LG Stuttgart: „Schleichbären“ müssen umbenannt werden – wenn der eigene Nachname nicht als Marke verwendet werden darf

veröffentlicht am 10. Februar 2016

LG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2010, Az. 17 O 446/09
§ 14 MarkenG

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die als „Schleichbären“ bezeichneten Künstlerteddybären der Künstlerin Monika Schleich die Markenrechte der Schleich GmbH an den ebenso benannten Tierfiguren verletzt. Letztere Marke sei bereits seit 1978 eingetragen und seitdem benutzt worden, während die Marke für die Teddybären erst seit 2003 benutzt wurde. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen liege vor, da sich beide auf Spielzeuge beziehen – auch wenn die Teddybären nicht als solche, sondern als Künstlerteddys für Sammler vertrieben würden. Das markenrechtlich geschützte Interesse der Klägerin gehe daher dem Interesse der Beklagten zur markenmäßigen Verwendung ihres Nachnamens als Teil der Bezeichnung „Schleichbären“ vor. Die Beklagte hätte bei Verwendung ihres Nachnamens durch einen unterscheidungskräftigen Zusatz die Verwechslungsgefahr mit der Marke der Klägerin und dem Unternehmenskennzeichen minimieren müssen, was aber nicht geschehen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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