Sache in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG für besonders eilbedürftig.

Die Verfügungsklägerin beantragt, der Verfügungsbeklagten, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen;
die folgenden Textpassagen :

a)
Die … Roben bestechen durch ihre perfekte Passform. Ihre gekonnte Schnittführung vermittelt gepflegte Eleganz. Alle … Roben werden von qualifizierten Bekleidungsschneiderinnen in sorgfältiger Einzelanfertigung hergestellt. Qualität MADE IN GERMANY.

b)
Die … Roben (oder: Unsere) (oder: …) sind im Rückenoberteil gefüttert. Beidseitige Armverstellung, Eingriffstasche, verdeckte Knopfleiste und der Taschendurchgriff (in die darunter getragene Kleidung) sind Standard.

c)
Die … (oder: …) Roben liefern wir in vorgefertigten Konfektionsgrößen und auch als individuelle Maßanfertigung. Die … Roben gibt es in den Ausführungen für Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte, Patentanwälte.
d)
Sie werden keine elegantere Robe mit angenehmeren Trageeigenschaften finden.
e)
Das Gewicht einer fertigen Robe richtet sich nach der Robengröße. Eine Robe … in Damengröße 40 wiegt um die 500 Gramm, eine Herrenrobe … wiegt in der Herrengröße 50 um die 600 Gramm.

f)
Was muss ich bei der Größenwahl beachten? Unsere Roben sind großzügig geschnitten. Die darunter getragene Jacke ist berücksichtigt. Bitte also keine Nummer größer bestellen!

g)
Welche Details haben Ihre Roben? Alle unsere Roben haben eine beidseitige Armverstellung, eine Eingriffstasche und einen Taschendurchgriff (in die darunter getragene Kleidung). Sie haben eine verdeckte Knopfleiste, elegant angerundete Revers und eine Fütterung im oberen Rückenteil. Anwaltsroben haben hochwertige Satinbesätze oder edle Seidenbesätze, Richter- und Staatsanwaltsroben haben Samtbesätze, Patentanwaltsroben haben blaue Satinbesätze, Protokollführerroben haben Besätze aus gleichem Oberstoff.

h)
Gibt es Unterschiede zwischen Damen- und Herrenroben? Optisch gibt es keine Unterschiede. Damenroben sind anders herum geknöpft als Herrenroben. Das ist der einzige funktionelle Unterschied, den die bestehenden Vorschriften zulassen. Unsere Robenschnitte sind allerdings so optimiert, dass unsere Damenroben femininen Ansprüchen entgegenkommen und unsere Herrenroben Männlichkeit ausstrahlen.

i)
Wie pflege ich meine Robe?
Sie können da eigentlich nicht vielfalsch machen. Nach dem Tragen gehört die Robe auf einen Kleiderbügel. Unsere hochwertigen Roben hängen sich schnell aus und sehen wie neu aus.

j)
Hängen Sie Ihre Robe hin und wieder mal über Nacht an die frische Luft. Das Lüften hat auch den Vorteil, dass der Selbstreinigungsprozess der Schurwolle einsetzen kann und dadurch die im Pflegeetikett ausgewiesene chemische Reinigung entfallen kann.

k)
Waschen Sie Ihre MERINO Robe nie selbst. Auch wenn hin und wieder Kunden berichten, dass unsere Robe den Wollwaschgang ohne Probleme überstanden hat, so raten wir dringend davon ab. Keine Waschmaschine wäscht immer 100%ig mit genau gleicher Temperatur. Auch Waschmittelverwendung und Dosierung sind problematisch. Wenn Sie Ihre Robe immer mal wieder für eine Nacht auf den Balkon hängen, wird sich die Reinigungsfrage wahrscheinlich gar nicht stellen.

l)
Wenn meine neue Robe nicht auf Anhieb passt? Kein Problem, unser Service ist schnell, fachgerecht und preiswert! Stimmt beispielsweise die Ärmellänge nicht, ist die Robe zu lang oder zu kurz, dann prüfen wir aufgrund Ihrer Angaben, ob eine andere Größe in Frage kommt. Ist es damit nicht getan, schlagen wir Ihnen sehr preiswert eine Anpassung (Änderung oder Neuherstellung) vor oder wir empfehlen eine Anfertigung nach Ihren Maßangaben.

m)
Robe Anwälte, Robe Richter, wo ist der Unterschied? Die Robe für Anwälte unterscheidet sich von der Robe für Richter allein durch die Besatzstoffe. Anwaltsroben haben schwarze Besätze aus Seide oder Kunstseide, Richterroben wie auch Staatsanwaltsroben haben schwarze Besätze aus Samt. Im OLG-Bezirk Stuttgart dürfen Anwälte auch Roben mit schwarzen Samtbesätzen tragen.

n)
Wie sehen Roben für Protokollführer aus? Roben für Protokollführer entsprechen in Form und Farbe den Roben für Richter / Staatsanwälten. Sie haben allerdings keine Besätze aus Samt, sondern solche aus gleichem Oberstoff.

o)
Wir kalkulieren unsere Verkaufspreise nach Konfektionsgrößen. Dabei berücksichtigen wir den pro Größe unterschiedlichen Stoffverbrauch, den effektiven Arbeitslohn und die Stückzahl der jeweiligen Produktionsserie.

Ein kleines Beispiel: Eine Robe in der Damengröße 34 hat deutliche weniger Stoffverbrauch als eine solche in der Damengröße 96. Damenroben in den „normalen“ Größen 34-42 können in größeren Serien hergestellt werden als solche in den „Sondergrößen“ 72-96, denn sie werden häufiger verkauft und deshalb ist auch die Lagerhaltung rentabler. Wir sparen also wertvollen Stoff, Arbeitslohn und Lagerhaltung. Diese Einsparungen geben wir an unsere Kunden weiter!

Bei Herrenroben ist das genauso.

Hinweis:
Bevor Sie eine Robe in den Warenkorb legen, bestimmen Sie bei „Damengröße“ oder „Herrengröße“ Ihre gewünschte Konfektionsgröße. Wählen Sie eine Größe an, neben der z.B. (+€ 20.00) steht, erhöht sich der Robenpreis um € 20,00*.

p)
Kann ich meine Robe auch bei Ihnen in … aussuchen? Ja, gerne! Bitte rufen Sie zuvor an (…), damit wir uns Zeit für Sie nehmen können.
Sie finden unser Warenlager in … Den kürzesten Anfahrtsweg erklären wir Ihnen gerne bei Ihrem Anruf.

q)
Kann ich meine neue Robe steuerlich absetzen? Ja, dabei sparen Sie je nach individuellem Steuersatz bis zu etwa 50%! Unsere Roben können Sie als Berufsbekleidung steuerlich absetzen (BFH 15.10.99, Az: IX B 91/99 und FG Köln 27.06.97, Az: 14 K 842/93). Das Finanzamt erstattet Ihnen darüber hinaus die von uns in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (fragen Sie Ihren Steuerberater).

r)
Die … ist unsere preisgünstigste Robe. Sie hat jedoch nichts mit den Billig-Roben zu tun, die meist Polyester-Besatz und Futter haben, gar aus 100% Polyester bestehen und aus Niedriglohnländern stammen.

s)
Die … Roben werden von qualifizierten Bekleidungsschneiderinnen in sorgfältiger Einzelanfertigung hergestellt.

im Zusammenhang mit dem Anbieten von Produkten, insbesondere juristischen Roben, gleich ob durch Werbeprospekte, Angebote im Internet oder sonstige Werbemittel zu verwenden.

2.
Texte der Firma … GmbH, gleich ob diese in Prospekten, Anzeigen im Internet oder in sonstlgen Werbemitteln oder lnformatlonsmaterialien verwendet werden, identisch oder fast identisch zu übemehmen,
wenn

a) diese Texte als Sprachwerke lndividualität besitzen, weil deren geistiger Gehalt nicht durch den Gegenstand der Darstellung, durch die verwendete Fachterminologie oder durch sonstige Übungen so vorgegeben war, dass kein Raum für eigene Entscheidungen verblieben war,
und/oder
b) die Übernahme dieser Texte aufgrund ihrer wettbewerblichen Ei¬genart als Ausnutzung eines fremden Leistungsergebnisses

i.
eine vermeidbare Herkunftstäuschung aufgrund Verwechselungsgefahr herbeiführt,
ii.
oder unter Abwägung aller Umstände eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Produkte der Firma … GmbH verursacht;
iii.
oder sonst eine Behinderung oder Ausschaltung der Werbung der Firma … GmbH hervorruft.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Antragstellerin hinsichtlich der gerügten Textpassagen, es sei in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt habe. Die Verfügungsklägerin könne für die Texte keinen Urheberschutz beanspruchen. da die Werbetexte keine urheberrechtsfähigen Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.1 UrhG seien. Die Texte wiesen keine hinreichende Individualität auf und erreichten auch nicht die erforderliche Schöpfungshöhe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich um nicht literarische Gebrauchstexte handele, welche zur Beschreibung der von beiden Seiten vertriebenen Roben zwingend notwendig seien. Die streitgegenständlichen Texte ergäben lediglich Hinweise zu den von beiden Parteien vertriebenen Waren und seien nicht einmal webseitenoptimiert Die Leistungsübernahme durch die Verfügungsbeklagte beschränke sich auf die Verwendung nicht literarischer Texte – insoweit bestehe zwischen den Parteien aber kein Wettbewerbsverhältnis. Jedenfalls. wiesen die Texte keine wettbewerbliche Eigenart auf, vielmehr handele es sich um triviale Beschreibungen der angebotenen Waren. Nicht urheberrechtlich geschützte Texte könnten nicht subsidiär über das Wettbewerbsrecht geschützt werden. Auch eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG liege nicht vor, die Zusammenhänge zwischen „duplicate content“ und den Ergebnissen der Suchmaschinen sei – abgesehen von identischen Webseiten ¬weitgehend ungeklärt, um völlig identische Seiten handele es sich aber nicht.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst derer! Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung konnte nur zu einem geringen Teil entsprochen werden.

I.
Der Antrag Ziffer 2 ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig (§253 Abs2 ZPO) da er lediglich die Verbotsnorm des Gesetzestextes wiederholt Die bloße Wiedergabe der im Gesetzestext verwendeten Begriffe genügt grundsätzlich nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO, denn bei einem an dem Gesetzestext orientierten Verbot wird die Beurteilung, ob ein Verhalten dem gesetzlichen Verbot unterfällt, in unzulässiger Weise vom Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert (vgl. BGHZ 118, 1; Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 19. Aufl., Einf. UWG Rn. 462 m.w.Nachw.). Es, ist Aufgabe des Erkenntnisverfahrens, festzustellen, ob eine bestimmte Handlung unzulässig ist, es ist deshalb erforderlich, die Einzelheiten der Zuwiderhandlung in den Verbotssatz aufzunehmen.

II.
Die im Internetauftritt der Verfügungsklägerin verwendeten und von der Verfügungsbeklagten übernommenen Texte genießen keinen Urheberrechtsschutz, ein Unterlassungsanspruch steht der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte daher nicht zu (1). Die Übernahme der Texte führen weder zu einer Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft gern. § 4 Nr. 9a UWG (2), noch erfüllt sie den Tatbestand der gezielten Behinderung i.S. v. § 4 Nr. 10 UWG (3). Irreführend und damit unzulässig gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 nicht jedoch die Angaben der Verfügungsbeklagten gemäß Ziffer 1. o) – insoweit war dem Antrag stattzugeben (4).

1.
a)
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gemäß § 2 UrhG zählen insbesondere auch die gem. Nr.1 der Vorschrift geschützten Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, sofern sie persönlich geistige Schöpfungen gemäß § 2. Abs. 2 UrhG sind. Bei den Sprachwerken muss der geistige Gehalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen, d.h. die geistige Leistung muss aus dem Werk selbst erkennbar werden. Für die Schutzfähigkeit kommt es sowohl a f die Art, als auch den Umfang an. ist der Stoff des Sprachwerkes frei erfunden, so erlangt es leichter Urheberrechtsschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist; denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung (BGH GRUR ,1984 659 – Ausschreibungsunterlagen). Zu berücksichtigen ist auch die Länge des Textes, je länger ein Text ist, desto größer ist der ihm zu Grunde liegende Spielraum für eine individuelle Wortwahl und Gedankenführung. Je kürzer eine Formu¬lierung, desto mehr muss sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben. Die Individualität eines Textes kann auf der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes beruhen (BGH GRUR 1’991, 130 – Themenkatalog), sogar vorgegebene Daten und Fakten können. im Rahmen einer individuellen Auswahl, Anordnung und Kombination schutzfähig sein (BGH GRUR 1987, 704 – Warenzeichenlexika). Im Bereich der Sprachwerke ist auch die sogenannte n eine Münze“ urheberrechtlich geschützt; es gelten deshalb grundsätzlich geringere Anforderungen an die hinreichende Individualität. Dabei sind Werbeslogans in der Regel zu kurz um Urheberrechtsschutz erlangen können. Bei längeren Werbetexten oder ganzen Werbeprospekten vergrößert sich der Gestaltungsspielraum, so dass hier Urheberrechtsschutz eher in Betracht kommt (LG München I GRUR 1984, 737 – Bauherrenmodell-Prospekt). Soweit diese Texte jedoch Gebrauchszwecken dienen, wie z.B, bei Gebrauchs- oder Bedienungsanweisungen, ist grundsätzlich ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen sowie der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials zu verlangen (BGH GRUR 1993, 34 – Bedienungsanweisung).

Werbekonzeptionen sind als komplexe Werke eigener Art einzuordnen; in ihrer Vielschichtigkeit sind sie mit den Filmwerken und den digitalen Multimediawerken vergleichbar. Zur Begründung ihres Urheberrechtsschutzes sind alle Elemente heran zu ziehen, die in der Konzeption zusammengeführt sind. Als inhaltliche Elemente von Werbekonzeptionen genießen Werbeideen Schutz, wenn sie individuelle Züge aufweisen. Der Schutz von Werbekonzeptionen richtet sich sowohl gegen eine unbefugte Übernahme oder Nachahmung in Werbekonzeptionen anderer als auch gegen eine unbefugte Benutzung formaler oder inhaltlicher Elemente, Insbesondere von Werbeideen, in Werbekampagnen.

Webseiten, Homepages und ähnliche Benutzeroberfläche können durch Auswahl und Anordnung der Texte ebenfalls als Sprachwerke geschützt sein (Schricker/Loewenheim, § 2 Rn. 93), auch ein Schutz als Werk der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr.4 oder als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art gem. § 2 Nr. 7 kommt in Betracht (Schulze,aaO Rn“ 1 01; Heutz, MMR 2005, 56,7).

b)
Für die von dem Internetauftritt der Verfügungsklägerin übernommenen Elemente sind die für Sprachwerke herausgebildeten Maßstäbe anzuwenden, da die Verfügungsbeklagte nicht das vollständige Layout des Auftritts, sondern lediglich Textpassagen übernommen hat. Bei diesen Textpassagen handelt es sich nicht um urheberrechtlich geschützte Werke. Die von der Verfügungsklägerin beanstandeten Textausschnitte auf der Webseite der Verfügungsbeklagten sind bis auf die individualisierende Merkmale, die Bezeichnung der Modelle, die Kontaktdaten und ganz wenige Änderungen wortgleich Obernammen worden. Diese weitgehend identische Übernahme der Texte war der Verfügungsbeklagten möglich, da die beschreibenden Ausführungen angesichts der Anpreisung identischer Waren ohne weiteres passend waren. Es handelt sich um Gebrauchstexte, die ausschließlich dazu dienen, das Produktangebot der Verfügungsklägerin zu präsentieren. Die Art und Weise der Formulierungen ist zwar durchaus ansprechend, unterscheidet sich aber durch nichts von den üblicherweise in Modekatalogen und Bestellprospekten von Versandhäusern verwendeten Beschreibungen. Es handelt sich um mehr oder weniger gewöhnliche, positiv formulierte Aussagen, die mit geringen Änderungen für viele vergleichbare Produkte Anwendung finden können. Diese Werbeaussagen sind deshalb keine andersartigen individuellen Schöpfungen mit einem gewissen Maß an Originalität, sondern entsprechen dem üblichen Standard, wie er im Modeprospekten tagtäglich hundertfach zu finden Ist Insbesondere Bekleidungsartikel werden seit Jahrzehnten in zunehmendem Maß durch sprachlich mehr oder weniger gelungene Beschreibungen in Versandkatalogen und seit einigen Jahren zunehmend im Internet beworben. Die Art und Weise der Präsentation und die dort verwendeten Formulierungen gleichen sich zwangsläufig stark und wiederholen immer wieder dieselben Merkmale wie Passform, Schnittführung, Eleganz, Verarbeitung … Größenangaben und Pflegehinweise finden sich in praktisch jeder Beschreibung. Individueller Gestaltungsspielraum bleibt unter diesen Umständen praktisch nicht. Derartigen Produktbeschreibungen muss der Urheberrechtsschutz versagt bleiben, da andernfalls anderen Marktteilnehmern- ohne dass es auf ein Wettbewerbsverhältnis ankäme – die Verwendung identischer oder fast identischer Formulierungen dauerhaft untersagt wäre und eine Textbeschreibung der Waren anderen Anbieter in Kürze nicht mehr möglich wäre.

2.
Die Verwendung der Textpassagen der Verfügungsklägerin erfüllt nicht den Tatbestand von § 4 Nr. 9 a UWG. Die Nachahmung eines Werbetextes kann zwar unlauter sein, wenn sie eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer Ober die betriebliche Herkunft des Textes herbeiführt, die Wertschätzung des nachgeahmten Werbetextes unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat (vgl. Kaulmann, GRUR 2008,854).

Vorliegend kann eine vermeidbare Herkunftstäuschung aber nur dann in Betracht kommen, wenn der Werbetext wettbewerbliche Eigenart besitzt, da anderenfalls der Verkehr nicht auf seine Herkunft achtet Ein Erzeugnis hat wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung, oder bestimmte einzelne Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen. Bis zur Grundsatzentscheidung des•8GH wurde angenommen, dass einfachen, banalen, alltäglichen Texten sowie beschreibenden Angaben d-e erforderliche Hinweisfunktion grundsätzlich fehle, da diese meist nicht geeignet seien, eine assoziative Verbindung zu einem bestimmten Produkt oder Unternehmen herzustellen. In der „Wärme-fürs-Leben“-Entscheidung stellt der BGH erstmalig fest, dass auch einfachen banalen Texten eine geringe wettbewerbliche Eigenart von Hause aus nicht abgesprochen werden kann. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber an der Wortkombination zur Beschreibung ihrer Produkte kein schutzwürdiges Interesse hat, wie bei dem Slogan „Wärme-fürs-Leben“. Eine Herkunftstäuschung wegen der engen Anlehnung der Werbetexte liegt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil die angesprochenen Verkehrskreise kaum den Eindruck gewinnen werden, die leicht modifizierten Textpassagen im lnternetauftritt der Verfügungsbeklagten stammten von der Verfügungsklägerin. Abzustellen ist ausschließlich darauf, ob der Verbraucher den Text der Verfügungsklägerin zuordnet, da hier nicht die Nachahmung der Ware, sondern die der sie a preisenden Texte beanstandet wird. Die festgestellten Übereinstimmungen können einem aufmerksamen Verbraucher zwar auffallen, wenn er die beiden Seiten der Parteien in engem zeitlichem Zusammenhang aufmerksam durchliest. Weil die Verfügungsbeklagte jedoch alle Produktbezeichnungen und Herkunftshinweise abgeändert hat, wird er allenfalls feststellen, dass die Beschreibungen und Frage-Antwort- Texte teilweise identisch sind. Bezüglich der übernommenen Werbetexte besteht zwischen den Parteien indes kein Wettbewerbsverhältnis, da beide nicht der Werbebranche angehören, sondern juristische Roben herstellen und vertreiben.

3.
Auch eine gezielte Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG vermag die Kammer nicht festzustellen,
Dass eine gezielte Behinderung vorliegt, müsste positiv festgestellt werden. Vorliegend dürfte es der Verfügungsbeklagen vorrangig darauf angekommen sein, ohne g:rößere Aufwand ihrer eigene Webseite zu gestalten die: Verfügungsklägerin in ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu behindern, dürfte dabei von untergeordneter Bedeutung gewesen sein. Das Kopieren der Texte is seiner Art nach kaum geeignet, die Attraktivität des Internetauftritts de Verfügungsklägerin zu schmälern. Ob tatsächlich das Suchergebnis von Internetsuchmaschinen zu Lasten der Verfügungsklägerin verändert wird, wenn die Verfügungsbeklagte einzelne Textpassagen mit fast identischem Wortlaut in ihrem Internetauftritt verwendet, kann nicht abschließend beurteilt werden, da nicht glaubhaft gemacht ist, ob und wie identische Inhalte das Ranking bei den Suchmaschinen beeinflussen.

4.
Einzig die unter Ziff.1 0) zitierte Textpassage bezüglich der Preisgestaltung war der Verfügungsbeklagten zu untersagen, da die Verfügungsklägerin unbestritten vorgetragen hat, dass die Produktpreise der Verfügungsbeklagte nicht von der Konfektionsgröße abhänge. Diese Angaben erwecken beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass der Preis je nach Größe variiert, obwohl die Preisgestaltung der Verfügungsbeklagten unabhängig von der Größe ist Diese Angaben sind irreführend gern. § 5 Abs. 1 Nr.2 UWG, der Verfügungsklägerin steht daher insoweit ein Unterlassungsanspruch gern. § 8 Abs.1 8.1, Abs, 3 UWG zu.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs, 1 8.1 ZPO. Eines Ausspruchs über die Vorläufige Vollstreckbarkeit bedürfen Urteile in einstweiligen Verfügungsverfahren. soweit dem Antrag stattgegeben wurde. nicht. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf §§ 708 Nr. 6 , 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.

I