LG Stuttgart: Unterlassungsanspruch bei Vorhalten von „sponsored Links“ unter kennzeichenverletzender Domain

veröffentlicht am 4. Juni 2013

LG Stuttgart, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 17 O 706/11
§ 935 BGB, § 940 BGB, § 937 BGB; § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 4 Nr. 9 u. 10 UWG, § 2 Abs. 1 UWG, § 3 UWG

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Inhaber eines Kennzeichenrechts einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer Domain hat, wenn diese eine Verwechslungsgefahr zu dem geschützten Kennzeichen begründet. Werden unter dieser Domain so genannte „sponsored Links“ vorgehalten, handelt es sich um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, auch wenn es sich ansonsten um eine Baustellenseite handele. Ungewöhnlich an diesem Beschluss ist noch, dass das Gericht die öffentliche Zustellung der Verfügung angeordnet hat. Eine anderweitige Zustellung an den nach Russland abgewanderten Domaininhaber sei vorliegend nicht möglich gewesen. Zum Volltext der Entscheidungen:

Landgericht Stuttgart

Beschluss

1.
Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

untersagt,

unter der Internetdomains … werbefinanzierte Links zu den Themen … bereit zu halten und/oder bereithalten zu lassen.

2.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3.
Die Wirksamkeit dieser Beschlussverfügung hängt davon ab, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner zugleich mit einer Ausfertigung dieses Beschlusses eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift samt Kopien der Anlagen zustellt.

Streitwert: 75.000,00 Euro.


LG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 17 O 706/11
§ 185 ZPO

Landgericht Stuttgart

Beschluss

Die öffentliche Zustellung der Beschlussverfügung der Kammer vom 11. November 2011 (Az.: 17 O 706/11) nebst beglaubigter Antragsschrift nebst Kopien der Anlagen wird angeordnet.
Gründe

Gem. § 185 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person bekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder einen Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Die Antragstellerin hat eine Einwohnermeldeauskunft der Gemeinde … vom 21. November 2011 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sich der Antragsgegner in die Russische Föderation abgemeldet hat. Eine Anfrage bei der … vom 23. November 2011 ergab, dass sich die genaue Anschrift des Antragsgegners nicht ermitteln lässt.

Mithin liegen die Voraussetzungen des § 185 ZPO für eine öffentliche Zustellung vor.

I