LG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.2014, Az. 37 O 34/14 KfH
§ 3 UWG, § 5 UWG
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Unternehmen in dem sozialen Netzwerk Facebook nicht mittels zugekaufter „Fans/Likes“ oder „Gefällt-mir-Angaben“ werben darf. Das mit der einstweiligen Verfügung überzogene Unternehmen hatte binnen weniger Monate über 14.500 „Gefällt-mir“-Zusprüche erhalten, wobei sich bei der Überprüfung dieser „Likes“ herausstellte, dass diese aus Indonesien, Indien und Brasilien stammten, ohne dass das Unternehmen dort tätig war. Gegen den Beschluss ist Widerspruch eingelegt worden.